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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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11374 Nichtamtlicher Teil 2V 280, 2. Dezember 1S05. 8. vonj den Einteilungsmelhoden besonders die auf das Dezimalsystem gegründete genauer untersucht werden möge; 9. die Verleger aller Länder sich au der Zusammen stellung einer Nationalbibliographie beteiligen möchten, die eines Tages sür die Ausführung eines Repertoriums einer llniversalbibliographie als Grundlage dienen könnte. 34. Da es im Interesse der Verleger aller Länder liegt, daß durchgängig klassifizierte und leicht benutzbare Kataloge veröffentlicht werden, so spricht sich der Kongreß für die Annahme einer einheitlichen, systematischen Einteilungs- Methode aus. Er billigt und empfiehlt folgende Anordnung: l) alphabetisches Verzeichnis nach den Autoren; 2) systematisches, nach Materien geordnetes Verzeichnis; 3) alphabetisches Inhaltsverzeichnis, nach Schlagwöriern geordnet, mit Ver weisung auf den Aulornamen und kurzer Titelangabe. Zuschußexemplare. 10. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß, um jede Streitigkeit zu vermeiden, den Kontrakten zwischen Autoren und Verlegern ein besonderer Artikel über die übliche Anzahl von Zuschußexemplaren angejügt werden möge. 63. Es ist rärlich, daß ein Handelsgebrauch in Bezug aus Zuschußexemplare allgemein anerkannt werde, der den Verleger, der Honorar pro abgesetzles Exemplar be zahlt, vor denjenigem Verlust schützt, der beiin Manipulieren mit großen Auflagen Lurch Beschmutzen oder Verschwinden von Exeniplaren unausbleiblich ist. Anwendung der Bezeichnung »Auflage«. 30. Von der Erwägung ausgehend, daß der bei An wendung des Ausdrucks »Auflage« (säiliou) herrschenden Verwirrung ein Ende bereitet werden sollte, spricht der Kongreß den Wunsch aus, es möchte in Zukunft dieser Aus druck nur dann gebraucht werden, wenn am Wortlaut oder an der Einrichtung eines Werkes Veränderungen vorgenommen worden sind, im gegenteiligen Falle aber die Bezeichnung »Abdruck« (tiroge) angewendet werden. Widerstandsfähige Verpackung der Sendungen. 32. Der Kongreß empfiehlt den Verlegern von Zeitungen und Zeitschriften, für Postsendungen eine starke und wider standsfähige Verpackung zu verwenden. Bestimmung betreffend Kommissionsartikel. 33. Der Kongreß beschließt: Ivenn seitens des Sorti menters Zahlung sür L cond. erhaltene Sendungen ohne Vorbehalt ersolgt ist, so ist der Verleger berechtigt, diese Kommissionsarlikel als fest verkauft zu betrachten, voraus gesetzt, daß zwischen Verleger und Sortimenter nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen worden ist. Ersatz von Lieferungen. 35. Was die Verpflichtung des Verlegers betrifft, Lieferungen von im Erscheinen begriffenen Werken nochmals zu liefern, wenn das Exemplar infolge Ablebens des Sub skribenten oder aus einein andern vom Willen des Sorti menters unabhängigen Grunde unvollständig geworden ist, so beauftragt der Kongreß die Internationale Kommission, diese Frage einem besondern Ausschuß oder einem besondern Berichterstatter zu überweisen und das Ergebnis der betreffenden Beratungen dem Dritten Verleger-Kongreß zu unterbreiten. Ersatz von Defekten. 42. Der Kongreß rät den Verlegern, insbesondere den Verlegern von Luxuswerken, nach jedem Druck eine Anzahl von Bogen, Abbildungen, Stichen usw. aufzubewahren, um dem Verlangen nach Ersatz verdorbener oder ausgelassener Bogen und Abbildungen entsprechen zu können. Auf Gebiete beschränkte Auflagen. 52. Die Lieferung von nur für gewisse Länder be stimmten Ausgaben jvon Werken schließt für den Verleger die Verpflichtung in sich, auf diesen besonderen autorisierten Auflagen diejenigen Länder anzugeben, auf die deren Ver kauf beschränkt bleiben soll. Territorial geteiltes Urheber- und Verlagsrecht an Musikalien. In allen Fällen, in welchen der ursprüngliche Verleger sein bis dahin ungeteiltes Verorelfältigungsrecht nachträglich in der Weise teilt, daß er Teile desselben einein oder mehreren Ländern überträgt, hat 82. der ursprüngliche Verleger im Ursprungslande aus alle von ihm nach der Aufteilung des Rechts heraus gegebenen Exemplare den Namen und die Adresse jedes fremden Verlegers zu setzen, welcher am Werke in irgend einem fremden Lande ein Uryeberrechtsinteresse erworben hat; 83. haben die Erwerber solcher Rechte durch Ankün digung in einem durch die Gesetzgebung oder durch eine Körperschaft des betreffenden Landes bestimmten Organ die Tatsache, daß sie solche Rechte erworben haben, anzuzeigen unter Angabe genauer Einzelheiten, betreffend das in Frage stehende Werk und das Dalum der Übertragung. 84. Kein Prozeß soll vom Erwerber solcher Rechte wegen Einführung von Exemplaren aus dem Ursprungsland ange strengt werden können, sofern diese Einsührung vor dem Zeitpunkt, an dem eine solche Ankündigung wirklich er schienen ist, stattgesunden hat. Gemeinsame Normen im Musrtalienhandel: Ladenpreis, Umrechnung, Rabatt. Der Kongreß spricht folgende Wünsche zur Erstrebung gemeinsamer Normen für den völkerverbindenden Verkehr im Musikalienhcnrdel aus: 03. Der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis ist die zu beachtende Grundlage für den Verkauf von Musikalien und sür das in jedem einzelnen Lande bräuchliche Ravattierungs- jystem beim Verkauf an das Publikum. 94. Für die Umrechnung des Ladenpreises in fremde Währungen ist in jedem einzelnen Lande eine Einigung der heimischen Musikalienhändler anzustreben und tunlichst mit den Musikaltenverlegern der Länder sremder Währung zu vereinbaren. 95. Der in einigen Ländern noch nicht ganz geschwun dene Brauch, den Musikalien überhohe Ladenpreise auszu drucken, lst als eine geschäftlich ungesunde Maßregel, die das gesamte Rabattierungssystem unnatürlich steigert, möglichst zu beseitigen. 96. In jedem einzelnen Lande sind die Normen sür den Verkauf an das Publikum durch die zuständigen Vereine aufzuzeichnen und den Vereinen des Musikalienhandels der andern Länder mit dem Ersuchen der Beachtung sür den Verkauf in ihrem Bezirk mitzuteilen. 97. Es ist eine annähernde Gleichmäßigkeit der Höchst- rabatle sür das Publikum in den verschiedenen Ländern an zustreben. 98. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt an das Publikum hat zu unterbleiben. Beziehungen des Verlags zur Presse. 81. Der Verlegerkongreß spricht den Wunsch aus, daß das Permanente Bureau sich mit den Vereinigungen der Journalisten und mit den Syndikaten der Presse in Ver bindung setze, um die allgemeinen Fragen der Beziehungen des Verlags zur Tagespresse zu studieren. Verantwortlichkeit bei Verlust des Manuskripts. 40. Der Verleger haftet niemals für den Verlust von Manuskripten, Zeichnungen, Stichen, Plänen usw. usw., die er weder bestellt, noch zum Verlage übernommen hat, sondern die ihm nur zur Prüfung übermittelt worden sind.
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