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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1882
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- Erscheinungsdatum
- 26.06.1882
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- Deutsch
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2728 Nichtamtlicher Theil. 145, 2K Juni. wie z. B. die „Collection Spemann"; treffliche Volksbücher und belehrende Schriften jeder Art, z. B. von Glaubrecht, Hebel, Hese- kiel; populäre Encyklopädien (Conversations - Lexika); populäre wissenschaftliche, künstlerische, technische und landwirthschaftliche Werke; endlich alle Zeitschriften unterhaltender und belehrender Art. Diese Kategorien haben aber denselben Anspruch, auch fer ner zur Colportage zugelassen zu werden, wie die im Gesetzentwürfe vcrzeichneten, da sie sicher ebenso gut wie jene zur Verbreitung der Bildung und zur Hebung des Volkswohls beitragen. Dieselben bilden auch einen mindestens gleich wichtigen Bestandtheil des bis herigen Colportagebetriebes wie jene; denn die Einwendung, daß auf Literaturgattungen dieser Art höchstens Bestellungen durch Handlungsreisende gesammelt würden, was auch künftig wenigstens innerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung erlaubt sei, während ein Verkauf derselben durch Colporteure nicht stattsände, würde auf ganz falscher Annahme und auf einer vollständigen Unkenntniß des weiten Umsanges und der großen Bedeutung, welche das Colportagewesen der neueren Zeit erlangt hat, beruhen. Bei umfänglichen, in Lieferungen oder Bänden erscheinenden Werken werden nämlich die ersten Lieferungen oder Bände den Abnehmern gewöhnlich baar verkauft, um dadurch den Bezug der Fortsetzung zu sichern; dieses Verfahren, auf dem das Colportagewesen hauptsächlich beruht, würde für alle jene Literatur gattungen künftig unmöglich werden. Man wird uns aber vielleicht entgegenhalten, daß, selbst die Zulässigkeit mancher der von uns genannten Kategorien zugegeben, es doch schwer, wenn nicht unmöglich sei, eine allen unfern Aus stellungen entsprechende Fassung der betreffenden gesetzlichen Be stimmung zu finden. Die Schwierigkeit geben wir zu, nicht aber die Unmöglichkeit. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, ohne von com- petenter Seite dazu aufgesordert zu werden, eine bestimmte Fassung, wie wir sie wünschen, vorzulegen. Aber um uns andererseits nicht dem Vorwurfe auszusetzen, daß wir lediglich Bedenken äußerten und keinen Anhalt zu Verbesserung der betreffenden Gesetzesstellen darböten, halten wir uns verpflichtet, noch kurz zu sagen, aus welche Weise unser» Beschwerden abgeholfen werden könnte. Nach unserer Ansicht gäbe es zwei Wege dazu. Der eine Weg würde darin bestehen, daß man, statt alle Druckschriften u. s. w. von dem Verkaufe durch Colporteure auszu schließen und davon nur einige Kategorien auszunehmen, umgekehrt nur diejenigen bezeichncte, die ausgeschlossen werden sollen. Zu diesen würden außer solchen, deren Verbreitung überhaupt schon durch das Strafgesetzbuch verboten ist (namentlich den „un züchtigen" Schriften), die aber trotzdem hier zu nennen wären, zweitens Druckschriften gehören, die, wenn sie auch nicht unter die elftere Kategorie fallen, doch geeignet sind, in sittlicher sowie in poli tischer oder religiöser Beziehung in weitern Kreisen allgemeinen Anstoß zu erregen; endlich solche, mit deren Ankauf Prämien, Lotterien oder Versprechungen ähnlicher Vortheile verbunden werden. Der andere Weg bestände darin, daß die Kategorien der zum Colportiren zuzulassendett Werke in angemessener Weise erweitert würden durch Hinzusügung einiger zweifellos ebenfalls unbedenk lichen, aber wichtigen Kategorien, z. B. durch Einschaltung der Worte: „wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, belehrenden" vor „patriotischen