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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1905
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- Erscheinungsdatum
- 07.11.1905
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- Deutsch
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259, 7, November 1905, Nichtamtlicher Teil, 10229 Öffentliches Aufführungsrecht Unentgeltlichkeit und privater Charakter der Auf führungen, Die Sitzung in Brüssel wurde der Prüfung der un befugten Natur musikalischer und dramatischer, vom Autor nicht gestatteter Aufführungen, sowie der Prüfung der Be griffe der Unentgeltlichkeit und Öffentlichkeit solcher Auf führungen gewidmet. Eine bemerkenswerte Abhandlung, die den hervorragenden Berichterstatter des belgischen Gesetzes von 1886, Herrn Jules de Borchgrave, zum Verfasser hat, diente dieser Debatte als Grundlage; sie stützt sich auf die Grundprinzipien des Urheberrechts, die lichtvoll nach der Theorie der Geistesrechte des belgischen Rechtsgelehrten Edmond Picard dargelegt werden. Das Urheberrecht be steht danach in der Achtung vor der vom sinnlichen, sie ver wirklichenden Objekt verschiedenen Schöpfung und vor der Persönlichkeit des Autors, in der Befugnis, diese Schöpfung aus freiem Ermessen dem Publikum Mitteilen oder entziehen zu können, im ausschließlichen Genuß der damit verwachsenen mannigfachen materiellen oder geistigen Vorteile, Hierauf geht der Bericht in die Einzelheiten der gegenwärtig in Belgien erfolgten »reaktionären Schilderhebung« gegen das Recht an Tonwerken ein, die dieses Recht zugunsten der Aufführenden, der Liebhabergesellschaften usw, zum Teil zwangsweise abschaffen möchte (s. Droit ä'Lutsar 1901, S, 60 u, 123; 1902, S, I3S; 1903, S, 88; 1904, S, 50), Welches auch immer die Borwände oder Ursachen für diesen Feldzug, der das Recht der Komponisten beschränken will, sein mögen, die Schlußfolgerungen des Berichts in diesem Teil der Ab handlung find sehr richtig gezogen. Sie lauten! -Aus jeden Fall steht es dem Kongreß zu, darzutun, daß man das Recht des Autors an seinen musikalischen oder dramatischen Der Kongreß geht hierin mit dem Berichterstatter einig, und um seine vollkommne Unparteilichkeit darzulegcn, die ihm verbietet, sich zum Richter über die gegen Tan tiemen beziehende Gesellschaften gerichteten Vorwürfe auf zuwerfen, beschließt er sogar, in der betreffenden Resolution die Worte »mißbräuchlich oder nichtmißbräuchlich« zu streichen. Was die Öffentlichkeit der Aufführungen anbelangt, so schließt Herr von Borchgrave, daß »sie unabhängig ist von den Lokalen, wo sie stattfiudet, daß sie eine Talfrage ist, deren Entscheidung von den Umständen abhängt und deshalb dem freien Ermessen der Gerichte überlassen werden sollte; sie darf nicht anders beurteilt werden, wenn sie Privatgesellschaften und Privatklubs betrifft. Jedoch ist un zweifelhaft als »privat» diejenige Aufführung zu betrachten, die ausschließlich für die ausübenden Mitglieder einer Gesellschaft oder eines Klubs bestimmt ist, wie groß deren Zahl auch sein mag, und hinwieder als »öffentliche Aufführung« die jenige, die nicht allein den Familien der Mitglieder, sondern außerdem mehr oder weniger zahlreichen Fremden zugäng lich gemacht ist,« Muß aber eine Verletzung des Urheberrechts zur Grund bedingung notwendigerweise die Verfolgung einer gewinn süchtigen Absicht haben, so daß jede nicht genehmigte Aus führung erlaubt wäre, wenn deren Veranstalter daraus keinen direkten Vorteil ziehen? Das Moment der Unent geltlichkeit — so erklärt der Berichterstatter auf Grund einer sichern juristischen Untersuchung und einer straffen Kritik eines Urteils des belgischen Kassationshofs — ist für das Be stehen oder die Ausübung des Urheberrechts an musikalischen oder dramatischen Werken durchaus gleichgültig, wie es auch Börlenblatt I»r d«n duuILin Buchhandkl. ?S. Jabrgan, nichts zu tun hat mit dem Vorhandensein oder Nicht- vorhaudensein der betrügerischen Absicht, die nötig ist, um das Vergehen des Nachdrucks zu begründen, denn in diesem Fall geht der Betrug schon aus der bloßen Tatsache hervor, daß jemand eine Einnahme für sich behält, von der er weiß, daß sie dem Autor gehört.» Drei andre Berichte, verfaßt von den Herren C, Castori, A, Osterricth und C, Clausstti, behandeln ebenfalls die heikle Frage der Öffentlichkeit der musikalischen Aufführungen, In dem Punkte scheint Übereinstimmung zu herrschen, daß sie als öffentliche Aufführungen sich dar stellen, wenn sie in einem öffentlichen Lokal veranstaltet werden, das jedermann oder doch wenigstens einer be schränkten Zahl von Personen unter den gleichen, für alle aufgestellten Bedingungen offen steht. Worin findet sich aber dem gegenüber das Merkmal, das die Privataufführung kenn zeichnet? Dieses Merkmal besteht nicht im Ort, im Lokal der Aufführung, da ja auch das private Heim unter gewissen Umständen allen ohne Unterschied geöffnet werden kann, auch nicht im Vorhandensein eines vom Autor erlittenen Schadens, wie Herr Clausetti klar nachweist, noch weniger im Vor handensein einer gewinnsüchtigen Absicht, wie dies die Herren von Borchgrave und Castori dartun, sagt doch der letztere geradezu: »Die Unentgeltlichkeit schließt die Öffentlichkeit nicht aus-. Birgt aber umgekehrt die Entgeltlichkeit der Zulassung von Zuhörern stets die Öffentlichkeit in sich? Gewiß, sagt Herr Castori, Die Aufführung wird als öffentlich angesehen, auch wenn sie in einem Privatlokal stattfindet, sofern zur Teilnahme die Lösung eines Eintrittsbillets genügt. Nein, entgegnet Herr Osterrieth, kann doch jemand bei sich zu Hause ein Konzert veranstalten, zu dem die Freunde des Hauses nur gegen Entrichtung einer zu wohltätigem Zwecke bestimmten Summe zugelassen werden. Nach der Theorie des Herrn Clausetti ist eine private Aufführung eine solche, »die im Kreise einer Familie oder Gemeinschaft zum Zwecke der Erheiterung oder Belehrung stattfindel; eine Aufführung dagegen, die das persönliche Benutzungsrecht des rechtmäßigen Besitzers des Werkes überschreitet und es in ein öffentliches Benutzungsrecht verwandelt, ist als öffent lich anzusehen». Hier ist die Öffentlichkeit durch die öffent liche Benutzung wiedergcgeben, eine Tautologie, die die Dinge nicht fördert. Nach Herrn Osterrieth ist das Unter scheidungsmerkmal durch die Vertraulichkeit der gesellschaft lichen Vereinigungen gegeben, »Die Vorführung ist nur dann eine private, wenn die zur Zuhörerschaft gehörenden Personen mit dem Veranstalter oder unter sich durch persön liche Beziehungen privater Natur verbunden sind; alle andern Vorführungen sind öffentlich,« Wie ein vom Gerichtshof von Modena gefälltes, von Herrn Clausetti angeführtes Urteil sagt, trifft das Gesetz Aufführungen, die in durchaus häuslicher Geselligkeit stattfinden, nicht, sofern die durch die Bande der Verwandtschaft, der Vertraulichkeit und der Freundschaft mit dem Familienoberhaupt verbundenen Per sonen als eine Einheit, als Glieder der gleichen Famlie betrachtet werden können. Was also schließlich ein solches »Milieu« hinsichtlich seiner Intimität nach außen abgrenzen hilft, das wäre die Auswahl und genaue Bestimmung der Personen der Zu hörerschaft, wobei die Einladungen sich auf streng aus schließende Beziehungen stützen müßten Immerhin schien diese Frage nicht genügend abgeklärt. Mehrere Anwesende, die Herren Mack, Joubert, F. de Champville, zeigten an, sie hätten ebenfalls Auslegungen des Begriffs -Öffentlichkeit« ausgearbeitet, während andre, wie die Herren von Borchgrave und Ferrari, von vornherein die Möglichkeit, zu einer befriedigenden Definition zu ge- 1350
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