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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
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- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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11722 Nichtamtlicher Teil. 287, II Dezember 1905. woraus in den beteiligten Kreisen aus allgemeinen Gründen Wert gelegt wird. Außerhalb des Falles des bestellten Porträts hat das geltende Recht über die urheberrechtlichen Befugnisse des Bestellers eines Werkes keine Bestimmung getroffen. Auch der Entwurf sieht von einer Regelung der Frage ab, in welchen Fällen bei der Anfertigung eines Werkes auf Bestellung das Urheberrecht als aus den Besteller übergehend zu behandeln ist. Die Verhältnisse liegen hier, je nachdem es sich um Werke der hohen Kunst oder des Kunstgewerbes, um Werke der Photographie oder schließ lich um Werke der Baukunst handelt, vielfach verschieden; außerdem entscheiden Übung und Handelsbrauch. Selbst verständlich ist, daß auch ohne ausdrückliche Vertragsbe stimmung das Urheberrecht aus den Besteller alsdann über geht, wenn es nach Lage der Umstände als von den Parteien gewollt zu unterstellen ist. Dies wird der Regel nach dann der Fall sein, wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste für geschäftliche Zwecke einen Berufs photographen mit der Anfertigung photographischer Abzüge des Werkes beauftragt hat. Nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen ist auch die namentlich für. das Kunstgewerbe und das photographische Gewerbe wichtige Frage zu entscheiden, ob das Urheberrecht an einem Werke, das jemand im Dienste eines geschäftlichen Unternehmens und für dessen Zwecke hervorgebracht hat, bei dem Urheber verblieben oder auf den Betriebsunternehmer übcrgegangen ist. Wird im allgemeinen zwar angenommen werden können, daß das Recht auf den Unternehmer über gegangen ist, wenn der Urheber, namentlich als Angestellter, Beamter usw-, seine Dienste dem Unternehmer berufsmäßig und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hatte, so hat doch von der Aufnahme einer gesetzlichen Präsumtion in das Gesetz abgesehen werden müssen, da eine solche Vorschrift der Verschiedenheit der Fälle nicht gerecht werden würde. Die Vorschrift im Z 11 soll an die Stelle des Z 12 des Gesetzes vom S. Januar 1876 treten. Sie entspricht, auch in Ansehung der Fristbestimmung des Absatz 2, dem Vorgang in ZK 3, 42 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. 8 12. Die Vorschrift im Z 12 bezweckt, das Werk gegen Ver änderungen, Entstellungen und ähnliche, unter Umständen den Ruf des Künstlers gefährdende Maßnahmen sicherzu stellen. Die Bestimmung hat nach dem Vorbilde des Literargesetzes nur den Fall im Auge, daß das Urheberrecht übertragen wird. In einem solchen Falle soll der Erwerber bei Ausübung seiner Befugnisse (8 15) nicht berechtigt sein, an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Inhabers Änderungen vorzunehmen Das Werk darf also mit einer solchen Änderung weder verviel fältigt, noch gewerbsmäßig verbreitet, noch gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorgeführt werden. Zulässig sind nach Abs. 2 solche Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Hierbei werden auch die im Kunst verkehre bestehenden Gebräuche zu berücksichtigen sein. Keinem Zweifel wird es unterliegen, daß namentlich die Übertragung des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen gestattet sind, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. Anderseits kann an genommen werden, daß die Weglassung von Teilen meist eine im Sinne des 8 12 unzulässige Änderung des Werkes darstellen wird. Das Gleiche gilt von der Weglassung von Vermerken, die, wie z B. die Bezeichnung des Jahres, in welchem das Werk entstanden ist, nach der Verkehrsanschauung für die Beurteilung des Werkes von Bedeutung sind. Die Erteilung der Erlaubnis steht dem »Berechtigten- zu. In Übereinstimmung mit dem Literargesetze hat der Entwurf, wo er vom Urheber spricht, nicht nur denjenigen, in dessen Person das Urheberrecht entstanden ist, sondern, falls nicht etwa aus dem Zusammenhang ein anderes her vorgeht, auch den Erben, nicht aber einen sonstigen Rechts nachfolger im Auge. Im Gegensätze hierzu ist als »Berech tigter- jeder zu verstehen, der im gegebenen Falle zur Aus übung des Urheberrechts befugt ist, folglich unter Umständen auch der Verleger. Über den Fall, daß das Werk, ohne daß eine Über tragung des Urheberrechts stattgefunden hat, verändert wird, hat der Entwurf keine Bestimmung getroffen. Hauptsächlich handelt es sich hier um den Fall der Vornahme einer Än derung an einem Gemälde, einer Zeichnung usw durch den Eigentümer oder Besitzer. In Fällen dieser Art erscheint, solange das veränderte Werk nicht an die Öffentlichkeit ge langt, das Interesse des Urhebers durch die Änderung nicht in dem Matze berührt, daß das Gesetz zu seinem Schutze einzutreten brauchte. Wird aber das veränderte Werk, z. B. durch Ausstellen, weiteren Kreisen zugänglich gemacht, so werden die Vorschriften des allgemeinen Rechtes ausreichen den Schutz gewähren, namentlich dann, wenn mit der Be kanntgabe des veränderten Werkes eine Verletzung der künst lerischen Ehre des Urhebers oder die Gefahr einer Täuschung des Publikums verbunden ist. Auch die Vorschrift des 8 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Namensrecht kommt hier in Betracht. Es ist anzunehmen, daß der Urheber auf Grund dieser Vorschrift die Beseitigung der Beeinträchtigung beanspruchen kann, wenn das mit seinem Namen versehene Werk verändert und in dieser Form dritten Personen zu gänglich gemacht wird. 8 IS- Jeder Künstler hat ein Interesse daran, daß ein von ihm geschaffenes Werk, dem er aus irgend einem Grunde nicht selbst seinen Namen oder Namenszug beigesetzt hat, nicht ohne sein Wissen von anderer Seite mit seinem Namen oder Namenszuge versehen wird; denn eine solche Bezeichnung des Werkes hinter dem Rücken des Künstlers kann dem Rufe des Künstlers erheblichen Abbruch tun. Zwar gewährt unter Umständen bereits die bestehende Gesetzgebung gegen derartigen Mißbrauch Schutz. Jedoch werden diese Vorschriften in manchen Fällen versagen, ins besondere finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Uber Betrug und Urkundenfälschung dann keine Anwendung, wenn die Beisetzung des Namens oder Namenszugs nicht in widerrechtlicher Absicht erfolgte. Der Entwurf hat des halb im 8 13 dem Künstler ausdrücklich und allgemein das ausschließliche Recht der Signierung zuerkannt und jedem anderen, auch den Erben des Künstlers, untersagt, den Namen oder Namenszug beizusetzen, es sei denn, daß der Künstler selbst hierzu die Einwilligung erteilt hat. Im 8 33 ist dann die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Be stimmung des Z 13 unter Strafe gestellt. Es ist aber selbst verständlich, daß, wenn durch die Handlung zugleich ein Strafgesetz verletzt wird, das eine schwerere Strafe androht, dieses zur Anwendung kommt. Die Bestimmung hat in erster Linie für den Urheber eines Werkes der bildenden Künste Bedeutung. Sie soll jedoch auch für den Bereich der Photographie gelten. 8 Die Vorschrift des 8 14 entspricht im allgemeinen dem 8 10 des Literargesetzes. Abweichend von dem Literar gesetze muß jedoch die Zwangsvollstreckung in das Werk selbst für zulässig gelten, da dieses einen stofflichen Ver mögenswert enthalten kann, was bei dem Manuskripte der Regel nach nicht der Fall ist.
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