Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18820626
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188206262
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18820626
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
- Monat1882-06
- Tag1882-06-26
- Monat1882-06
- Jahr1882
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 145, 26. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2727 Jndeß gestatten wir uns, für den Fall, daß der hohe Reichs tag Bedenken tragen sollte, diesen auch uns erwünschtesten und an, zweckmäßigsten erscheinenden Weg einzuschlagen, demselben dar zulegen, welche der beabsichtigten Bestimmungen uns bedenklich und dazu angetha» erscheinen, berechtigte Interessen zu schädigen, und daran das weitere eventuelle Gesuch zu schließen: Der hohe Reichstag wolle, falls er nicht geneigt sein sollte, obigem Ersuche» zu entsprechen, die das Colportagewesen betreffenden Bestimmungen des Ge setzentwurfs nur unter den von uns nachstehend ange gebenen Abänderungen genehmigen. Die Absicht der Reichsregierung, der aus dem Wege der Col- portage erfolgenden Verbreitung der auch nach unserer Ueber- zeugung dem deutschen Buchhandel zur Unehre gereichenden unsitt lichen oder in andern Beziehungen verwerflichen, oft mit schwindel haften Anpreisungen verbundenen Literatur durch gesetzliche Bestimmungen entgegenzutreten, erkennen wir als vollständig be rechtigt und dankenswertst an. Allein wegen der Mißbräuche, deren sich der Colportagehandel tatsächlich schuldig gemacht hat, darf nach unserer Ansicht doch nicht die ganze Grundlage desselben erschüttert, wenn nicht gar vernichtet und damit das Interesse des gesammten deutschen Buchhandels geschädigt werden. Der Gesetzentwurf ist aber geeignet, nach zwei Richtungen hin dieses Interesse zu schädigen, indem er 1) den Wirkungskreis nicht nur der Kolporteure (Haustier), son dern auch der buchhändlerischen Handlungsreisenden wesent lich beschränkt, 2) ganze Gattungen der deutschen Literatur, deren Verbreitung auch auf dem Wege der Colportage unbedenklich, ja wünschens wertst ist, von derselben ausschließt. Lck 1) die Colporteure und Handlungsreisenden betreffend, können wir zunächst aus das in der Petition des Börsenvereins darüber Gesagte Bezug nehmen. Nach dem letzten Alinea des tz. 44. soll künftig das Aussuchen von Bestellungen außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung den Vorschriften des dritten Titels der Gewerbeordnung unterliegen. Danach würde also auch den buchhändlerischen Handlungsreisenden untersagt sein, Bestellungen auf alle solche Werke, deren Vertrieb den Colporteure» verboten ist, außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung ihrer Auftraggeber zu sammeln. Damit würde aber dieses Institut, das eine große Bedeutung im buchhändlerischen Geschäftsverkehr hat, vernichtet werden, da dasselbe fast ausschließ lich aus jener Wirksamkeit beruht. Wir können nur annehmen, daß man sich der Tragweite dieser Bestimmung nicht bewußt gewesen ist, und das dringende Ersuchen aussprechen, jenes Alinea ganz zu streichen. Zur weitern Unterstützung unserer Bitte möchten wir noch darauf Hinweisen, daß in den Motiven zur Gewerbeordnung bei dem betreffenden tz. 44. ausdrücklich erwähnt war, die dort vor- gcschlagenen Bestimmungen über Handlungsreisende (welche die jetzt vorgeschlagene Beschränkung nicht enthalten) seien im landes polizeilichen und Steuerintereffe nothwendig, um die Grenzlinie zwischen Handlungsreisenden und Hausirern zu ziehen, und ge wönnen eine besondere Wichtigkeit durch die Verträge über die Zu lassung ausländischer Handlungsreisender. Das landespolizeiliche und Steuerinteresse ist seitdem doch schwerlich ein anderes geworden, und ebenso bestehen die betreffenden internationalen Verträge unsers Wissens noch immer zu Recht. Lck 2) sollen nach Z. 56. sub 10. alle Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, mit Ausnahme von „Bibeln, Bibeltheilen, Schriften und Bildwerken patriotischen, religiösen oder erbaulichen ! Inhalts, Schulbüchern, Landkarten »nd landesüblichen Kalendern" l vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen werden. Die Motive zu dem Gesetzentwurf führen aus, daß das Feil- ! bieten von Druckschriften im Umherziehen nach den fast überall ge machten Erfahrungen sehr grelle Mißstände im Gefolge habe. Als Hauptmihstand wird angesührt die Verbreitung: erstens von unsitt lichen Volksromanen mit anlockenden Titeln unter Zusicherung oft schwindelhafter Prämien; ferner von sittenverderblichen Schriften, wenn sie auch nicht im Sinne des Strafgesetzbuches als „unzüchtige" bezeichnet werden könnten; endlich von staatsgesährlichcn Schriften, deren Verbreitung aus dem Wege der Colportage auf alle Zeiten und über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 21. October 1878, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemo kratie, hinaus verboten sein sollte. Wir geben das Vorhandensein dieser Mißstände zu, ebenso, daß ihre Beseitigung auf dem Wege des Gesetzes auch im Interesse und zur Ehre des deutschen Buchhandels dringend zu wünschen ist. Der Buchhandel hat auch seinerseits schon vielfach versucht, diese Mißstände zu heben, und z. B. vor einigen Jahren in einer vom Börsenvereine der Deutschen Buchhändler auf Veranlassung unsers Vereins an den Bundcsrath gerichteten Eingabe diesen ersucht, die mit dem Subscribiren auf das Pierer'sche Universal-Lexikon ver bundene Lotterie zu verbieten, welchem Ersuchen auch sofort ent sprochen worden ist. Aber wenn man die in den Motiven auf geführten Werke von der Colportage ausschließen will, warum verbietet man dann nicht bloß das Colportircn dieser Kategorien? Warum will man deshalb alle Druckschriften mit Ausnahme weniger Kategorien von der Colportage ausschließen? Denn in keiner Weise können wir die Richtigkeit der Schluß- solgerung zugeben, zu welcher die Motive weiter gelangen, indem sie sortfahren: „Der von vielen Seiten, unter andern von Z hanno verschen Handelskammern in einer am 3. Januar 1881 an den Königlich Preußischen Handelsminister gerichteten Eingabe ausge sprochenen Ansicht, daß das Hausiren mit Druckschriften zu verbie ten sei, wird unbedenklich beizutreten sein. (?!) Jedenfalls muß dies als das geringere von zwei Nebeln, insofern das Verbot des Hau- sirens mit Druckschriften u. s. w. ein Nebel zu nennen ist, betrachtet werden." Die Motive verschweigen, auf welche Gründe die g hannover schen Handelskammern diese Verurthcilung der gesammten Colpor tage stützen. Jedenfalls scheinen sie ebenso wie der Verfasser der Motive des Gesetzentwurfs außer Acht gelassen zu haben, daß aus dem Wege der Colportage neben schlechter Literatur auch die gute verbreitet wird, ja letztere vielfach erst dadurch recht ins Volk zu dringen vermag. Allerdings schließen die Motive den betreffenden Passus mit folgenden Worten: „Nur soweit es sich um das Hausiren mit Bibeln, Bibeltheilen, Schriften und Bildwerken patriotischen, religiösen oder erbaulichen Inhalts, mit Schulbüchern, Landkarten und landes üblichen Kalendern handelt, ist eine Ausnahme von diesem Verbote gerechtfertigt." Aber, ganz abgesehen von der Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit einiger der dabei gebrauchten Ausdrücke, namentlich der Bezeichnung „patriotischen Inhalts", ist die hier, und dem entsprechend in dem Gesetzentwurf selbst, getroffene Auswahl der zur Colportage «erstatteten Literaturkategorien eine ganz will kürliche und jedenfalls viel zu beschränkte. Hiernach würden z. B. Werke salzender Art künftig von dem Verkaufe durch Colporteure ganz ausgeschlossen sein: die Meisterwerke unserer deutschen Klas siker; die Romane von zeitgenössischen Schriftstellern ersten Ran ges, wie Auerbach, Ebers, Freytag, Gutzkow, und von Schriftstelle rinnen wie Ottilie Wildermuth, Louise vonFranyois, Marie Nathu- sius; Sammlungen anerkannt gediegener Unterhaltungsliteratur, 388»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder