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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
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- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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11724 Nichtamtlicher Teil. 287. 11. Dezember 1905. hiermit jedes wertvollere photographische Erzeugnis der Nach bildung preisgegeben. Es ist ein berechtigtes Verlangen des Photographen, daß hierin Wandel geschaffen werde. Auch innere Gründe führen dazu, die Werke der Photographie, nachdem sie als Gegenstände eines Urheberrechts anerkannt sind, gegen jede Nachbildung zu schützen. In Zukunft wird daher auch eine Nachbildung durch ein Kunstverfahren un zulässig sein. Der Schutz einer photographischen Abbildung wird im S 5 des gellenden Gesetzes davon abhängig gemacht, daß die Abbildung den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers sowie das Kalenderjahr des Erscheinens enthält. Der Entwurf hat eine ähnliche Vor schrift nicht übernehmen zu sollen geglaubt. Zwar sind unter den Interessenten auch Stimmen für die Beibehaltung der Vorschrift laut geworden. Man hat zur Begründung darauf hingewiesen, daß dem Publikum ein Mittel zur Orientierung über die Urheberrechtsverhältnisse an die Hand gegeben werden müsse, daß die Belästigung für den Photo graphen, der ohnehin schon aus Reklamerllcksichten und mit Rücksicht auf die Bestimmung in ZS 6. 2 des Paß gesetzes seine Firma auf den Karton zu setzen pflege, nicht erheblich ins Gewicht falle und jedenfalls sehr viel ge ringer sei, als wenn etwa dem Bezeichnungszwang ein System der amtlichen Registrierung der geschützten Werke substituiert werden sollte. Letzteres kann jedoch nicht ernsthaft in Frage kommen, und auch im übrigen find die geltend gemachten Gründe nicht überzeugend. Die Orientierungsmöglichkeit für das Publikum verliert mit der Verlängerung der Schutzfrist viel von ihrer Bedeu tung. da bei der schnellen Entwicklung der Technik ein mehr als 15 Jahre altes photographisches Bild selten zur Nachbildung anreizen wird. Vor allem aber kommt in Betracht, daß aus dem Vorhandensein oder Nichtvor handensein der Bezeichnung ein sicherer Schluß auf den Schutz oder auf die Gemeinfreiheit des photographischen Er zeugnisses nicht gezogen werden kann. Denn nach der Berner Konvention sind die aus den Vertragsstaaten stammenden photographischen Erzeugnisse, insoweit sie in ihrer Heimat nicht bezeichnungspflichtig sind, auch bei uns von diesem Zwange frei, so daß sie auch ohne die bei uns vorgeschriebe nen Angaben auf den vollen Schutz des deutschen Gesetzes Anspruch haben. Es wäre also zwecklos, dabei auch un billig. die Inländer behufs Geltendmachung ihres Rechtes an Vorschriften zu binden, von denen die Ausländer ver tragsmäßig befreit sind. In Betracht kommt auch, daß die Bezeichnungen, namentlich wenn sie auf dem Karton ange bracht sind, sich unschwer ablösen lassen, womit dann der Nachbildung durch Dritte freie Bahn geschaffen wird. Ferner soll nicht nur die fertige photographische Abbildung, sondern auch schon das Negativ Schutz genießen, und schließlich trägt das System des Bezeichnungszwanges der Entwicklung der Liebhaberphotographie nicht Rechnung. Diese Gesichtspunkte werden für die Beseitigung der Formvorschrift des geltenden Rechtes den Ausschlag geben müssen. Die Bestimmung im Abs. 2 des Z 15 soll die Befug nisse desjenigen, welcher gemäß S 4 für ein durch Nach bildung hervorgebrachtes Werk als Urheber gilt, für den Fall regeln, daß das durch die Nachbildung betroffene Werk selbst Gegenstand eines Urheberrechts ist. Dem Urheber des durch Nachbildung entstandenen Werkes stehen an sich die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse zu. er darf aber, sofern der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung von der Möglichkeit der Vervielfältigung, ge werbsmäßigen Verbreitung oder Vorführung seines Werkes Gebrauch machen. Diese Befugnisse ruhen und werden erst wirksam, ivenn das Recht am Originalwerk erloschen ist, oder wenn der Berechtigte die Erlaubnis zur Ausübung er teilt hat. Die Einwilligung bestimmt auch den Umfang der dem Nachbildner zustehenden Befugnisse. Ein Verleger, dem der Urheber sein Gemälde nur zur Nachbildung durch Kupferstich überlassen hat. würde vermöge seines Urheber rechts an dem Kupferstiche nicht befugt sein, diesen photo graphisch zu vervielfältigen. Vielmehr würde er hierdurch in das Urheberrecht an dem Gemälde eingreifen. da der Ver leger die Nachbildung nur mittels des ihm vom Urheber ge statteten Verfahrens vervielfältigen darf. Auf der anderen Seite enthält die Vorschrift des Abs. 2 keine Einschränkung des Schutzes, der dem Nachbildner auf Grund des Abs. 1 gegen eine Verletzung seiner ausschließ lichen Befugnisse zusteht. Die Urheber eines durch Nach bildung entstandenen Werkes, z. B. der Kupferstecher, der Holzschneider und auch der Photograph, dürfen also, wenn das Werk unter Verletzung ihrer ausschließlichen Befugnisse vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt wird, ohne weiteres alle Rechtsbehelfe geltend machen, die den Urhebern über haupt. sei es nach dem Entwürfe, sei es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, gewährt sind; einer Einwilligung des Ur hebers des Originalwerkes bedarf es hierzu nicht. Der Nach bildner genießt demnach den gesetzlichen Schutz auch dagegen, daß das von ihm hervorgebrachte Werk ohne seine Einwilli gung wiederum von dem Urheber des Originalwerkes ver vielfältigt wird Ob dieser berechtigt ist. die Nachbildung des Originalwerkes in derselben oder in einer anderen Kunst form oder durch Photographie weiteren Personen zu ge statten, hängt davon ab. ob und in welchem Umfang er dem Nachbildner eine ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung des Originalwerkes übertragen hat. SS 16. 17. Die Vorschrift des S 16 des Entwurfs gibt dis Vor schriften im S 4 des Kunstschutzgesetzes und im S 2 des Photographieschutzgesetzes in der^. Sprachweise des Literar- gesetzes wieder. Nach S 5 des Kunstschutzgesetzes ist es als ^verbotene Nachbildung auch anzusehen- 1. wenn bet Heroorbringung derselben ein anderes Ver fahren angewendet worden ist. als bei dem Original werke; 2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nach bildung desselben geschaffen ist; 3. wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem Werke der Baukunst, der In dustrie, der Fabriken. Handwerke oder Manufakturen befindet; 4. wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfälti gung des Werkes veranstalten; 5. wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exem plaren eines Werkes anfertigen läßt, als ihm ver tragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. Eine derartige Aufzählung ist neben den Vorschriften im S 15 und S 17 des Entwurfs bei dem Stande der heutigen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entbehrlich. S 18. Die Vorschriften in SS 18 bis 23 bedeuten Ein schränkungen der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers zu gunsten der Allgemeinheit oder zu grinsten berechtigter Sonderinteressen. Der S 6 des Kunstschutzgesetzes regelt folgende Fälle, in denen eine Nachbildung nicht als verboten angesehen werden soll; 1. den Fall der Einzelkopie;
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