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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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287, II. Dezember 1905. Nichtamtlicher Teil. 11728 Dagegen werden dem Manuskripte gleich zu behandeln sein solche Vorrichtungen, welche, wie photographische Negative, Druckplatten, plastische Formen, lediglich als Mittel zur Vervielfältigung dienen, Vorrichtungen, deren stofflicher Wert meist nur gering ist. Da der Ersteher dieser Gegenstände das Urheberrecht nicht erwirbt, wird ihre Pfändung für den Gläubiger regelmäßig keinen erheblichen Vermögensvorteil bringen, während dem Urheber die Verwertung seines unter Umständen wertvollen Urheberrechts unmöglich gemacht wird. Um eine derartige Schädigung des Urhebers zu verhüten, soll bei diesen Gegenständen die Zwangsvollstreckung von seiner Einwilligung abhängig sein. Eine weitergehende Beschränkung der Zwangsvoll streckung erscheint nicht geboten und auch mit den Interessen der Gläubiger nicht vereinbar. Durch die Bestimmung im Z 811 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung ist bereits dafür Sorge getragen, daß die für den Künstler zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegen stände, zu denen unter Umständen auch Skizzen, erste Ent würfe usw. zu rechnen sein werden, der Pfändung nicht unterliegen. Was den in Künstlerkreisen laut gewordenen Wunsch anlangt, die Zwangsvollstreckung in das unfertige Werk schlechthin auszuschließen, so ist unter dem bisherigen Rechte ein praktisches Bedürfnis zu einer solchen Vorschrift nicht hervorgetreten. Gegebenenfalls würde es Sache der freien Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner sein, nach Maßgabe des beiderseitigen Interesses über die Fertig stellung des Werkes zu bestimmen. Vom Stand punkte der gesetzgeberischen Beurteilung wäre jeden falls davon auszugehen, daß auch das unfertige Werk, da es unter Umständen einen beträchtlichen Vermögens wert darstellen kann, dem Gläubiger nicht entzogen werden darf, zumal eine objektive Feststellung, ob ein Werk im Sinne des Verkehrs als fertiggestellt angesehen werden kann oder nicht, überaus schwierig sein würde. Für das Gebiet der Baukunst wäre eine Beschränkung der Zwangs vollstreckung auf das fertige Bauwerk ohnehin nicht möglich, und ähnliches würde für kunstgewerbliche Gegenstände aus wertvollem Stoffe gelten müssen. 8 15. Gegenstand der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ist, wie in dem Literargesetze (H 11), die Vervielfältigung und die gewerbsmäßige Verbreitung. Der Vervielfältigung ist durch ausdrückliche Vorschrist zur Vermeidung von Zweifeln dis Nachbildung gleichgestellt worden. Eine solche Bestim mung ist notwendig, um außer Zweifel zu stellen, daß auch die Wiedergabe des Werkes mittels eines andern Verfahrens sowie das Anfertigen einer Vorrichtung, die zur Herstellung von Abzügen dient, dem Rechte des Urhebers unterliegt. Bei photographischen Werken ist deshalb auch die Herstellung eines Positivs nach einem Negative, wie der umgekehrte Fall, ohne Zustimmung des Berechtigten verboten. Als Nach bildung gilt auch das Nachbauen, d. h. die Ausführung eines Bauwerkes, sei es nach fremden Plänen, sei es »ach einem fertigen Werke. Die Vorschrift, daß die ausschließliche Befugnis sich nicht auf das Verleihen erstreckt, entspricht dem Literar gesetze. Das Bedürfnis nach einer solchen Vorschrift ist auch für den Bereich des Kunst- und Photographieschutzes anzu erkennen. Die Abbildungen, auf die der vorliegende Ent wurf Anwendung findet, müssen in diesem Punkte den gleichen Vorschriften unterliegen wie die wissenschaftlichen und technischen Abbildungen des Literargesetzes, zumal die Grenze zwischen beiden Gebieten flüssig ist. Der Ausdruck »Verbreitung» ist in dem gleichen Sinne zu verstehen, wie er im Literargesetze gebraucht wird; er be greift also das »zur