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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
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- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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»87, 11. Dezember ISO«. Nichtamtlicher Teil. 11721 ein nach den Vorschriften in W 1, 2 an sich schutzfähiges Werk sich als die Nachbildung eines anderen Werkes darstellt. Die Bestimmung inZ 7 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 lautet! -Wer ein von einem anderen herrührendes Werk der bildenden Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittels eines anderen Kunstverfahrens nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers, auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist.« Während Z 16 des Entwurfs den Fall behandelt, daß durch die freie Benutzung eines Werkes ein neues Werk ge schaffen wird, das außerhalb des Rechtskreises des ersteren steht, hat Z 7 des Kunstschutzgesetzes den Fall im Auge, daß zwar eine Nachbildung vorliegt, aber eine solche, welche für sich eines Urheberschutzes fähig ist, weil sie selbst das Ergeb nis individueller künstlerischer Tätigkeit ist. Die Bestimmung ist zwar nicht unangefochten geblieben, sie muß jedoch im Prinzip aufrecht erhalten werden. Dagegen bedarf sie im einzelnen der Abänderung. Zunächst kann es sür die Frage des Schutzes offenbar keinen Unterschied begründen, ob die Nachbildung von einem anderen als dem Urheber des Ori ginalwerkes oder von diesem selbst herrllhrt. Ferner wird die Beschränkung des Urheberrechts auf die rechtmäßige Nachbildung mit Grund angefochten. Auch dem Verfertiger einer nicht rechtmäßigen Nachbildung kann, soweit die eigene künstlerische Arbeit reicht, der Schutz, zumal gegen Dritte, nicht versagt werden, weil nach dem Grundgedanken des Gesetzes die künstlerische Tätigkeit von Rechts wegen das Urheberrecht schafft. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Nachbildens be rührt nur das Verhältnis zwischen dem Schöpfer des Origi nalwerkes und dem Nachbildenden, sie ist für das Entstehen des Urheberrechts schon um deswillen unerheblich, weil die Genehmigung jederzeit nachgeholt werden kann. Entbehrlich ist ferner die Bestimmung, daß der Schutz des Nachbildenden auch gegenüber einem gemeinfrei gewordenen Originale Platz greift. Denn da der Schutz nicht von dem Rechte des Originalwerkes abgeleitet ist, so ist es für die Frage des Urheberrechts an der Nachbildung unerheblich, ob an dem Original ein Urheberrecht besteht oder nicht. Schließlich kann es als eine notwendige Voraussetzung nicht an gesehen werden, daß die Nachbildung mittels eines anderen Kunstverfahrens erfolgt. Abgesehen von der grund sätzlichen Erwägung, daß jeder künstlerischen Arbeit das Ur heberrecht gebührt, rechtfertigt auch die Schwierigkeit, zu entscheiden, was unter einem »anderen« Kunstverfahren zu verstehen ist, die Abänderung des geltenden Rechtes. Auch für die Wiedergabe eines Ölgemäldes durch ein anderes Öl gemälde wird daher, sofern die Nachbildung die allgemeinen Voraussetzungen eines Werkes der bildenden Künste erfüllt, d. h. eine individuelle künstlerische Leistung verwirklicht, ein Urheberrecht anerkannt werden müssen. Das Urheberrecht an dem durch Nachbildung hervorgebrachten Werke steht jedoch zu dem Urheberrecht am Ociginalwerk im Abhängigkeitsverhält nisse, d. h. der zweite Urheber kann die ihm an sich Anstehen den Befugnisse (S 15), sofern und solange der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Ein willigung ausüben. Zur Vermeidung von Zweifeln ist dieser Grundsatz im S 15 Abs. 2 ausdrücklich ausgesprochen. Daß das Originalwerk als solches frei wird, wenn der Schutz des Urheberrechts an ihm endigt, ist selbstverständlich, da das Recht des zweiten Urhebers lediglich den Schutz gegen Ver vielfältigung des von ihm selbst geschussenen Werkes zum Gegenstände hat. Gleiche Grundsätze werden gelten