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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1905
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- Deutsch
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11076 Nichtamtlicher Teil. 274, 25. November 1905. dunkelsten Afrika, geb. 22 brachte es in zwei Jahren auf fünf Auflagen. Es kann nicht Aufgabe dieser Betrachtung sein, des längern bei einzelnen interessanten Verlagswerken, die der Katalog in reicher Fülle bietet, zu verweilen. Bietet der Inhalt auch noch so viele bemerkenswerte buchhändlerische und literarische Tatsachen, der Zweck dieser Zeilen war hauptsächlich der, auf die lobenswerte bibliographische Leistung der Firma hinzuweisen. Für jeden Buchhändler wird es ein Genuß sein, den Katalog mit seinen vielen wissens werten biographischen Notizen zu Rate zu ziehen. Dabei wird er in praktischster Weise unterstützt durch eine nach Wissenschaften geordnete Inhaltsübersicht und ein ausführ liches Register der Autoren, in das auch Herausgeber und Übersetzer sowie Mitarbeiter von Beiträgen textlicher oder illustrativer Art ausgenommen worden sind. Den Wert der beiden, ein Jahrhundert umfassenden Verzeichnisse wird sicher jeder Forscher und Ergründe! unsers geistigen und literarischen Lebens schätzen und der Firma F. A. Brockhaus für dieses kulturhistorische Dokument Dank wissen. In erster Linie gereicht es in seiner wissenschaft lichen Gründlichkeit der Firma, die sich durch vier Generationelt hindurch von den Vätern auf die Söhne ver erbt hat, und ihrer weitverzweigten hundertjährigen ver legerischen Tätigkeit zur höchsten Ehre, an diesem Ruhm nimmt gern auch der deutsche Buchhandel in seiner Gesamt heit teil, der mit Stolz auf diese vorbildliche biblio graphische Leistung Hinweisen darf. —i. Kleine Mitteilungen. * Unfallversicherung. Die Heranziehung der Detail geschäfte zur Lagerei-Verufsge nossenschaft. — Die »Leipziger Neuesten Nachrichten« vom 24. November 1905 geben eine ihnen gewordene Zuschrift über die auch im Buch handel zunächst mit Verwunderung aufgenommene und im Börsenblatt oft erörterte Heranziehung der Detailgeschäfte zur Lagerei-Berufsgenossenschaft zum Zwecke der Unfallversicherung bekannt. Mit gefällig erteilter Erlaubnis drucken wir deren Wortlaut hier ab und empfehlen den Inhalt der Beachtung der Leser (Red.): vr. W. Aus allen Teilen Deutschlands hört man gleich mäßig, daß die Lagerei-Berufsgenossenschaft immer mehr Detail geschäfte ihrem Kataster einzuverleiben bestrebt ist. Die Mehr zahl dieser Geschäfte, die eine Aufforderung erhalten, der Lagerei- Berufsgenvssenschaft beizutreten, ist darüber sehr erstaunt, denn einmal ist naturgemäß die Unfallgefahr in derartigen Geschäften doch sehr gering, und dann wissen die Geschäfte nicht, wieso sie gerade in die Lagerei-Berufsgenossenschaft hinein sollen. Es gibt daher in außerordentlich vielen Fällen lange Schreibereien, Differenzen, Weiterungen und Rekurse. Das Ende aber ist in 99 von 100 Fällen, daß die Berufsgenossenschaft recht hat und die Geschäfte gegen ihre Heranziehung zur Lagerei-Berufsgenossenschaft nichts ausrichten können. Das Vorgehen der Lagerei-Verufsgenossenschaft stützt sich auf § 1 (Abs. 1 Ziffer 7) der am 1. Januar 1902 in Kraft getretenen Novelle zum Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz, wonach vcr- sicherungspflichtig sind »Handelsgewerbe jeder Art, vorausgesetzt, daß deren Inhaber im Handelsregister eingetragen stehen und daß in dem Handelsgewerbe Lagerungs- und Beförderungsarbeiten werden«. Bedingung ist aber die Eintragung im Handelsregister und das Vorkommen regelmäßiger umfangreicher Lagerungs- und Beförderungsarbeiten. Nun ist den Inhabern der in Frage kommenden Detail geschäfte — z. B. Konfektions-, Manufaktur-, Moll-, Baumwoll-, Seiden-, Mode-, Kurz-, Weißwaren-, Putzgeschäfte u. a. m. — nicht ohne weitres klar, wieso die