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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1905
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- Erscheinungsdatum
- 24.11.1905
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- Deutsch
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11014 Nichtamtlicher Teil. ^ 273 24 November 1905 fast immer nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern auch praktisch empfehlenswert ist, daß es aber anderseits Fälle genug gibt, in denen die Anwendbarkeit des Z 36 versagt, ohne daß hiermit auch die Frage der Zulässigkeit und Durchführbarkeit der Unterlassungsklage im negativen Sinne entschieden werden müßte. Es ist in dieser Hinsicht zu bemerken, daß für die Unterlassungsklage die subjektive Verschuldung vollkommen gleichgültig ist, daß diese also mit Nichten davon abhängig gemacht werden kann, daß zum mindesten ein fahrlässiges Verhalten auf seiten des in An spruch genommenen Beklagten nachgcwiesen werden kann Die Unterlassungsklage setzt weiter nichts voraus als ein objektiv rechtswidriges Verhalten, das eine Störung eines geschützten Rechts bedeutet. Wenn eine solche rechtswidrige Störung vorliegt, so kann mit der Unterlassungsklage die entsprechende Reparation erzielt werden, und es kommt auf das Schuldmoment in keiner Weise an. Auch demjenigen gegenüber kann die Unterlassungsklage des Erfolgs nicht ent behren, dem weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann; auch er muß die rechts widrige Störung des Inhabers eines geschützten Rechts beseitigen bezw. für die Zukunft unterlassen, und dies gilt nicht minder für Eingriffe in Perfönlichkeitsrechte, als für solche in das Eigentum. Auch hierüber besteht heute ein grundsätzlicher Zweifel nicht mehr, und es ist eins der wesentlichen Ver dienste des Reichsgerichts, daß es in seiner neuesten Recht sprechung mit besondrer Schärfe diesen Gesichtspunkt hervor- gehobcn und konsequent zur Durchführung gebracht hat. Hiernach ist die Unterlassungsklage zum Schutz des Urheberrechts in den zahlreichen Fällen als ein äußerst wert voller Rechtsbehelf anzusehen, in denen die fahrlässige Verletzung dieses Rechts sich nicht Nachweisen läßt. Diese Fälle sind aber, obwohl die Rechtsllbung in der Hauptsache einen ziem lich strengen Standpunkt bei Prüfung der Frage einnimmt, ob fahrlässiges Verhalten angenommen werden muß oder nicht, recht zahlreich, und es scheint nicht, als ob die Ent wicklung zu ihrer Verminderung führt; bis jetzt hat sich wenigstens keine Tatsache feststellen lassen, woraus der Schluß gezogen werden könnte, daß eine Verminderung dieser Fälle erwartet werden dürfe. Objektiv kann der Eingriff in das Urheberrecht rechts widrig sein, während die subjektive Verschuldung nicht nach zuweisen ist. Während die Schadenersatzansprüche dann ver sagen, besteht der Unterlassungsansprnch in voller Stärke, und deshalb wäre es angezeigt, diesen häufiger, als es zu meist geschehen ist, zu verwirklichen. Es würde sich aber des weitern empfehlen, in Fällen, in denen die Annahme subjektiven Verschuldens aus seiten des Beklagten höchst zweifelhaft ist, überhaupt den Schaden ersatzanspruch auszuschalten und lediglich auf Unterlassung zu klagen; es empfiehlt sich dies namentlich auch aus prozeß- technischen bezw. prozeßtaktischen Gründen Nicht nur er spart man sich die Niederlage mit der Schadenersatzklage und dem Gegner den leichten Triumph, sondern auch die Notwendigkeit eines doppelten Prozesses, dessen zweiter Teil nach dem erstern Mißerfolge auf gewisse Schwierig keiten stoßen würde, die an sich nicht vorhanden sind, wenn man sich ans die Unterlassungsklage beschränkt. Mittels der Untcrlassungsklage erreicht man vor allem die Verhinderung der Fortsetzung des rechtswidrigen Eingriffs in das Urheberrecht für den verfügungsberechtigten Verleger, zwar nicht immer, aber doch recht oft das unmittelbar Wichtigere und Wichtigste; man erreicht aber des weitern damit auch, daß derjenige, dem die ob jektiv rechtswidrige Verletzung zur Last gelegt werden muß, zwar keinen Schadenersatz zu leisten, aber doch das heraus zugeben hat, um das er bereichert ist. