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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-11
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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»V 277, 29, November 1905, Nichtamtlicher Teil. 11219 dem Antrag des Architektenvereins zu Berlin und der Ver einigung Berliner Architekten festgelegt, -Ans die andern Absätze einzngehe», verzichten wir. Wir halten diese Forderungen für selbstverständlich und haben in den , Jahren unsrer Geschäftsführung auf den von uns veröffentlichten Blättern stets den Verfasser genannt, sofern derselbe zu ermitteln war, »Hauptsächlich möchten wir aber noch eingehen auf den Antrag des Herrn Professors Dülfer, der vorschlägt, die bildliche Wiedergabe des Äußern von Bauwerken (das Innere ist bereits geschützt) für die Zeitdauer von zwei Jahren zu schützen, »Angenommen, daß jedes Haus, gleichviel ob kopiert oder nachempfunden, als ein Original zu betrachten ist, so haben wir in den Redaktionssitzungen unsrer Zeitschriften allmonat lich wiederkehrende Debatten darüber: »Wer ist der Urheber, an den der Verleger sich mit der Bitte wenden kann, den Ban (später: vor Ablauf der Schutzfrist von zwei Jahren) zu veröffentlichen?- Und man sollte nicht glauben, welchen Schwierigkeiten die Beantwortung dieser Frage begegnet, »Wir haben es in nnserm ausgedehnten Verlag sehr oft erlebt, daß vier am Ban Beteiligte verlangten — zu weilen erfolgte die Berufung durch einen Rechtsanwalt —, unter der Veröffentlichung genannt zu werden, indem jeder für sich behauptete, der einzige geistige Urheber des Gebäudes zu sein. Diese vier Beteiligten waren: >, der Architekt, 2, der Zeichner im Bureau des Architekten, 3, der aus- führende Baumeister, 4, der Eigentümer des Hauses, »Der Architekt, der sehr oft nur den Aufriß und die Gestaltung der Fassade im allgemeinen Umriß angibt, be hauptet sein geistiges Urheberrecht, »Der Zeichner im Bureau des Architekten, von dessen Hand die Detailzeichnungen stammen, der die Andeutungen des Architekten auszuführcn hat, diese ändert, aus Eignem zugibt, und dessen Ideen schließlich verwirklicht werden, behauptet ebenfalls sein geistiges Urheberrecht, »Der Bauunternehmer, von dem fast stets die Ge staltung des Grundrisses herrührt und der die praktische Ausnutzung der Fassade angegeben hat, behauptet, nur -er« sei der eigentliche Erbauer des Hauses »Schließlich kommt der Besitzer (Bauherr), der in füns von zehn Fällen mit einer fertigen Idee zum Architekten kommt, der die Ausführung dieser seiner Idee peinlich über wacht; auch dieser behauptet, der Bau sei sein Werk, »Wenn also der Antrag Dülfer Gesetz werden sollte, so müßte erst die Frage nach einem Autor auf das strengste zu regeln sein. Ob dies möglich ist, bleibe zunächst dahin gestellt. »Eine zweite Frage ist dann die, wann ist ein Bau fertig? Ist er fertig, wenn die Rüstungen entfernt sind; ist er scrtig, wenn Türen und Fenster eingesetzt sind, ist er fertig, wenn der erste Bewohner einzieht? »Wie häufig werden Häuser sofort bezogen und wie oft werden solche Häuser nach zwei und drei Jahren erst vom Architekten oder Besitzer als ganz fertig erklärt, »Auch diese Frage müßte geregelt werden, wenn der Architektur-Verleger nicht nur vom guten Willen des Archi tekten oder des Besitzers abhängig sein soll »Wiederum vorausgesetzt, daß die Schutzfrist von zwei Jahren Gesetz wird, so ist es nach unsrer Ansicht unbedingt erforderlich, am Hause selbst an gut sichtbarer Stelle die Jahreszahl möglichst mit Hinzufügung des Monats anzu bringen, die den Beginn der Schutzfrist festlcgt und den Namen desjenigen der vorerwähnten vier Beteiligten nennt, der als der geistige Urheber des Baues