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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1905
- Sprache
- Deutsch
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.V 260, 8 November 1905. Nichtamtlicher Teil. 10285 Nichtamtlicher Teil. Der XXVII. Kongreß der ^88ociation litterane ei arlistique interngtionsle. Lüttich, Brüssel, Antwerpen, 18.—24. September IS05. (Übersetzt aus »Droit ä'^utsur« 1905, Oktobernummer, S. 121—131.) (Schluß auS Nr. 258, 259 d. Bl.) Fragen verschiedener 'Art. Verlagsvertrag für Kunstwerke. Der von der Oberleitung der Lssoeistion gemäß den Beschlüssen von Vevey und Weimar bestellte Ausschuß war nach der Tagung von Marseille reorganisiert worden und hatte seine Arbeiten wieder ausgenommen, hat diese jedoch vor allem auf die Prüfung des Berlagsvertrags, der die Bild- haucrwerke zum Gegenstand hat, beschränkt ') Herr Andre Taillefer berichtete über diese Arbeiten folgendes: -Der Ausschuß verständigte sich dahin, eine vorläufige Fas sung als bloßen Entwurf anzunehmen, da er die Unmöglichkeit erkannt hatte, an die Erstellung eines Mustervertrags zu denken, dessen Form unwandelbar wäre, inhaltlich aber den Künstlern und Verlegern in allen ihren Beziehungen gerecht würde und aus ihre notwendigerweise — wenigstens in gewissen Punkten — wider- streitenden Interessen gebührende Rücksicht nehmen könnte. Er richtete sein Bestreben also hauptsächlich darauf, die Parteien über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aufzuklären. Daher schlug er zur Auswahl als bloße Wegleitung und Auskunft eine Anzahl Satzungen vor, die den Parteien die in ihren Beziehungen entstehenden Schwierigkeiten klarstellen sollten, damit sie diesen von vornherein in freier, sachgemäßer Erörterung ihrer be- Dieser Einleitung folgte im Bericht der Text des Vvr- entwurfs, der ans 13 Artikeln besteht und folgende Dinge regelt: Bezeichnung des Werks; Abtretung; Eigentum am Gipsmodell; Name des Künstlers; Abänderung des Werks; Verkaufsfrist; Kauf oder Ausstellung durch den Künstler; Abtretungspreis: Entschädigungsprämie; Abrechnung und Kontrolle; Vorgehen gegen Nachbildung; Vertragsdauer; Übertragung oder Liquidation des Geschäfts. Herr Taillefer hatte diese Artikel mit Anmerkungen versehen, die einen (bloß in seinem Namen verfaßten) Kommentar zu diesem Vorentwurfe bilden. Auf dessen wechseloolle Entstehungs geschichte glauben wir hier nicht eingehen zu sollen. (S. über die allgemeine Vorgeschichte den Leitartikel in der Februar nummer des »Droit ä'Lutaur« d. I., Seite 15 u. folg.). Anderseits hatte Herr Charles Eon staut, Advokat am Pariser Apellhof und einer der Rechtsbeistände der Ge sellschaft französischer Künstler und des Syndikats für künstlerisches Eigentum, im »llournsl äss drts« vom 5. August 1905 über die Bedeutung dieser Arbeit folgende wichtige allgemeine Bemerkungen gemacht: -Der Gesetzgeber braucht in der vorliegenden Materie nicht angerufen zu werden; denn es handelt sich hier um die Aufgabe, die Bestimmungen eines Vertrags zwischen volljährigen und frei Uber ihre Rechte verfügenden Parteien genauer festzustellen. Somit wird die frei und in gesetzlicher Form getroffene Abmachung zum Gesetz für die vertragschließenden Teile werden. Was einzig not tut, ist, daß man den Parteien die Tragweite der von ihnen *) Dieser Ausschuß, dem Herr Mack präsidierte, setzte sich zu- äes sovlpteurs wockotours; Jabeuf und Soleau, Vertretern der Vereinigung der Bronzesabrikanten; Mack, konstant und Taillefer, Advokaten am Pariser Appellhof und Vertretern der Association litterairc et artistigue internationale, als Berichterstattern. Börsenblatt für den deutschen Buchbandel. 