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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1905
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- Erscheinungsdatum
- 08.11.1905
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- Deutsch
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10286 Nichtamtlicher Teil ^ 260, 8. November 1S03. seien hier die beiderseitigen Rechte genau ins Auge zu fassen, und dieser Punkt sei zur Vermeidung jeder Zweideutigkeit durchaus klarzustellen »Will man aber — so ruft Herr Soleau aus — dem Kunstverleger wirklich auf alle Zeiten das Recht absprechen, am Werl kleine Änderungen anzubringen, die es nicht entstellen und dem Verleger notwendig scheinen, um den Absatz zu sichern oder weiter andauern zu lassen? Will man ihn wirklich zwingen, sich bis fünfzig Jahre nach dem Tode des Künstlers mit dessen Nachkommen oder Rechts nachfolgern wegen aller dieser Änderungen auseinanderzu setzen? Herr Diefenbach hält dafür, daß eine allgemeine, mit der Proklamierung von Grundsätzen verbundene Beschluß fassung erst dann stattfindcn solle, wenn der Ausschuß die Sache für sämtliche Kunstwerke, die graphischen mit inbe griffen, geprüft haben werde. Gerade mit Beziehung auf letztere Gattung seien aber die deutschen Verleger noch gar nicht zur Teilnahme an den begonnenen Arbeiten etngeladen worden; sie hätten deshalb die ganz besondern Ver hältnisse, die in ihrem Gewerbe herrschen, auch noch nicht darlegen können. In der Abstimmung wurden die beiden ersten Grund sätze einstimmig angenommen, die beiden letzten mit sehr großer Mehrheit. Ein unparteiischer Zuhörer mußte sich sagen, die beiden hier gegnerischen Parteien seien von einer Ver ständigung für den Fortgang ihrer Arbeiten nicht weit entfernt. Entweder wird die Vertragsfreiheit offen und un eingeschränkt anerkannt, oder sie wird es nicht. Im erstern Falle, wenn also der Vertrag, wie die Resolution R II sagt, der freie Ausdruck des Vertragswillens der beiden Parteien ist, ginge es durchaus nicht an, von vornherein Ver träge mit frei eingegangenen Abmachungen zwischen Künst lern und Verlegern deshalb zu verurteilen, weil sie die in zweiter Linie angenommenen Grundsätze nicht ent halten*). Wenn nun dereinst der Künstler durch den in allgemeinen Gebrauch zu setzenden, als Wegleitung dienenden Verlogsvertrag darauf aufmerksam gemacht wird, daß einzig er das Recht habe, das Werk abzuändern und zu unter zeichnen, und wenn er eigenhändig die im Vertragsformular gelassene Lücke ausfüllen und selber darin stipulieren muß, der Verleger habe oder aber habe nicht das Recht, das Werk abzuändern, und jeder Abzug müsse oder aber müsse nicht die Unterschrift des Künstlers tragen, dann wird ein großer Fortschritt in den gegenseitigen Beziehungen, die ja durch -persönliche Verträge« bestimmt werden sollen, erreicht sein. Dann wird man nach den von Herrn Constant im »ckournal äes Lrts« vom 30. September 1905 ausgesprochenen Worten »ein Vertragsmuster haben, das der Aufmerksamkeit der vertragschließenden Teile empfohlen werden darf, denn es wird alle vorkommenden rechtmäßigen Interessen wahren und die verschiedensten Möglichkeiten in Berücksichtigung ziehen. Dabei wird es sowohl den Künstlern als auch den Verlegern die Wahrung ihrer Rechte sichern.