anerkannt wird, »Die großen Architektur-Verleger würden beim Durch gehen der Anträge des Architektenvereins und des Antrags des Herrn Professors Dülfer wohl kaum geschädigt werden; sie werden immer in der Lage sein, eine Anzahl Archi tekten an ihr Haus zu fesseln, denn ebenso wie es eine große Anzahl von Architekten gibt, die auf dem Standpunkt stehen, daß der Verleger zahlen kann, gleichgültig, woher er den Verdienst zum Zahlen nimmt, gibt es auch eine große An zahl von Architekten, die auf eine künstlerische Wiedergabe ihrer Arbeiten Wert legen, ihren großen Vorteil in einer Publikation einsehen, und die für eine Veröffentlichung all gemein die größten Architektur-Verleger bevorzugen werden, »Wo aber bleiben die kleinen Geschäfte und Existenzen, die sich durch schnelle Veröffentlichung einer interessanten Architektur ihr Brot verdienen? Diese sind in der Mehr heit, und diese zu schützen, ist ebenso eine Verpflichtung der Regierung wie die sehr oft fragliche Autorschaft für ein Gebäude. - Zu vorstehenden Ausführungen habe ich folgendes zu bemerken: Die Schwierigkeiten, die zurzeit noch der Schaffung eines befriedigenden Verhältnisses zwischen Verlegern' und Architekten entgegenstehen, sehe ich durchaus nicht als un überwindlich an. Selbstverständlich muß die Frage: »Wer ist der be rechtigte Urheber?« in einwandfreier Weise geregelt sein, bevor man den Verlegern auch nur die Verpflichtung aufer legen kann, unter den Abbildungen den Namen des Architekten zu nennen Professor Dülfer hat beantragt, daß jeder Architekt berechtigt sein solle, den Eintrag seines Namens in das Grundbuch, also einen amtlichen Eintrag zu verlangen. Dieser amtliche Eintrag müßte maßgebend und unanfechtbar sein, und deshalb wäre es vor allem notwendig, daß die Baubehörde absolut wahrheitsgetreue Angaben verlangte und jede falsche Mitteilung als Betrugsoersnch behandelte. Zurzeit noch ist es mit solcher Kontrolle sehr schlecht bestellt. Da Staat und somit auch die Baubehörde den Begriff des geistigen Urhebers an der äußern Ansicht von Werken der Baukunst noch nicht kennen, so hat die letztere bisher meistens nur verlangt, daß entweder der Architekt oder der Bau unternehmer die baurechtliche Verantwortung übernehme, was, wie es scheint, bewirkt wurde, indem einer von beiden die Pläne und Zeichnungen Unterzeichnete, gleich viel, ob er ihr Urheber war oder nicht! So konnte es oft geschehen, daß ein, zur künstlerischen Konzeption absolut unfähiger Bau- oder Maurermeister gegen seinen Willen als geistiger Urheber bezeichnet wurde oder auch mit Be wußtsein selbst diese einzige amtliche Quelle trübte. Gerade in der letzten Zeit sind einige Fälle vorgekommen, die in bezug auf diese Eintragungen sehr lehrreich sind. In Dortmund steht eine Villa, die eine sehr augen fällige Nachbildung eines Dlllferschen Baues ist. Bei der Baubehörde in Dortmund galt das Baugeschäft ik, nach Unter zeichnung der Zeichnungen und Pläne als der geistige Urheber jener Villa, Als aber die Tatsache der Nachbildung durch die Monatsschrift »Moderne Bauformen« ans Licht gebracht wurde, indem sie Abbildungen des Originals und der Nachbildung nebeneinander stellte, da behauptete der Bau unternehmer, der bisher als der »schöpferische Architekt angesehen worden war, die Zeichnungen und Pläne stammten gar nicht von ihm, sondern von einem damals noch nicht selbständigen, aber nicht bei ihm angestellten Architekten, was sich auch als wahr erwies. Hätte man das aber wohl erfahren, wenn die Villa keine Nachbildung gewesen wäre und wenn man den Bauunternehmer L wegen seiner geni alen Konzeption in den Zeitungen gelobt hätte? Doch sicher nicht! 1477'
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