72. Iabrgaup eingegangsnen Verpflichtungen und der einander gegenseitig in loyaler Weise übertragenen Verbindlichkeiten klar macht.» Da es sich jedoch nach Herrn Constant nur um einen provisorischen Vorentwurf und nach Herrn Grandigneaux um einen Embryo von Verlagsvertrag handelte, auf dessen Ab fassung nur vier oder fünf Sitzungen verwendet worden waren, so war der Ausschuß nicht gewappnet, seine Arbeit einer Debatte, die der Sache auf den Grund ging, zu unterwerfen; er verlangte bloß die Bestätigung seiner Voll machten und eine Aufforderung, der nächsten Tagung einen endgültigen Entwurf mit als Kommentar aufzufassenden Erklärungen vorzulegen, worauf dann ähnliche Vertrags entwürfe betreffend die andern Zweige oder Klassen von Kunstwerken (Illustrationen, Malereien, Stiche usw.) zu folgen hätten. Vorbehalten würde bleiben, auf Grund dieser Studien die allgemeinen Regeln oder die allen Verträgen gemeinsamen Grundsätze herauszuschälen. Die Frage der Zweckmäßigkeit, derartige allgemeine Grundsätze aufzustellen und zu verkündigen, führte nun zu einer gewaltigen Redeschlacht. Herr Allart hielt es nicht für möglich, ein Kleid zu machen, das auf alle Körper passe, und alle diese Abmachungen in eine Schablone zu pressen; viel nützlicher sei es, gemeinsam einen andern Kampf zu unternehmen, den Kampf gegen die Piraten, und jede weitere Arbeit auf dem Gebiet des Verlagsvertrags einzustelleu. Der Redner beantragte daher, zur Tagesordnung llberzugehen, welchen Antrag er in der Folge übrigens wieder zurückzog. Unschwer konnte ihm gegenüber darauf hingewiesen werden, daß die in dieser Hinsicht entfaltete Tätigkeit der dssoeiLtiov durchaus nicht unfruchtbar ver laufen ist, weder was die Werke der Literatur anbelangt, wo ein Usancenkodex aufgestellt wurde, noch auf künst lerischem Gebiet, wo man (nach Herrn Eisenmann) dazu gelangt ist, die verschiedenen Ansätze zu einer Verständigung kennen zu lernen. Mehrere Redner, so die Herren de Borch- grave, Constant, Castori, Duhem, Ferrari und Vau- nois, betonten die Notwendigkeit, neuerdings die vier schon von frühern Kongressen angenommenen Leitsätze aufzustellen, die die gegenseitige Ünabhängigkeit des Rechts am erworbenen Kunstgegenstand und des Veroielfältigungsrechts, die ein schränkende Auslegung der Verlagsverträge und das grund sätzlich dem Künstler allein zustehende Recht, an seinem Werk Veränderungen vorzunehmen und es mit seinem Namen zu versehen, betonen. »Diese vier Regeln sind — wie Herr Con stant ausführte — unantastbar und müssen in allen zwischen Verlegern und Künstlern eintretenden Abmachungen ge wissenhaft gewahrt werden, wenn ein die Vervielfältigung eines Kunstwerks zum Gegenstand nehmender Vertrag ab geschlossen werden soll, sei das Werk nun mit allen Rechten abgetreten oder nur in Verlag gegeben«. . . .»Diese Grund sätze sind allein imstande, die Unabhängigkeit des Künstlers zu wahren und seiner Persönlichkeit Achtung zu verschaffen.« .... »Was dem Künstler immer gewahrt bleibt, mag er sein Werk auch abgetreten haben, das ist das Recht, dieses Werk in derjenigen Form, in der er es erfaßt und aus geführt hat, unverändert zu erhalten. - Herr Soleau, der nur in seinem eignen Namen sprach, bemerkte hiergegen, er nehme zwar die beiden ersten Leit sätze an und begreife auch, daß man von der Unantastbarkeit eines Kunstwerks sprechen könne, das, wie z. B. ein Werk der plastischen Kunst, eine Statue, ein einheitliches Ganzes bilde; aber bei kunstgewerblichen Gegenständen oder bei Erzeugnissen der plastischen Ornamentik, wie z. B. bei Leuchtern und Kronleuchtern, seien nachträgliche Änderungen und Umgestaltungen öfters durchaus angezeigt. Im Vertrag U>57
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