Lagerei-Berufsgenossenschaft berech tigt sein soll, auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitgliedschaft zu verlangen. Sie können sich nicht vorstellen, daß ihr Verkaufsgeschäft einen oersicherungspflichtigen Lagerbetrieb darstellen soll. Da muß man freilich wissen, wie die Lagerei- Berufsgenossenschaft selbst die Versicherungspflicht beurteilt. Sie stellt folgende Normen auf: »Nach den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes ist die Versicherungspflicht begründet, wenn mindestens 100 Arbeits tage im Jahr auf Lager- oder Beförderungsarbeiten oder auf beide zusammen entfallen. Zu den Lagerarbeiten werden gerechnet: Auf- und Abladen von Waren; Auspacken von Kisten und Ballen; Verbringen der Waren in und aus den Geschäftsräumen; Verpacken der verkauften Waren; Umpacken, Sortieren, Auszeichnen der Waren; Umgehen mit Waren bei der Inventarisierung; sonstige Behandlung der Waren, die lediglich zu dem Zweck erfolgt, sie in verkaufsfähigen Zustand zu versetzen oder sie darin zu erhalten; Aufräumen und Reinigen der Räume; endlich auch die Beaufsichtigung aller dieser Arbeiten. Gleichgültig ist, ob diese Arbeiten in den eigentlichen Verkaufsräumen oder im Laden überhaupt statt finden. Indes ist zu bemerken, daß die im Detailladen betrieb stattfindenden Verrichtungen dann nicht als die Ver lagert oder befördert werden. Als der rein kaufmännische Teil des Betriebs sind das Kontor, die Kasse, die Reisetätigkeit und der Detailverkauf anzusehen. Die Art der Transportmittel ist gegenstandslos. Als Beförde rung gilt auch das Austragen von Waren durch Boten. Ver sicherungsrechtlich ist es ohne Bedeutung, ob diese Arbeiten von kaufmännischen Angestellten oder von andern Arbeitskräften ausgeführt werden.« Diese Normen sind durch Hunderte von Entscheidungen des Reichsversicherungsamts bestätigt worden, und man kann es als unanfechtbare Regel hinstellen, daß jedes nicht gerade ganz kleine Detailgeschäft versicherungspflichtig ist. Jeder Rekurs dagegen dürfte zwecklos sein. Nicht versichert zu werden braucht nur das rein kaufmännische Personal — Kassierer, Buchhalter, Reisende und die nicht mit Lagerarbeiten beschäftigten Verkäufer —; alles andre Personal ist versicherungspflichtig. Also speziell sind dies: Lageristen, Expedienten, Packer, Hausdiener, Laufburschen, Kutscher, Lehrlinge u. a. m. In Zweifelsfällen ist es gut, sich mit dem Vertrauensmann der Lagerei-Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzen. Naturgemäß kommen die meist wenig gefahrvollen Detail geschäfte in die niedrigste Gefahrenklaffe der Lagerei-Berufs genossenschaft. Vollständig belanglos für die gesetzliche Versicherungspflicht ist es aber, wie noch bemerkt sei, wenn die Angestellten irgend einer privaten Unfalloersicherungsgesellschaft angehören. Bauernfeld-Preis. — über die soeben erfolgte Verteilung des Bauernfeld-Preises entnehmen wir der »Neuen Freien Presse« (Wien) das folgende: Wie alljährlich im Herbst trat am 18. d. M. das Kuratorium der Bauernfeld-Stiftung zusammen, um über die Verteilung der Ehrengaben zu beraten. Folgende Ehrengaben wurden zuerkannt: An I. V. Widmann für seine Dichtung »Der Heilige und die Tiere« 2000 K., — an I. I. David in neuerlicher Anerkennung seiner dichterischen Tätigkeit 1000 K., — an Alexan der v. Weilen für seine »Geschichte des Vurgtheaters« 1000 K. — Von unterrichteter Seite wird der Neuen Freien Presse »Dem Beschlüße gingen lange Beratungen voraus, die nahezu zwei Stunden währten. Das Votum erfolgte einstimmig. An der Sitzung nahmen folgende Mitglieder des Kuratoriums teil Der gewesene Unterrichtsminister vr. Ritter v. Härtel, Freiherr Alfred v. Berger, Hofrat Professor Minor und vr. Edmund Weissel. Hofschauspieler Lewinsky, der gleichfalls dem Kuratorium angehört, hält sich zurzeit in Düsseldorf auf und fehlte daher bei der Sitzung.
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