Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19051211
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190512118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19051211
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-12
- Tag1905-12-11
- Monat1905-12
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.V 287. 11 Dezember 190b. Nichtamtlicher Teil. 11719 gewerblichen und geistigen Eigentums überhaupt durch die Reichsgesetzgebung erfahren habe, die Sonderstellung des Architekten nicht mehr begründet sei. In der baukllnstlerischen Konzeption betätige sich ein gleich hohes Maß geistiger Schaffenskraft wie in den besten Leistungen der übrigen bildenden Künste. Auch wird darauf hingewiesen, daß Baukunst und Bildhauerarbeit nahe verwandt sind und zum Teil ineinander übergehen. Diese Ausführungen erscheinen zutreffend. Sie ge winnen au Bedeutung, wenn man zum Vergleiche die Bestimmungen des ausländischen Rechtes heranzieht, das, von einigen Ländern abgesehen, die Baukunst den anderen bildenden Künsten, wenn auch mit Einschränkungen im einzelnen, gleich behandelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Gewicht der Gründe nicht zu verkennen, die seinerzeit, ohne ernstlichen Widerspruch in den Kreisen der Architekten gefunden zu haben, für den Ausschluß der Bau kunst vom Kunstschntze bestimmend gewesen sind. Hier kam in erster Linie die Erwägung zur Geltung, daß das Bau werk nicht lediglich zur Befriedigung des Schönhcitsgefühls oder zur Vermittlung eines künstlerischen Gedankens, sondern zugle ch, meist sogar allein, einem Gebrauchszwecke dient. Dieser Gesichtspunkt trifft im allgemeinen auch heute noch zu. Soll die künstlerische Zweckbestimmung nicht mehr die Vor aussetzung für den Rechtsschutz bilden, so kann für die Baukunst der Rechtsschutz nicht durch das Kunstschutzgesetz geordnet werden Es könnte dann vielleicht in Erwägung kommen, ob der Schutz der Baukunst unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Jngenieurkunst in einem besonderen Gesetze zu behandeln wäre. Bei einer Revision des geltenden Kunstschutzgesetzes kann es sich aber nur darum handeln, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen der Baukunst für ihre ästhetisch wirksamen Leistungen ein Schutz zuteil werden soll. Der Entwurf hat das Bedürfnis eines der artigen Schutzes anerkannt Er geht dabei von der Vor aussetzung aus, daß bei einem Bauwerke, das neben dem Nlltzlichkeitszweck ästhetische Zwecke verwirklichen will, regel mäßig die künstlerische Seite gegenüber der technischen ab gegrenzt werden kann, so daß der Richter zu entscheiden in der Lage ist, ob eine Nachbildung die künstlerische Seite des Werkes Gi dem hier in Frage stehenden Sinne ergreift. Demgemäß ist im Z 2 zunächst ausdrücklich aus gesprochen, daß Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne des vorliegenden Gesetzes gehören Eine ausdrückliche Hervorhebung dieser Voraussetzung ist auch mit Rücksicht darauf geboten, daß die Gesetze an anderer Stelle (vgl. Z 830 des Strafgesetzbuchs) unter Baukunst in erster Linie die Bautechnik verstehen. Den Bauwerken selbst sind die Entwürfe für baukünstlerische Werke gleichgestellt. Daß Entwürfe, die einen in sich abgeschlossenen ästhetischen Wert haben, als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, ist nicht zweifelhaft. Aber auch sonstige Entwürfe, Pläne und Vorlagen für baukUnstlerische Werke gehören hierher, auch wenn die volle ästhetische Wirkung sich erst in dem ausgeführten Werke offenbart. Zur Vermeidung von Zweifeln hat der Entwurf diesen Grundsatz besonders aus gesprochen. Im einzelnen handelt es sich bei der Einbeziehung der Baukunst in den Kunstschutz um den Schutz sowohl der Ent würfe als auch der Bauwerke, einerseits gegen die bildliche Wiedergabe durch Zeichnung, Photographie usw., anderseits gegen die Ausführung in den drei Dimensionen des Raumes, d. h. gegen das Nachbauen. In allen diesen Beziehungen soll die Baukunst den übrigen bildenden Künsten urheberrecht lich gleichgestellt werden Hiernach dürfte es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Schutz des Urhebers nicht nur das Bauwerk, soweit es künstlerische Zwecke verfolgt, im ganzen, namentlich seine allgemeine baukünstlerische Anlage umfaßt, sondern daß auch die Nachbildung der einzelnen Bestandteile, sei es des inneren oder des äußeren Baues, z. B. des Treppenhauses, der Fassade, eines Erkers usw. ohne Einwilligung des Urhebers verboten ist. Anderseits ergibt die Fassung des Z 2, daß, wenn an einem Bauwerke nur ein einzelner Bestandteil künstlerischen Zwecken dient, z B. ein Erker oder ein Portal, nur dieser Teil den Schutz des Gesetzes genießt. Das Weitere wird bei den in Be tracht kommenden Paragraphen erörtert werden. Gleich der Baukunst ist auch das Kunstgewerbe, soweit seine Erzeugnisse künstlerische Zwecke verfolgen, in den Kunstschutz einbezogen worden. Das geltende Kunstschutzgesetz hat die Beziehungen zwischen Kunst und Kunftgewerbe in der Weise geregelt, daß die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste an einem gewerblichen Erzeugnis ohne Genehmigung des Be rechtigten verboten ist (Z 5 Ziffer 3), daß aber ein solches Werk, wenn es von dem Künstler oder mit seiner Geneh migung von einem anderen an einem gewerblichen Erzeug nisse nachgebildet wird, gegen weitere Nachbildungen auf diesem Gebiete den Schutz der hohen Kunst nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, Schutz finden kann (Z 14). In Übereinstimmung mit den Anschauungen weiter Kreise hat der Entwurf von der Über nahme dieser Bestimmungen abgesehen. Während die Vor schrift des tz 5 Ziffer 8 nach dem Standpunkte der heutigen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung überhaupt entbehrlich ist, entspricht die Vorschrift des Z 14 nicht mehr der Ent wicklung und den Bedürfnissen des modernen Kunst gewerbes. Seitdem die Kunst in steigendem Maße sich der Aufgabe zugewendet hat, auch die Gegenstände des täg lichen Lebens zu veredeln und in ästhetisch wirksamen Formen sinnvoll auszubilden, läßt sich eine verschiedenartige Behandlung der Kunst, je nachdem sie sich dem Dienste der Gewerbe zugewendet hat oder nicht, nach der Auffassung d>s Entwurfs nicht länger aufrecht erhalten. Der Grund satz der Gleichstellung von hoher Kunst und angewandter Kunst beherrscht auch die meisten Gesetze des Auslandes. Die günstigeren Schutzbedingungen dieser Gesetze werden aber im Auslande dem Deutschen nicht zugestanden, sobald ihm das heimische Recht den Schutz versagt (vgl. Ar tikel 2 der Berner Übereinkunft des internationalen Ver bandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst). Der Entwurf will daher die angewandte Kunst von den Beschränkungen des gegenwärtigen Rechtes be freien und sie urheberrechtlich der hohen Kunst gleich be handeln. Demgemäß ist die Bestimmung des Z 14 des bisherigen Kunstschutzgesetzes in den Entwurf nicht wieder ausgenommen worden. Im übrigen ist, wie in Ansehung der Bauwerke, ausgesprochen, daß gewerbliche Erzeugnisse, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören, und daß das Gleiche von Entwürfen für solche Erzeugnisse gilt. Im einzelnen Falle ist es, wie bei den Bauwerken, Sache des Richters, zu entscheiden, ob ein gewerbliches Er zeugnis zugleich ein Werk der bildenden Künste verkörpert oder an sich trägt. Es versteht sich hierbei von selbst, daß nicht jede beliebige bildnerische Ausgestaltung oder Ver zierung den Gegenstand in die Sphäre eines Werkes der bildenden Künste erhebt. Vielmehr wird hier, wie allgemein, der Gesichtspunkt maßgebend sein, ob, unabhängig von dem Gebrauchszwecke der Sache, eine individuelle künstlerische Leistung vorliegt. Daß aber bei dieser Prüfung der höhere oder niedere Kunstwert nicht ins Gewicht fällt, ist schon lL42'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder