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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
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- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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11720 Nichtamtlicher Teil. -R 287, II Dezember 1905. heute anerkannten Rechtes und bedarf keiner besonderen Hervorhebung im Gesetze. Im übrigen wird durch das Fallenlassen des S 14 des Kunstschutzgesetzes der Geltungsbereich des Musterschutzgesetzes vom I I. Januar 1876 nicht berührt. Deshalb unterliegen solche Formschöpfungen, welche, ohne als Werke der bilden den Künste angesprochen werden zu können, als Borbilder für die geschmackvolle Darstellung gewerblicher Erzeugnisse dienen sollen, nach wie vor den Bestimmungen dieses Ge setzes Hierher werden namentlich die Linienmuster der Textilgewerbe und der Tapetenindustrie, die Vorlagen der Konfektion und der Bekleidungsindustrie, ferner einfache Kombinationen, plastische Bildwerke ohne ausgeprägte indi viduelle Formung, bloße Zierstücke und ähnliches zu zählen sein Derartige Erzeugnisse bedürfen, um den Schutz gegen Nachbildung zu erlangen, der Anmeldung bei dem Muster register. Denkbar ist aber auch der Fall, daß beide Gesetze Anwendung finden. In einem solchen Falle ist es Sache des Urhebers, zu erwägen, ob er die Anmeldung zum Musterregister bewirken oder sich auf den ohne Förmlich keiten erlangbaren Kunstschutz verlassen will. Im allge meinen wird anzunehmen sein, daß für ein Erzeugnis, das sich als Werk der bildenden Künste darstellt und daher ohne Förmlichkeiten Schutz genießt, die Eintragung in das Muster- rsgifter nicht nachgesucht werden wird. Findet eine solche Anmeldung gleichwohl statt, so würde ein doppelter Schutz bestehen. Ein solcher Rechtszustand erscheint auch nicht be denklich. Da die Bestimmungen der beiden Gesetze nicht in allen Punkten, namentlich nicht in Ansehung der Schutz dauer gleichwertig sind, könnte zwar in Frage kommen, künftigen Schwierigkeiten durch eine Bestimmung vorzu beugen, wonach auf ein Werk der bildenden Künste, für das der Berechtigte die Eintragung in das Musterregister erlangt hat, der Kunstschutz überhaupt keine Anwendung findet. Gegen eine solche Regelung würde jedoch der vom Entwurf anerkannte Grundsatz der urheberrechtlichen Gleichstellung von angewandter Kunst und hoher Kunst sowie die Er wägung sprechen, daß es leicht zu einer Schädigung der Interessen des Urhebers führen kann, wenn das Schicksal des Kunstschutzes von dem Schicksale des an Förmlichkeiten ge bundenen geringeren Rechtes abhängig sein würde. Überdies liegt auch schon nach heutigem Rechte — ohne daß daraus in der Praxis Weiterungen entstanden sind — die Möglich keit vor, daß eine zunächst nur als Vorbild für gewerbliche Erzeugnisse entworfene und in die Musterrolle eingetragene Formschöpfung zugleich dis Merkmale eines Werkes der bildenden Künste an sich trägt und als solches auch Uber die Dauer des Musterschutzes hinaus Schutz genießt. Was unter einem Werke der Photographie zu ver stehen ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Selbstver ständlich ist, daß als Werk der Photographie nicht nur das fertige Erzeugnis, sondern auch das Erzeugnis in den Zwischenstadien seiner Bearbeitung, insbesondere das Negativ der photographischen Aufnahme zu gelten hat. Nach Z 11 des Gesetzes vom 10. Januar 1876 finden dessen Vorschriften auch Anwendung auf solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden. Auch die Zusatzakte zur Berner Übereinkunft hat die pholo- graphieähnlichen Verfahren der Photographie ausdrücklich gleichgestellt. Trotz der Bedenken, welche gegen diesen Begriff neuerdings vom technischen Standpunkt erhoben worden sind, empfahl es sich, die Vorschrift des H 11 a. a. O. in den Entwurf zu übernehmen, um das innere Recht mit dem internationalen Rechte im Einklang zu erhalten. Dagegen