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung obliegt ihm nach Maß gabe der Vorschriften des H 812 und folgender des Bürger lichen Gesetzbuchs. Das Reichsgericht hat die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung für das Gebiet des Urhebcr- und Patentrechts anerkannt. Man kann dies überhaupt für das gesamte Gebiet der Individualrechte anerkennen. Berücksichtigt man nun, daß für den Erfolg der Schaden ersatzklage nicht nur der Nachweis des subjektiven Ver schuldens, sondern auch der des erlittenen Schadens Voraus setzung ist, und daß die Beträge, auf die bei dem Eingriff in Individualrechte überhaupt, wie in das Urheberrecht im besondern in Deutschland im allgemeinen erkannt wird, gerade nicht besonders hoch sind, so wird man nicht be streiten können, daß mittels der Unterlassungsklage in sehr vielen Fällen eine durchaus wirksame Abwehr der vor handenen Rechtsverletzung sich erreichen läßt. Daher ist es wohl geboten, daß man in den an der praktischen Verwirk lichung des Urheberschutzes besonders interessierten Kreisen das Augenmerk mehr als bisher auf die Unterlassnngsklage richtet, die auch noch den Vorteil hat, daß sich im Verhältnis leicht der Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirken läßt, durch die mit sofortiger Wirkung der weitern Verletzung des Urheberrechts Einhalt geboten wird. Was hier von dem Schutze des Urheberrechts mittels der Unterlassungsklage gesagt worden ist, bezieht sich selbst verständlich auf das musikalische und dramatische nicht minder als auf das literarische Urheberrecht im engsten Sinne. Gerade gegenüber Eingriffen in das musikalische Urheberrecht durch Aufführungen muß aber von dem Verfasser auf die Unterlassungsklage und ihre Durchführung ein besonders großer Wert gelegt werden, denn die Feststellung des subjek tiven Schuldmoments als Voraussetzung der Schadenersatz klage stößt hier auf größre Schwierigkeiten als im allge- gemeinen, was wohl mit der Eigentümlichkeit des Tonwerks und dessen Schutz zusammenhängsn dürfte. Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz. Neuigkeiten des russischen Büchermarkts. (Mitgeteilt von W. Henckel.) Vgl. Nr. 48. 120. 121. 168. 169. 209. 210 u. 243 d. Bl. Adreßbuch des Esthländischen Gouvernements für 1905. 50 K. Adreßkalender und Nachschlagebuch für 1905. Mit den Adressen der Fabrik- und Handelsfirmen des russischen Reichs. 1. Tl. (Preis fehlt.) nement für 1905. 1 N. 25 K. Adreßkalender, Uralischer, für Handel und Industrie für 1905. 7. Jahrg. (Preis fehlt.) Adreß- und Nachschlagebuch »Kijew«, nebst Führer durch die Stadt Kijew und Beschreibung ihrer Heiligtümer und Merkwürdig keiten. Mit 30 Abbildgn. u. Kalender, für 1905. 25 K. Altertümer, Ukrainische. Bd. I. 3 R. Andrejew, L., Erzählungen. Bd. I. 10. Ausl. 1 R. Andrijaschew, A., Lehrbuch der rationellen Bienenzucht. Nebst Kalender, Tabellen und 228 Textillustrationen. 6. verm. u. verb. Ausl. 1 R. 20 K. Arbeiten der Charkower Medizinischen Gesellschaft. 1904. Lsg. 2. (Preis fehlt.) Ardaschem, P., Die Verwaltung und die öffentliche Meinung in Frankreich vor der Revolution. 75 K. Arkadjew, E., Die allgemeine obligatorische Schulpflicht in Ruß land und im Auslande. Materialien zu einem bibliographi schen Leitfaden dieser Frage. (Preis fehlt.) Arzybaschew, M., Erzählungen. Bd. I. 1 R. Awdejew, P., Historische Denkschrift vom Orenburger Kosakenheer. 1873. (Preis fehlt.) Barauow, A., Gute Samen. 1. Tl. 2. Lsg. 9. Aufl. 30 K.
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