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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1905
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- Deutsch
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260, 8. November 1908, Nichtamtlicher Teil. 10287 oder nicht. Ferner verlangt er, daß der Name und die Adresse des Kopisten sowie der Titel, die Art und der Um fang der Kopie (die Dimensionen wären möglichst verschieden von denjenigen des Originals zu wählen) und der Zeitpunkt, wo sie aus dem Museum hervorgegangen, in ein besondres Register eingetragen werde; endlich befürwortet er die An bringung eines Stempels oder eines Aufdrucks aus diesen Kopien, um mittels dessen den Ursprungsort, das Ver- Kaufs- oder Bervielfältigungsverbot und die sicht bare Unterschrift des Kopisten mit der begleitenden Be merkung: »Nach N N.« anbringen zu können. Auch hier beschloß der vereinigte Kongreß, eine neue Untersuchung der Frage zuerst auf einheimischem, dann auf internationalem Boden anzuregen. Nach dem Ausspruch des Vorsitzenden bleibt also die Frage intakt, ohne beantwortet oder präjudiziert zu sein. Dennoch vermochte er nur mit Mühe zu verhindern, daß sie nicht schon materiell in Angriff genommen wurde. Es entstand ein Rede- gefccht zwischen den Vertretern der Popularisierung und Verallgemeinerung der Kunst, deren Wunsch es ist, daß die von der Allgemeinheit gekauften Werke dieser auch in weitherzigem Maß zugute kämen, und den Vertei digern des Urheberrechts, die (wie Herr Ferrari) finden, daß, angesichts der zeitlich beschränkten Dauer dieses Rechts, der Künstler unbedingt gegen fehlerhafte, seine Interessen ver letzende oder in rein gewinnsüchtiger Absicht unternommene Nachbildungen geschützt werden müsse. Fassen wir unfern Bericht zusammen, so ergibt sich, daß der XXVII. Kongreß der Xssoeiatioo littsmiro et artistigoo illt«rr>Ltion»Is feine besondre Bedeutung durch den energischen Vorstoß zugunsten des Beitritts Hollands zur Berner Union erhielt. Ist dieser Beitritt vielleicht auch nicht so nahe gerückt, wie einzelne Reden und Prophezeiungen dies zu Beginn des Kongresses vermuten ließen, so ist er doch wohl keine eitle Täuschung mehr. Auch die von Rumänien eingenommene Haltung ist verheißungsvoll. Wenn im übrigen die Erinnerung an diesen Kongreß andauert, so wird dies weniger seinen Verhandlungen zu zuschreiben sein, als dem vielen, was die Teilnehmer während dieser Tagung gesehen haben, namentlich aber den Arbeiten, die, wenn sie zu einem Bande vereinigt erscheinen, neuerdings Zeugnis davon ablegen werden, daß hier 'eine gewissenhafte Betätigung im Sinne ernsthafter Forschung obgewaltet hat. Damit ist die Lebensfähigkeit der internationalen Xssooig>tioo von neuem dargetan. Anhang. Beschlüsse des Lütticher Kongresses. X. Zum Rechtsleben der Union. a. Revision der Berner Konvention. Der Kongreß bestätigt neuerdings den für die Revision der Berner Konvention von den Kongressen von Weimar und Marseille sestgestellten Entwurf und spricht den Wunsch aus, es möchten darin Bestimmungen über folgende Grundsätze ausgenommen werden: 1. Der Genuß der von der Konvention anerkannten Rechte darf in keinem Fall von der Erfüllung von Be dingungen oder Förmlichkeiten abhängig gemacht werden. 2. Die Schutzdauer soll wenigstens das Leben des Autors und fünfzig Jahre nach seinem Tode umfassen. 3. Die im Artikel 14 enthaltenen Vorschriften betreffend rückwirkende Kraft der Konvention sollen ihre Anwendung finden auf alle neuen Rechte, die von den Revisions konferenzen anerkannt werden. b) Ausdehnung der Union. 1. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die Berner Union möge gefestigt und weiter ausgedehnt und der Nach druck möge überall energisch bekämpft werden, und zwar vermöge eines gemeinsamen Vorgehens sämtlicher nationalen und internationalen Vereinigungen von Autoren, Verlegern, Journalisten und ihrer Bundesgenossen, welches Vorgehen die Xssoeiatiou litteraire kt artUtigue internationale ihrer seits sowohl anregen, wie gegebenenfalls unterstützen soll. 2. Vereinigte Staaten N.-A. — Der Kongreß be auftragt den leitenden Ausschuß, eine Kommission von Mit gliedern aus allen der Berner Union augehörenden Staaten zu bilden und diese zu beauftragen: a) die auf urheberrechtlichem Gebiete in den Beziehun gen der Vereinigten Staaten mit den Verbandsländern geschaffene Lage namentlich im Hinblick auf die prak tischen Interessen der Autoren, Verleger und Kunstgewerbe- trcibenden zu untersuchen; b) bei den Regierungen der Verbandsländer Schritte zu tun, um sie zu veranlassen, ihre Abgeordneten an der Berliner Konferenz dahin zu instruieren, daß sie mit den Abgeordneten der andern Länder eine Verständigung an bahnen, um bei der Regierung der Vereinigten Staaten gemeinsam vorstellig zu werden; o) sich mit denjenigen amerikanischen Gruppen von Autoren und Verlegern in Verbindung zu setzen, die Anhänger des Schutzes der fremden Autoren sind, mit ihnen die Mittel zur Aufklärung der öffentlichen Meinung, der beteiligten Kreise und des amerikanischen Kongresses zu besprechen und die Regierung der Vereinigten Staaten ersuchen zu lassen, Vertreter an die Berliner Konferenz abzusenden. 8. Niederlande. Der Kongreß beauftragt die Xsso- oig-tion littsrairo 6t artistigue internationale, in den wichtig sten europäischen Staaten, Deutschland, England, Belgien, Spanien, Frankreich und Italien, sowohl bei den Autoren- wie bei den Verlegergcsellschaften eine Umfrage zu eröffnen, deren Ergebnisse in einer mit den Unterschriften der Vor stände dieser Gesellschaften und des ständigen Bureaus des internationalen Verlegerkongresses zu versehenden Denkschrift niederzulegen wären. Diese Denkschrift hätte die »Ver- eeniging van letterkundigen« der holländischen Regierung zu überreichen, unter Beifügung einer Eingabe, die gemeinsam mit den andern für den Beitritt Hollands zur Berner Union einstehendsn Kreise und Gesellschaften abzufassen wäre. Ein Doppel dieser Denkschrift wäre jedem Verein, der sie unter zeichnet hat, zuzustellen und von diesem der Regierung seines Landes zu übermitteln. S. Beschlüsse verschiedener Art und zurückgelegte Fragen. I. Urheberrecht an musikalischen und dramatischen Werken. Der Kongreß bekräftigt neuerdings die vom Kongreß zu Marseille aufgestellten Grundsätze, bis der mit der ein gehenden Prüfung des öffentlichen Charakters der Auf führungen beauftragte Ausschuß seine Arbeiten abgeschlossen haben wird. Er spricht sich dahin aus, daß das Urheberrecht an musikalischen und dramatischen Werken mit dem Gebrauch, den etwaige Bevollmächtigte der Autoren davon machen können, nicht verwechselt werden darf, da die beiden Fragen ver schieden sind und auch streng getrennt bleiben müssen. II. Verlagsvertrag in Kunstsachen. Der Kongreß, dem der Vorentwurf eines Verlags- oertrags für Werke der Bildhauerei durch den mit der Aus- 13S7"
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