« Schutz der Kunstdenkmäler und Landschaften. Die beiden letzten auf der Tagesordnung stehenden Fragen wurden in einer unter dem Vorsitz des Herrn Bcrnaert gemeinschaftlich mit dem Kongreß für öffentliche Kunst abgehaltenen Sitzung behandelt. Der Schutz der Denkmäler gegen Verstümmelung und Entstellung jeder Art war von Herrn R. de Clermont zum Gegenstand eines ") Auch Herr Constant hat dargslegt, daß der Vertrags entwurf keinen zwingenden, absoluten Charakter habe, daß also die Parteien ihn durch besondre Abmachung abändern könnten. Freilich müsse hinsichtlich gewisser Grundsätze der Autor ausdrücklich Verzicht leisten. inhaltreichen Berichts gemacht worden, worin — nach einer Unterscheidung der Denkmäler in solche von Menschenhand und in natürliche Denkmäler und nach einer zusammen fassenden Beleuchtung der durch Kongresse hierüber schon gefaßten Beschlüsse — alle gesetzgeberischen Maßnahmen (Motionen, Gesetzentwürfe, Gesetze), die auf diesem neuen Ge biet in den verschiedenen Ländern endgültig oder versuchs weise getroffen worden sind, zusammengestellt sind. Dieser Bericht ist für Belgien noch durch eine kurze Abhandlung des Herrn P. Saintenoy vervollständigt worden. Herr von Clermont hatte sogar einen Mustcrentwurs eines Schutzgesetzes, das ans dem französischen Gesetz vom 30. März 1887 aufgebaut ist und deshalb eigentlich auch nur für französische Verhältnisse gelten kann, ausgearbeitet und darin den wirksamen Schutz der historischen, megalithi- schen oder natürlichen Denkmäler, der unbeweglichen Gegen stände, sowie der beweglichen Gegenstände und der Aus grabungen vorgesehen. Nach den Darlegungen des Vorsitzenden und der Herren Maillard und Ferrari und nach einer belebten Diskussion sah die Versammlung ein, daß angesichts der verschieden artigen rechtlichen Auffassungen über die Ausnahmen, die zu diesem Zweck von dem allgemeinen, aus das Privateigentum bezüglichen Recht gemacht werden müssen, jedes Eingehen in Einzelheiten, wie cs Herr Hermand vorschlug,*) vermieden und die Frage zunächst innerhalb der Grenzen jedes einzelnen Landes geprüft werden müsse Dann erst habe die Privatini tiative einzusetzen, um die öffentliche Meinung zu wecken und eine den Bedürfnissen der verschiedenen Völker angemessene Landesgesetzgebung zu erlangen. Erst hiernach dürfe die Frage auf einen internationalen Standpunkt gestellt werden. Die Versammlung nahm denn auch einen von Herrn Maillard in diesem Sinn gefaßten Antrag (ö III) an. Schutz der Kunstwerke in den Museen. Eine besondre vom Syndikat für künstlerisches Eigen tum in Paris einbcrufene Kommission hatte diese schon auf dem Kongreß von Marseille durch Herrn Auquier aufge worfene Frage (s. Droit ä'.tntour 1904, S. 120) geprüft, und Herr Grandigneaux, Bildhauer und Vertreter der Duion artistigns ckog sonlptsars viockslsurs, hatte einen lehr reichen Gesamtbericht über diese Arbeiten verfaßt, der die besondre Lage der Künstler »gegenüber den sie mit ihren Aufträgen beglückenden Abnehmern, Staat, Städten und Museen« beleuchtet. Zum Schluß des Berichts spricht er den Wunsch aus, die Bestimmungen, die die Bezieh ungen zu diesen Käufern regeln, insbesondre Artikel 6 der französischen Verordnung vom 3. November 1878, möchten abgeändert und so gefaßt werden, daß die geistigen ünd materiellen Rechte der Künstler darin Berücksichtigung finden. Daher wäre eine genaue Regelung der Verhältnisse am Platze, einerseits um eine Wiedergabe ihrer Werke in möglichst vollkommner Form, sowie eine wirksame Über wachung der Nachbildungen und eine Beteiligung an dem durch den Verkauf der Abzüge erzeugten Gewinn zu erzielen, anderseits um die Anfertigung von Studien-Kopien in den richtigen Grenzen zu halten und die nötigen Garantien von den Kopisten fordern zu können. Im einzelnen empfiehlt der Berichterstatter die Anlegung eines Inventarverzeichnisses der vom Staat erworbenen Werke, um die Originale und Kopien jederzeit erkennen, auch genau scststellen zu können, ob ein Werk noch Schutz genießt *) Die fünfte Abteilung des Kongresses für öffentliche Kunst hatte die ausführlichen Schlußfolgerungen des Berichts des Herrn de Clermont angenommen, und Herr Hermand hatte in Überein stimmung hiermit eine ins einzelne gehende Schlußfassung aus gearbeitet.
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