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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1905
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- Erscheinungsdatum
- 07.11.1905
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- Deutsch
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10230 Nichtamtlicher Teil. .-»? 259. 7. November 1005. langen, verneinten Anderseits erschien es wünschenswert, den Gerichten die Ergebnisse dieser Beratung mitzukeilen, um ihnen für ihre Entscheidungen gewisse Direktiven zu geben. Deshalb erhielt der Ausschuß den Auftrag, die Arbeiten hierüber fortzusetzen und wenn möglich in eine allgemeine Formel zu bringen. Ausdehnung der Berner Union. Eine natürliche Einleitung zu diesem Teile des Pro gramms. der diesmal in Antwerpen in der im schönen Saale des Oerels urtist gas gehaltenen Schlußsitzung abgewickelt wurde, bildet jeweilen die »Jahresübersicht über die auf das literarische und künstlerische Eigentum bezüglichen, voni diplomatischen, gesetzgeberischen und juristischen Standpunkte aus beleuchteten Erscheinungen.» Angesichts der vorgerückten Stunde konnte der mit der Generaliibersicht beauftragte Referent. Herr Ernst Röthlisberger, nur einen kurzen Abriß über diese Ereignisse geben. Er ging zunächst die Ereignisse durch, die den drei großen Konventionen galten: der Berner Kon vention. der man verschiedene neue Glieder hätte zufllhren mögen; der panamerikanischen Konvention von Mexiko, die von neuen Staaten ratifiziert worden ist; der Konvention von Montevideo, die durch die argentinischen Gerichte zur Anwendung gelangt ist. Sodann berichtete er über den Abschluß verschiedener Sonderabkommen und deren Folgen für die internationalen Beziehungen, über die Annahme neuer Gesetze in den Vereinigten Staaten und in Nicaragua. die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen oder Borentwürfen in verschiedenen Ländern, so in Deutschland. Großbritannien, Frankreich, Italien, der Schweiz, Spanien, endlich über die hauptsächlichsten Gerichtsentscheidungen auf internem und internationalem Gebiet in mehreren Ländern. Entscheidungen, die die erlaubten Entlehnungen für Zeitungen und Chresto mathien. die Frage der Postkarten, die phonographische Wiedergabe von Musikwerken und den Schutz der kunst gewerblichen Erzeugnisse betreffen. Da diese Ausführungen in einem Appell zur Einleitung einer gemeinsamen Aktion sämtlicher Jnteressentengruppen. einer Art Kreuzzug gegen die Nachdrucker und Nachbildner, gipfelte, so nahm der Kongreß eine dahin zielende Resolution an (s. Anhang L. b, 1). Die Frage, betreffend das »praktische Vorgehen, um die gerichtliche Ahndung des Nachdrucks von literarischen, musi kalischen und künstlerischen Werken — hauptsächlich in England und Italien— zu sichern», die im Anschluß hieran hätte zur Sprache kommen sollen und über die Herr C. Clausetti einen kurzen Bericht abgefaßt hatte, wurde dem leitenden Ausschuß überwiesen, ebenso eine besondre Abhandlung des selben Verfassers über die Beschlagnahme nachgedruckter Werke nach Artikel 12 der Berner Übereinkunft. Herr Clausetti schlägt vor. den Nachdruck dem Diebstahl gleichzu stellen und dadurch eine strenge Bestrafung desselben zu er zielen; ferner empfiehlt er die allgemeine Einführung der obligatorischen Beschlagnahme, die in denjenigen Ländern, die sic nicht kennen, durch das Einfuhrverbot zu ersetzen wäre (s. hierüber Droit ck'Lutsur 1904. S. 14 u. 25). Ferner hatte Herr CH. Clara in einem gedruckten Be richt seinerseits die Ereignisse, die sich in Frankreich auf unserm Gebiet zugetragen haben, zusammengesaßt Ebenso hatte dies Herr Osterrieth für Deutschland getan, indem er in seinem Bericht insbesondre auf die durch den deutsch- amerikanischen Vertrag von 1892 geschaffene Lage hinwies Vereinigte Staaten von Amerika. Die