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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
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- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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'.1718 Nichtamtlicher Teil. 287, 11. Dezember 1905. Wünsche auch an die Revision des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Photo graphien gegen Nachbildung, vom 10. Januar I87K (Reichs- Gesetzbl. S 4 und S. 8) herangelreten werden müssen. Beide Gesetze bedürfen in zahlreichen, zum Teil wesentlichen Punkten der Umgestaltung. Abgesehen davon, daß manche Vor schriften gegenüber dem jetzigen Stande der Reichsgesetz gebung und des internationalen Rechtes veraltet erscheinen, erheischen die Veränderungen, die seit dem Erlasse jener Ge setze in den hier in Betracht kommenden gewerblichen Ver hältnissen, in der Entwicklung des Kunstlebens und in der Technik der Vervielfältigungsmethoden eingetreten sind, ein gehende Berücksichtigung. Die Klagen, daß das gegenwärtige Recht den veränderten Bedürfnissen des Rechts- und Ver- kehrslebens nicht mehr entspreche, richten sich hauptsächlich gegen das Photographieschutzgesetz. Es erschien deshalb zweckmäßig, zunächst die Revision dieses Gesetzes in Angriff zu nehmen. Der Entwurf eines neuen Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie, ist im Jahre 1902, nachdem er mit Sachverständigen beraten war, der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Demnächst ist auch der Ent wurf eines neuen Kunstschutzgesetzes aufgestellt und gleich falls der Beratung mit Sachverständigen unterzogen worden. Schließlich sind beide Entwürfe, da sie gleichartige Verhält nisse regeln und, wie sich ergeben hat, in der Mehrzahl der Vorschriften übereinstimmen, nach dem Vorgang ausländischer Gesetzgebungen in den jetzt vorliegenden einheitlichen Entwurf zusammengefaßt worden. Eine völlige urheberrechtliche Gleichbehandluug der Werke der Photographie mit den Werken der bildenden Künste wird jedoch nicht beabsichtigt. Denn zwischen bildender Kunst und Photographie liegt ein wesentlicher innerer Unterschied darin, daß die Photographie nicht frei schafft, sondern Vor handenes auf mechanischem Wege bildlich iviedergibt. Der Entwurf hat deshalb in einigen Punkten, so vornehmlich bei der Bemessung der Dauer der Schutzfrist, für die Werke der Photographie besondere Normen aufgestellt. Im übrigen sollen für beide Gebiete die gleichen Bestimmungen gelten. Im einzelnen hat die Neuregelung für das Gebiet der bildenden Künste zunächst die urheberrechtliche Gleichstellung der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst mit den übrigen Werken der bildenden Künste im Auge. Ferner handelt es sich um die Beseitigung oder Abänderung verschiedener Bestimmungen in den W 5, 6, 8 des gelten den Gesetzes, welche die Befugnisse des Urhebers zu sehr be schränken, oder, da sie nach der heutigen Rechtsauffassuug Selbstverständliches enthalten, entbehrlich sind. Einzelne Vor schriften sollen die ideellen und persönlichen Interessen des Schöpfers eines Werkes in weitergehendem Maße gegen Mißbrauch schützen. Auch für die photographischen Erzeugnisse soll der Schutz nach verschiedenen Richtungen hin verstärkt werden. Es kommt hier hauptsächlich in Betracht die Verlängerung der Schutzdauer, das Verbot der Nachbildung, auch wenn sie auf anderm als mechanischem Wege erfolgt, sowie die Beseitigung der Beschränkung, die sich aus der Freigabe der photographischen Bitder für die Nachbildung an ge werblichen Erzeugnissen ergibt. Auch die Beseitigung der urheberrechtlichen Verpflichtung zur Angabe des Namens und Wohnorts des Verfertigers und des Kalenderjahrs des Erscheinens gehört hierher. Für beide Gebiete ist ferner neu eine Einschränkung der Befugnisse des Urhebers