müssen, wenn es sich um die Nachbildung eines Werkes, sei es der bildenden Künste, sei es der Photographie, auf photographischem Wege handelt. Auch iu diesen Fällen muß sich an das neue photo- MrieMatt sllr den dlllllchm Buchhandel. IS. Jahraan«. graphische Werk von Rechts wegen ein neues Urheberrecht knüpfen, unbeschadet der Rechte, die mit dem Originalwelke verbunden sind. Die Vorschrift im S I Abs. 2 des geltenden Photographieschutzgesetzes, die dahin führt, daß die photo graphische Nachbildung eines freien Kunstwerkes Photographie schutz genießt, die Nachbildung eines geschützten Kunstwerkes dagegen nicht, ist deshalb nicht übernommen worden. Der urheberrechtliche Schutz der photographischen Nachbildung eines Werkes der Photographie wird praktisch namentlich dann von Bedeutung werden, wenn die Nachbildung in einer anderen Technik und Ausführung erfolgt als das photo graphische Originalwerk. 88 5 bis 9. Die Vorschriften der SS 5 bis 9 des Entwurfs sind den Bestimmungen in SS 3 ff. des Literargesetzcs nachgebildet und bedürfen keiner näheren Erläuterung. Was die Be stimmung im ß 9 Abs. 2 anlangt, so sind in den beteiligten Kreisen Zweifel darüber aufgetaucht, ob der Verleger auch dann berechtigt ist, die Rechte der Urhebers wahrzunehmen, wenn er auf dem erschienenen Werke nicht angegeben ist. Die Frage ist nach dem Wortlaute der Bestimmung zu be jahen ; das Rechtsverhältnis ist hier das gleiche wie im Lite- rarrechte. 88 10, 11. Die Bestimmung im S 10 des Entwurfs entspricht dem S 8 des Literargesetzes und handelt von der Übertragbarkeit des Urheberrechts. Nicht übernommen ist die Vorschrift des S 8 des geltenden Kunstschutzgesetzes, soweit sie besagt, daß mit der Überlassung des Eigentums am Werke nicht das Urheberrecht übertragen wird, und daß anderseits der Eigen tümer des Werkes nicht verpflichtet ist, dasselbe zum Zwecke der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber her auszugeben. Eine solche Vorschrift erscheint entbehrlich. Be reits die Motive des Entwurfs vom Jahre 1870 führen aus, wie es als selbstverständlich betrachtet werden könne, daß die dem Urheber zustehende ausschließliche Nachbildungsbefugnis von dem Rechte des Eigentums am Werke selbst zu unterscheiden ist und die Übertragung des körperlichen Eigentums einen Schluß auf die Übertragung jener Nachbildungsbesugnis nicht begründet. Es kann angenommen werden, daß dieser Grundsatz, wenn er gleich in ausländischen Rechten vereinzelt noch streitig ist, bei uns inzwischen in das allge meine Rechtsbewußtsein übergegangen ist. Auch für das Gebiet des Urheberrechts an Werken der Photographie, wo sich ähnliche Fragen an die Überlassung des Negativs knüpfen, bedarf es besonderer Bestimmungen nicht. Weder wird an sich durch die Überlassung des Negativs das Urheberrecht übertragen, noch durch den Übergang des Urheberrechts das Eigentum am Negative berührt. In allen diesen Fällen entscheiden die besonderen Umstände, in erster Linie also die ausdrücklichen Abmachungen der Be teiligten. Auch die weitere Bestimmung im S 8 des Kunstschutz gesetzes (vgl. auch S 7 des Photographieschutzgesetzes), daß bei Porträts das Nachbildungsrecht auf den Besteller über geht, ist fallen gelassen. Dieser Bestimmung, die auf der Erwägung beruht, daß der Besteller davor zu schützen sei, daß das bestellte Bild ohne seinen Willen an die Öffentlich keit gelangt, bedarf es nicht mehr, da der Entwurf in anderer Werse (vgl SS 18, 22) für eine Sicherstellung der hier in Frage kommenden Interessen des Bestellers und des Abgebildeten Sorge getragen hat. Hierher gehört auch, daß der Besteller, ohne im Besitze des Urheberrechts zu sein, das Porträt vervielfältigen lassen darf. Diese Regelung verdient schon um deswillen den Vorzug, weil dadurch auch bei bestellten Porträts der Zusammenhang zwischen Urheber schaft und Urheberrecht grundsätzlich aufrecht erhalten wird, >5tL
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