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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1905
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- Deutsch
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11428 Nichtamtlicher Teil. 281, 4, Dezember 1SÜS, gegenstehender Theatergebrauch aus Anerkennung in toro nm deswillen keinen Anspruch erheben kann, weil er viel weniger unter den Begriff des Gebrauchs als unter den des Miß brauchs zu unterstellen wäre; denn allerdings müßte es als vollständig mißbräuchlich bezeichnet werden, ivenn die Bühnenleiter einen Teil der Einnahme ganz willkürlich nicht als Einnahme betrachteten Was Einnahme einer Vorstellung ist, kann nicht einseitig von denjenigen Interessenten festgestellt werden, die ein materielles Interesse daran haben, die Einnahme in zwei Teile zu scheiden, in einen tantiemepflichtigen und einen tanticmefreien. Deshalb würde die Berufung auf ein die Gebührenfreiheit der Vormerk- und Vorverkaufsgebühr sanktionierendes Gewohnheitsrecht auch dann versagen, wenn die Existenz desselben eine durch aus unbestrittene wäre, was indes keineswegs der Fall ist. Soweit ersichtlich, hat man auch auf der Versammlung des Deutschen Bühnenvereins nicht den Standpunkt ver treten, daß die Frage durch ein bestehendes Handelsgewohn heitsrecht überhaupt schon, und zwar im Sinn der Tantieme freiheit der betreffenden Gebühren entschieden sei. Man hat behauptet, daß, wenn die Vormerk- und Vorverkaufsgebühr zu den Einnahmen zu rechnen sei, man in gleicher Weise auch mit der Garderobegebühr verfahren müsse Es ist kaum zu verstehen, wie man im Ernst zwischen diesen beiden Gebühren eine Parallele ziehen will Die Garderobegebühr ist die Gebühr für eine Sonderleistung des Theaterunternehmers oder des Pächters der Garderobe räumlichkeiten, die mit der Vorstellung und Aufführung nichts zu tun hat, die Aufführung eines Bühnen- oder Ton werks ist eine Sache für sich. Das Gleiche gilt aber von der Aufbewahrung der Garderobe während der Dauer der Vorstellung. Mit demselben Recht könnte man zwischen den Leistungen der Buffetiers und Restaurateure des Theaters und dem Vorverkauf bezw, dem Vormerken eine Parallele ziehen. Davon kann selbstverständlich keine Rede sein, und es ist rechtlich vollkommen bedeutungslos, ob der Theaterunter- nehmcr die Garderobe selbst durch seine Leute besorgen läßt, oder ob er sie verpachtet hat; in dem einen wie in dem andern Fall handelt es sich um eine von der Vor stellung durchaus verschiedne Sonderleistung, für die auch die Qualifikation als Nebenleistung dieser durchaus unzutreffend sein würde. Hiernach erweisen sich die Versuche, für die genannten Gebühren die Tantiemefreiheit behaupten zu wollen, als durchaus grundlos, und es ist auch vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht einzusehen, daß die Tantiemenansprüche der Urheber und ihrer Rechtsnachfolger von diesem Teil der Einnahmen des Theaterunternehmers sollten aus geschlossen sein. Ob die Erhebung der genannten Gebühren überhaupt berechtigt ist — berechtigt in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht —, ist eine andere Frage, über die das letzte Wort noch nicht gesprochen worden ist; so lauge aber die Theater- unternehmcr ganz unbedenklich diese Gebühren erheben, haben die Urheber und ihre Rechtsnachfolger (Verleger) auch ein Recht, auch von diesen Beträgen Tantiemen zu beanspruchen, Rechtsanwalt vr, Fuld (Mainz), Protestantische Literatur unter der Bürgerschaft von Mährisch-Trübau 1585—1630.*) Von Professor vr, M. Grolig. In den Zeiten Johanns von Bozkowicz, des letzten Trübauer Grundherrn >> aus diesem altmährischen Herrcn- geschlechte, und in den Zeiten seines Neffen und Erben, Ladislaus Welens von Zierotin, benannte man die Stadt Mährisch-Trübau zuweilen mit dem stolzen Beinamen des mährischen Athens, Nicht ganz ohne Grund, 2) Zierotin selbst beschäftigte beim Bau seines Trübauer Schlosses außer dem Baumeister Giovanni Motalla^) eine Reihe trefflicher Bild hauer und Steinmetze«), von deren Arbeiten noch heute schöne Überreste an einzelnen Bürgerhäusern und auf dem Kreuzbergfriedhofe anzutreffeu sind. Der aus Brügge stam mende Maler Peter de Petri, der auf Einladung Johanns von Bozkowicz sich in Trübau ansässig gemacht hatte, hintcr- ließ daselbst bei seinem Tode am 13, April 1611 eine Galerie von 84 Gemälden, die in der am 11. Juni 1611 vorgenommencn Verlassenschaftsaufnahme ihrem Gegenstand nach verzeichnet sind. In den Häusern der Bürger glitzerte es von silbernen und vergoldeten Gerätschaften und kostbarem Leibesschmuck aus Edelsteinen, Viele Bürger besaßen einen Vorrat von Zinngefäßen bis zu einem Gewicht von 350 Pfund, Mit diesem äußern Wohlstand hielt aber auch die Geistesbildung der Bürgerschaft gleichen Schritt, Griechische und lateinische Autoren wurden von vielen Bürgern damals im Original gelesen. Geschichtliche, geographische und astro nomische Werke zeitgenössischer Autoren waren in den meisten Häusern unzutreffend) Und so wird es niemanden befrem den, daß die protestantische Literatur jenes Zeitalters sich in reichlichem Maß unter den Bewohnern Trübaus vorfand. Auf Grund der oben erwähnten Verlassenschastsauf- nahmen, deren Originale sich noch im Trübauer Stadtarchive vorfinden, soll hier eine kleine Übersicht über jene Autoren und Bücher gegeben werden, die zwischen den Jahren 1585 und 1630 die religiöse Lektüre der Einwohner von Trübau bildeten. Hierbei ist jedoch die Bemerkung vorauszuschicken, daß die Identifizierung dieser in den Jnventationen verzeichnet«! Bücher mit den vollständigen und richtigen Titeln dieser Bücher oft schwierig, zuweilen ganz unmöglich ist. Die Schreiber, die die Verlassenschaft verzeichneten, waren keine geschulten Bibliographen; sie verrichteten ihre Arbeit so gut oder so schlecht, wie sie es eben trafen Verdrehungen oder Verstümmlungen von Eigennamens sind nicht selten, manche Büchertitel bestehen nur aus dem Autornamen oder aus einem einzigen Schlagwort, wie etwa: Caspar Huberini, Urbanum Regium, Guldin Kleinot, Vom Feldbaw und ähnlich. Wo es möglich war, aus einem solchen Schlag wort den ganzen Buchtitel wiederherzustellen, da ist dieser hinter dem Schlagwort in die Klammer gesetzt worden, wie auch bei den übrigen nicht vollständigen Titelangaben. Die Bücher, deren Verfasser genannt sind, stehen hier in alpha betischer Reihenfolge der Autornamen, Anonyma sind mit dem ersten Hauptworte des Titels in das Alphabet einge- *) Aus »Jhbch, s, d, Gesch, d, Protestant, in Österreich-, Bd, 26, >) s 1, August 1588, -1 Börsenbl, Nr, 234, 7. Oktob, 1S05, S, 8941, «> Siehe über ihn Notizsnbl, d, hlstor, Sekt, Brünn, 1894, S, >—Z, «) Notizenbl, 1896, S, 183, °> Mitt, d, österr, V-r, s, Bibliotheksw, IX, 1905, S, 57- 64, °) Z. B. Matersinus statt Mathesius, Mager statt Major.
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