durch Einführung eines Schutzes des Abgebildeten gegen Verbreitung und öffentliche Schau stellung des Bildnisses. Eine Reihe sonstiger Änderungen sind durch die Anpassung an das literarische Schutzgefetz bedingt, das auch in der Anordnung des Stoffes und in redaktioneller Beziehung als Vorbild zu dienen haben wird. Im engen Zusammenhänge mit dem Urheberrechte steht das Verlagsrecht. Das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl S 217) hat die durch den Abschluß eines Verlagsvertrags entstehenden rechtlichen Verhältnisse in soweit geordnet, als ein Werk der Literatur oder der Ton kunst Gegenstand des Vertrags ist Die Verlagsverträge über Werke der bildenden Künste und der Photographie blieben unberücksichtigt, da die verlagsrechtlichen Bestim mungen nnr im Anschluß an die Gesetze getroffen werden können, welche solchen Werken Schutz gegen Vervielfältigung gewähren, und eine Umgestaltung dieser Gesetze bereits i» Aussicht genommen war Wird nunmehr für die Werke der bildenden Künste und der Photographie ein neues Schutzgesetz erlassen, so wäre an sich auch für die Regelung des Verlagsrechts bei diesen Werken die erforderliche Grund lage gegeben. Gleichzeitig mit den Entwürfen neuer Kunst- und Photographieschutzgesetze ist deshalb auch der Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht bei Werken der bilden den Künste und der Photographie aufgestellt und der Be ratung mit Sachverständigen unterzogen worden. Nach dem Ergebnisse dieser Beratungen erscheint es indessen nicht an gezeigt, dis Angelegenheit schon jetzt weiter zu verfolgen. Die auf dem Gebiete des Kunstverlags in Betracht kommen den Verhältnisse sind nach den Darlegungen der Sachver ständigen so mannigfaltig, daß eine einheitliche, allen An sprüchen gerecht werdende Regelung zur Zeit kaum möglich ist. Der Verlag einer teueren, nur in wenigen Exemplaren zu vervielfältigenden Bronze, eines wertvollen kunstgewerb lichen Gegenstandes oder eines Stiches von hohem Kunst werte läßt sich nicht denselben Rechtsregeln unterstellen wie der Verlag einer vielleicht in tausenden von Exemplaren herzustellenden billigen Ansichtspostkarte Die großen Schwierigkeiten einer Regelung werden noch dadurch ver mehrt, daß beim Kunstvertage die mannigfaltigsten Veroiel- fältigungsarten in Betracht kommen und daß gerade gegen wärtig die Vervielfältigungstechnik in stärkster Entwicklung begriffen ist. Die überwiegende Mehrheit der Sach verständigen war deshalb der Ansicht, daß es sich empfehle, zunächst die praktische Bewährung des neugestalteten Urheber rechts abzuwarten, die verschiedenartigen im Kunstver kehre bestehenden Gebräuche zu sammeln und so die Grundlage fiir eins spätere gesetzliche Ordnung des Kunst verlags zu schaffen. Auch von der Minderheit wurde der Erlaß eines Gesetzes nur unter der Voraussetzung befürwortet, daß es möglich sei, unter Beschränkung der Vertragsfreiheit bestimmte wesentliche Fragen des Verlags rechts in zwingender Weise zu regeln. Es liegt aber auf der Hand, daß ein Gesetz über den Kunstverlag nicht auf ganz anderen Grundsätzen aufgebaut werden könnte als das Gesetz über den Buch- und Musikalienverlag. Aus diesen Gründen hat zurzeit von einer gesetzlichen Regelung des Verlagsrechts bei Werken der bildenden Künste und der Photographie abgesehen werden müssen. 88 -- 2. In Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte, das nach dieser Richtung hin zu Zweifeln keinen Anlaß ge geben hat, ist im Entwürfe von einer näheren Erläute rung des Begriffs der bildenden Künste abgesehen worden. Auf die Baukunst findet das Gesetz vom 9. Januar 1876, wie Z 3 desselben bestimmt, keine Anwendung. Diese Be stimmung ist lebhaft angefochten worden. Es wird geltend gemacht, daß gegenüber der Ausdehnung, die der Schutz des
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