kann die Frage, ob ein Erzeugnis als ein Werk der bildenden Künste oder als ein Werk der Photo graphie anzusehen ist, im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Im Verkehre werden neuerdings mehr und mehr auch die hervorragenderen Erzeugnisse des Lichtdrucks, der Photo- gravüre usw. »Kunstblätter« genannt. Diesem Sprach gebrauchs gegenüber ist hervorzuheben, daß Verfahren, die von der Übertragung des Bildes auf photographischem Wege ausgehen, auch wenn dabei durch Retouche und ähnliche Nachbehandlung die menschliche Hand mitwirkt, vom Stand punkte des Entwurfs nicht als Werke der bildenden Künste, sondern als Werke der Photographie anzusehen sind. Ander seits wird das von der Hand des Künstlers geschaffene Werk, z. B. ein Holzschnitt, dadurch nicht zu einem Werke der Photographie, daß diese dabei Hilfsdienste verrichtet hat. Die Entscheidung im Einzelfall ist Sache des Richters und der Sachverständigen. 8 S. Nach Z 1 Nr. 3 des Literargesetzes werden nach Maß gabe dieses Gesetzes die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art geschützt, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Diese Fassung läßt Zweifel übrig, welchem Rechte Ab bildungen unterstehen, die zwar nicht selbst als »Kunstwerke« anzusehen sind, die sich aber als Entwürfe für Werke der bildenden Künste darstellen. Nachdem jetzt auch die Ent würfe für Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse der im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Art als Werke der bildenden Künste anerkannt worden sind, erscheint im Interesse einer schärferen Abgrenzung des Literatur- und Kunstschutzes die Bestimmung geboten, daß das Lilerargesetz keine Anwendung findet, soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen find. Selbstverständlich findet dieser Grundsatz nicht nur auf die im Z 2 Abs. 2 ausdrücklich hervorgehobenen Entwürfe, sondern auch auf die Entwürfe für alle sonstigen Werke der bildenden Künste Anwendung. 8 4- Das Gesetz vom 9. Januar 1876 enthält keine Vor schrift darüber, wer als Urheber eines Werkes der bildenden Künste anzusehen ist. Da hierüber in der Praxis grundsätz liche Zweifel nicht hervorgetreten sind, so hat auch der Ent wurf von einer solchen Vorschrift abgesehen. Auch der Umstand, daß nach dem Entwürfe die Baukunst und die angewandte Kunst in den Bereich des Schutzes einbezvgen werden sollen, nötigt nicht zu einer Begriffsbestimmung, da die Verhältnisse hier im wesentlichen nicht anders liegen als bei den übrigen Zweigen der bildenden Künste. Im allgemeinen wird es nicht zweifelhaft sein, daß bei einem Werke der bildenden Künste derjenige als Urheber anzusehen ist, welcher den künstlerischen Gedanken gefaßt und künstlerisch zur Darstellung gebracht hat. Daß er bei der Ausführung andere Personen als Ge hilfen, Werkmeister und Arbeiter zugezogen hat, ist unerheb lich. Ähnliches gilt für den Bereich der Photographie. Auch hier wird derjenige, welcher die Aufnahme leitet, nicht nur dann als Urheber anzusehen sein, wenn er die zur Aufnahme des Bildes, zur Übertragung des Negativs in das Positiv usw. nötigen Verrichtungen in Person ausfllhrt, sondern auch dann, wenn er sich bei diesen Verrichtungen anderer Personen bedient, die nach seinen Anweisungen tätig werden. Auf einem anderen Boden liegt die Frage, in welchen Fällen das von Rechts wegen zunächst bei dem Schöpfer des Werkes entstandene Recht kraft eines besonderen Rechts verhältnisses (Auftrag, Dienstvertrag usw) als aus einen anderen übergegangen zu betrachten ist. Hierüber wird bei 8 10 besonders zu handeln sein. Bedarf es hiernach zwar im allgemeinen keiner Vor schrift Uber die subjektiven Voraussetzungen des Urheber rechts, so muß doch nach dem Vorgang im z 7 des geltenden Kunstschutzgesetzes (vgl. auch ß 8 des Photographieschutz gesetzes) über den Fall Bestimmung getroffen werden, daß
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