Schaustellen- nicht in sich. Die öffent liche Ausstellung eines Werkes soll auch künftig von der Genehmigung des Urhebers nicht abhängig sein, vielmehr dem freien Verfügungsrechte des Eigentümers Vorbehalten bleiben. Dem in den beteiligten Kreisen hervorgetretenen Wunsche, die Verfügung über die Ausstellung des Werkes dem Urheber zu belassen, kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht angängig, dem Eigentümer des Werkes oder seinen Gläubigern zu untersagen, das zum Verkaufe gestellte Werk im Wege der Ausstellung öffentlich darzubieten. Ein solches Verbot würde auch für den Kunsthandel eine ernste Er schwernis bedeuten. Aber auch die Nutzung des Werkes durch entgeltliche Schaustellung muß als Ausfluß des Eigentums nach allgemeinen Grundsätzen dem Eigentümer Vorbehalten bleiben. Übrigens sprechen auch allgemeine Rüchsichten gegen die gewünschte Erweiterung des Urheber rechts. Würde zu jeder öffentlichen Schaustellung eines Ge mäldes usw. die Genehmigung des Künstlers oder seines oft unbekannten Rechtsnachfolgers eingeholt werden müssen, so würde die Veranstaltung von Ausstellungen wesentlich er schwert und unter Umständen unmöglich gemacht werden. Wird vom Künstler aus besonderen Gründen eine Schau stellung seines Werkes nicht gewünscht, so bleibt es ihm un benommen, dem Käufer eine entsprechende Auflage zu machen, die, wenn sie auch dritte Personen nicht bindet, doch im all gemeinen zu seinem Schutze ausreichen wird. Dagegen ist der Schutz auf die gewerbsmäßige Vor führung des Werkes mittels mechanisch - optischer Ein richtungen erstreckt worden. Eine solche Erweiterung des Schutzes ist aus Interessentenkreisen unter Hinweis auf die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur öffentlichen Auf führung von Bühnen- und Tonwerken zunächst für photo graphische Bilder befürwortet worden. Zur Begründung des Verlangens ist darauf hingewiesen, daß Spezialitätcntheater und ähnliche Veranstaltungen photographische Bilder zur Vorführung von sogenannten Projektionsbildern gewerblich ausnutzen und hierdurch die wirtschaftliche Verwertung des durch die Vorführung bekannt gewordenen und des Interesses beraubten Originals erschweren. Dasselbe geschehe mittels des Kinematographen, des Mutoskopen, rotierender Schau apparate und ähnlicher Vorrichtungen. Der Entwurf trägt diesen Wünschen durch die Bestimmung Rechnung, daß der Urheber die ausschließliche Befugnis haben soll, das Werk gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorzuführen. Diese Fassung soll zum Ausdruck bringen, daß nur solche — gewerbsmäßige — Vorführungen in Betracht kommen, bei denen einmal mechanische Einrichtungen, z. B. Kinematographenmechanismen, betätigt werden, und ferner eine besondere optische Wirkung, z. B. durch ein Projektions objektiv, erreicht werden soll. Beide Merkmale müssen zu- sammenkommen; die gewöhnliche Schaustellung eines Bildes mittels des Stereoskopen fällt deshalb nicht unter die Vor schrist, wohl aber z. B. die Projektion mittels des Ncbelbild- apparats. Wenn diese Vorschrift auch in erster Linie nur für photographische Werke praktisch werden wird, so ist sie doch auch für die Werke der malenden und zeichnenden Kunst nicht ganz ohne Bedeutung; sie soll deshalb auch für diese gelten. Wie tz 3 des Photographieschutzgesetzes ergibt, ist zur Zeit nur die mechanische Nachbildung des photographischen Werkes verboten. Nach der Auslegung, welche diese Vor schrift in der Rechtsprechung gefunden hat, ist jede Nach bildung erlaubt, welche durch Vermittlung eines künstlerischen Vervielfältigungsverfahrens (Holzschnitt, Kupferstich) zustande kommt, gleichviel ob dieses Verfahren nur als Grundlage einer weiteren mechanischen Vervielfältigung zu dienen be stimmt ist. Bei der Leichtigkeit, mit der heute ein Bild auf eine Holz-, Kupferplatte usw. übertragen werden kann, ist IL43'
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