u. s. w. Inhalts", und ferner der Worte: „Werken der Nationalliteratur, anerkannt gediegener Unterhal tungsliteratur", vor „Schulbüchern". Wir bekennen, daß uns der elftere Weg den Vorzug zu ver dienen scheint, weil dadurch vollständig erreicht würde, was der Gesetzentwurf den Motiven zufolge eigentlich bezweckt, und das Gesetz außerdem klarer und präciser würde. Doch könnte auch der zweite Weg die Schädigung und — sprechen wir es offen aus — die Ungerechtigkeit beseitigen, welche in dem Ausschluß der unserer Ansicht nach ebenfalls zur Colportage zuzulassenden Literatur gattungen liegen würde. Was das Schluß-Alinea des st. 56. betrifft, so finden wir es an sich ganz zweckmäßig, daß der Colporteur der zuständigen Ver waltungsbehörde seines Wohnortes ein Berzeichniß der von ihm zu colportirenden Druckschriften u. s. w. zur Genehmigung vorzulegen verpflichtet sein soll, da es bisweilen allerdings zweifelhaft sein kann, ob eine Druckschrift den in dem Gesetze erlaubten oder ver botenen Kategorien angehöre. Doch möchten wir zur Erwägung anheimgeben, ob es nicht im Interesse eines gleichmäßigen Ver fahrens in ganz Deutschland vorzuziehen wäre, die Genehmigung der betreffenden Verzeichnisse nicht den einzelnen Verwaltungs behörden der verschiedenen Wohnorte der Colporteure, sondern einer Centralbehörde zu überweisen, vielleicht derselben, welche gegen wärtig über Recurse gegen Verbote socialdemokratischer Schriften entscheidet. Jedenfalls wäre die Errichtung einer solchen Central behörde zur Entscheidung über Beschwerden gegen die von den einzelnen Verwaltungsbehörden beschlossenen Versagungen sehr wünschenswerth, ja nothwendig. Indem wir uns der Hoffnung hingebe», daß der hohe Reichs tag das von uns Angeführte in wohlwollende Erwägung ziehen und die betreffenden Bestimmungen des Gesetzentwurfs in einer Weise abändern werde, welche die von uns nachgewiesene Schädigung buchhändlerischer Interessen verhütet, erlauben wir uns nur noch hinznzufügen, daß es sich dabei keineswegs bloß um einseitige, dem Gesammtwohle des deutschen Volkes widerstrebende Privat interessen handelt, sondern daß durch die von uns vorgcschlagenen Aenderungen ebenso auch das Volkswohl und die Volksbildung ge fördert werden würden. Dies weiter auszusühren unterlassen wir, weil wir damit unsere Competenz zu überschreiten fürchten müßten. Einer geneigten Berücksichtigung der obigen Darlegungen seitens des hohen Reichstags entgegensetzend, zeichnen wir in vollster Ehrerbietung ergebenst Leipzig, 18. Mai 1882. Die Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, vr. Eduard Brockhaus (F. A. Brockhaus). Carl Geibel fuv. (Duncker L Humblot). Otto Holtze. vr. Albrecht Kirchhoss (Kirchhofs L Wigand). Karl Franz Koehler. Adolph Resels- höfer. vr. August Schmitt (B. G. Teubner). Carl August Schulze (L. A. Kittler). Carl Voerst er (F. Volckmar). Franz Wagner. Die Ausstellung von neuen buchhändlerischen Erzeugnissen zur Ostermessc 1882. (Schluß aus Nr. 141.) Die stattliche Collection der 100 Halbjahrsbände des „Magazin für die Literatur des Auslandes" lenkte naturgemäß das Auge der Besucher auf sich. Diese im Jahre 1832 von Joseph Lehmann begründete literarische Zeitschrist hatte mancherlei Wandelungen durchzumachen, welche man auch äußerlich an den einzelnen Bänden wahrnehme» kan». Zuerst als literarische Beilage der König!. Preußischen Staatszeitung, dann im Verlage von Veit L Comp, und in Tümmlers Verlag erscheinend, ging das „Magazin" 187S in den jetzigen Verlag über und wird seit dieser Zeit in Antiqua gedruckt. Seit zwei Jahren unter der Redaction vr. W. Engel's stehend, hat das Blatt auch die deutsche Literatur in den Kreis seiner Betrachtung gezogen und ist jetzt das officiclle Organ des zu einer stattlichen Macht angewachscnen „Allgemeinen
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