Beziehungen der Verbandsländer zn den Vereinigten Staaten konnten nicht gründlich be handelt werden. Der Kongreß beschränkte sich da rauf, den Schlußfolgerungen des Herrn Osterrieth bei zustimmen, der eine gemeinsame Vereinbarung zu dem Zwecke empfiehlt, einerseits alle Regierungen der Verbands länder aufzufordern, bei der amerikanischen Regierung ernst liche Schritte zur Erzielung eines bessern Schutzes der Fremden in den Vereinigten Staaten zu tun. anderseits in Amerika selber aus diejenigen Vereinigungen von Autoren und Verlegern einzuwirken, die ein Verständnis dafür haben, daß ein solcher Schutz für die einheimischen Autoren nur vorteilhaft sein kann, indem er die schöpferischen Kräfte im Innern wecken muß. <S. Anhang »4. b. 2). Herr Osterrieth billigt durchaus die Haltung der deutschen Regierung, die bis jetzt allen Gesuchen um Auf hebung des Vertrags von 1892 widerstanden hat. denn es hätte ja die einfache Kündigung nicht nur die Verletzung der Interessen der Komponisten und Musikalienverleger, sondern auch die Herausbeschwörung eines Nachdruckskrieges zur Folge. In dieser Hinsicht spricht sich der Bericht in treffender Weise folgendermaßen aus: »Das Freibeutertum gegenüber den Angehörigen einer andern Nation bildet eine Spekulation auf die schlechten Instinkte; es verbreitet die Sucht nach unlauterm Wettbewerb und erschüttert die Grundlagen der internen Gesetzgebung; die Freiheit der Wiedergabe der Werke fremder Autoren erzeugt sür die einheimischen Autoren eine um so gefährlichere Konkurrenz, als sie auf den Geschmack der Massen einen schlimmen Einfluß hat.» Somit wäre es am Platze, die Abmachung von 1892 durch eine günstigere zu ersetzen.') Niederlande. Die Aussicht, der Kongreß werde die »Mittel zur Her beiführung des Anschlusses Hollands an die Berner Kon vention» behandeln, hatte eine zahlreiche Zuhörerschaft in die Sitzung geführt, unter der man eins Anzahl Holländer be merkte. die nur zu diesem Zwecke nach Antwerpen gekommen waren. Die Verhandlungen erfolgten in drei Sprachen, französisch, flämisch, holländisch. Herr Ernst Vandeoeld. Sekretär des belgischen Buch händlervereins. halte in seinem Bericht eine geschichtliche Darstellung der Hauptbegebenheiten in dieser Sache") gegeben und darin folgende Punkte behandelt: »die Verbündung von Handelsinteressen, die sich geschickt hinter der Maske des Schutzes der einheimischen Arbeit oder — noch geschickter — hinter dem Vorwände, für die Verbreitung der Meisterwerke in Kunst und Literatur tätig zu sein, zu verstecken wußten»; den mangelhaften Schutz, den das holländische Urheber rechtsgesetz und die vereinzelten von Holland abgeschlossenen Literarverträgc (die nicht einmal das Übersetzungs- und das Aufführungsrecht anerkennen) gewähren; »die Aneignung der Gedankenwelt und Arbeit des fremden Autors mit der Frei heit. erstere zu fälschen und letztere zu entstellen, und zwar ohne irgend welche Vergütung»; die in Holland selbst gemachten Anstrengungen, um das Land aus dieser unglückseligen Phase seiner Entwicklung, die ihm den Namen eines »Eldorado der Nachdrucker» eingetragen hat. herauszureißen. Als Mittel, um diesen schon längst in Aussicht gestellten Fortschritt zu ') Herr Osterrieth bringt hier, wenigstens was die Werke der Literatur anbelangt, den Gedanken zur Sprache, es sollte in die amerikanische Gesetzgebung das System des Lizenzzwangs sin- geführt werden. Wir kommen auf diesen von uns schon bekämpften Vorschlag nicht mehr zurück. (S. Droit ck'Lutsur 1905, S. 72.) *') S. dieselben in Droit ä'Lutsur 1891, S. 1; 1892. S. 45; 1893. S. 126; 1S94. S. 130; 1895, S. 134; 1898. S. 12. 109 und 124; 1899. S. 124 und 140; 1900, S. 10 und 44; 1901. S. 42. 78 und 132; 1903. S. 48 und 101; 1904, S. 89. 123, 139. 140; 1905. S. 55 und 120.
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