Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19051211
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190512118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19051211
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-12
- Tag1905-12-11
- Monat1905-12
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
11716 Nichtamtlicher Teil. 287. 11. Dezember 1S0K. abhangt, ob ein Werl erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat. Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 30. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk verviel fältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Be rechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 31. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb er forderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vor genommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 8 »2. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des Z 18 Abs S zuwider vor sätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt; 2. wer der Vorschrift des Z 22 zuwider vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen. 8 33. Wer der Vorschrift des tz 13 zuwider vorsätzlich aus dem Werke den Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen. 8 31. Aus Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurieilten haften als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus. 8 35. Die in den 88 30, 31 bezeichnten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Weck nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt wird. 8 36. Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder oor- gefllhrten Exemplare und die zur widerrechtlichen Ver vielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das Gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernich tung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Her stellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schau stellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen be finden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig ersolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen tümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten über nimmt. Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung. 8 37. Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor richtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 38. Unterliegt auf Grund des H 36 Abs. 1 ein Sammel werk oder eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exem plare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzu lässig, wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung be stimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Auf die Vernichtung eines der Vorschrift des Z 22 zu wider verbreiteten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden diese Vorschriften keine Anwendung. 8 39. Wer der Vorschrift des Z 19 Abs. 2 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderlfünfzig Mark bestraft. 8 4i>. Die Strafverfolgung in den Fällen der W 31, 32, 39 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 41. Tie Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Straf verfahren verfolgt werden. 8 42. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vor richtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die ZZ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder