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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
- Sprache
- Deutsch
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-V 287, II. Dezember 1SV5. Nichtamtlicher Teil 11717 Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann. 8 43. Die 88 41, 42 finden auf die Verfolgung des im 8 37 bezeichnten Rechtes entsprechende Anwendung. 8 44. Der im 8 38 bezeichnte Antrag ist, falls ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht werden, das für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zu ständig ist. Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung durch Sicher heitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung. Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem Verletzten eine Vergütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. 8 45. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. Die Sachverständigenkammern find befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Schadensersatzansprüche, über die Ver nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im H 37 bezeichneten Rechtes als Schieds richter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachoer- stän digenkammern Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Ge nehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sach verständige vernommen werden. 8 46. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafver folgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so beginnt die Ver jährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung stattgefunden hat. 8 47. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafver folgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 8 48. Die Verjährung der nach 8 39 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Verbreitung staitgefunden hat Börsenblatt flir de» deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. 8 49. Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. Fünfter Abschnitt. Schlußbrslimmungrn. 8 so. Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. 8 51. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einsührungsgesetzes zum Gerichtsversassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 8 62. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ge schützt ist, bestimmen sich nach dessen Vorschriften. Auf ein Werk der Photographie, das bei dem Inkrafttreten des Ge setzes noch nicht erschienen war, finden dessen Vorschriften auch dann Anwendung, wenn die bisherige Schutzfrist ab gelaufen ist. Wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur Bezeichnung, Aus stattung oder Ankündigung von Waren benutzt hat, darf das Werk auch ferner zu diesem Zwecke benutzen. Ist ein erschienenes Werk bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Ein richtungen vorgeführt worden, so genießt es den Schutz gegen unerlaubte Vorführung nicht. 8 53. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe von drei Jahren benutzt werden. Vorrichtungen, deren Herstellung begonnen war, dürfen fertiggestellt und bis zu demselben Zeitpunkte benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig. 8 54. Das Gesetz tritt mit dem in Kraft. Mit demselben Tage treten außer Kraft die M l bis 16, 29, 21 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs- Gesetzbl. S. 4) sowie das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 8). Urkundlich re. Gegeben rc. Begründung. Nachdem durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 (Reichs- Gesctzbl. S. 227) das Urheberrecht, soweit es sich auf Werke der Literatur und der Tonkunst bezieht, neu geregelt worden ist, hat bei dem nahen Zusammenhänge der Materien und angesichts der aus den beteiligten Kreisen laut gewordenen 1542
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