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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1905
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- Erscheinungsdatum
- 07.11.1905
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- Deutsch
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10228 Nichtamtlicher Teil. .16 259, 7. November 1905. Nichtamtlicher Teil Der XXVII. Kongreß der Association litteiaire et artistique internationale. Lüttich, Brüssel, Antwerpen, 18.—24. September 1905. (Übersetzt aus »vi-oit ä'Lutear, 1905, Oktobernummer, S. 121—131.) (Fortsetzung aus Nr. 258 d. Bl.) Andre auf das Urheberrecht bezügliche Frage». Werke der angewandten Kunst. Wie wir schon gesehen haben, verlangt der Bericht des Herrn Osterrieth in Übereinstimmung mit dem Vorentwurf aus drücklich den Schutz der kunstgewerblichen Erzeugnisse Diese Materie war auch in einem besondern Bericht des Herrn A. Taillefer behandelt worden. Er trägt den Titel: »Beziehungen zwischen dem künstlerischen und gewerblichen Eigentum, namentlich in bezug auf Muster, Modelle und Photographien. - Der Berichterstatter untersucht darin die »Revolution-, die durch das am 11. März 1902 angenommene, insbesondere den Anstrengungen des Herrn Soleau zu dankende franzö sische Gesetz veranlaßt worden ist. Durch dieses neue Gesetz wird das Grundgesetz von 1793 auch auf die Bildhauer und Zeichner von Dekorationsarbeiten anwendbar erklärt, welches auch immer der Wert und die Bestimmung des Werkes sei. Damit wird »die fruchtbare Theorie des einheitlichen Charakters der gesamten Kunst- in allen ihren Kundgebungen oder die Gleichstellung der kunstgewerblichen Erzeugnisse mit den Kunstwerken schlechthin gutgeheißen; beiden wird ein Schutz zugebilligt, nicht von Förmlichkeiten abhängig, die unter Androhung des Verlustes des Urheberrechts erfüllt werden müssen. Dabei ist zu bemerken, daß die (bloß zur bessern Geltendmachung des Eigentums dienende) Hinterlegung nur für die Werke der graphischen, nicht aber für die Werke der plastischen Kunst gilt. Neben diesem Gesetz besteht noch das vom 18. März 1806 weiter, das dazu dient, eine ganze Klasse von Schöpfungen zu schützen, die trotz aller weitherzigen Auslegung des neuen Gesetzes diesem nicht in allen Fällen unzweifelhaft werden können. Die gesetzliche Grundlage für diese Materie ist nach dem Berichterstatter in Frankreich daher gegenwärtig folgende: »Zwei Gesetze schützen die Fabrikmuster und Modelle, das Gesetz von !793 mit seiner Auslegung durch das Ge setz von 1902, und das Gesetz von 1806, wobei der durch sie zugesicherte Schutz den Werken sowohl der graphischen als auch der plastischen Kunst zu gute kommen kann. Für die andern Werke bleibt er der gleiche wie vor 1902. Die mit der Durchführung des Gesetzes von 1806 verbundenen und mit Recht von der Fachwissenschaft be mängelten Schwierigkeiten dauern fort, ohne jedoch eine Vermehrung zu erfahren.« Herr Taillefer bespricht auch kurz die Anwendung des Gesetzes von 1902 durch die Gerichte. Deren Entscheidungen sind nicht alle dem Geiste und Zwecke dieses Gesetzes ent sprechend; aber ungeachtet der zunächst unvermeidlichen Schwankungen und Jrrtümer wird der neue Grundsatz immer mehr Geltung erlangen. Diese Meinung wird mit Wärme auch von Herrn G. Maillard in einer sehr lesenswerten, zuerst in den erschienenen Abhandlung vertreten, die dem Kongreß in Broschürensorm zugegangen ist und den Titel trägt: »Rechtsprechung über das Gesetz vom 11. März 1902 betreffend die Dekorations-Bildhauer und -Zeichner (Paris, Rousseau, 76 Seiten); im Anhang weiden sieben ausführlich kommeniierte ge richtliche Urteile, von denen zwei von deutschen Gerichten stammen, angeführt. Die eigentlichen Zielpunkte des Gesetzes von 1902 werden von Herrn Maillard folgendermaßen klargelegt: Das Gesetz hat keinen Sinn, wenn es nicht verlangt, daß kein Gericht sich mehr zum Richter des Wertes eines Werkes oder des von ihm ausgehenden ästhetischen Genusses aus werfen darf. Ist das Werk das Ergebnis einer individuellen Arbeit eines Bildhauers oder Zeichners, dann ist es schutz berechtigt. .. Es genügt, bei jeder Gelegenheit auf die richtige Auslegung des Textes zu dringen, aus die Gefahr gegen teiliger Entscheide hinzuweisen, überall die Wahrheit zu ver künden, daß der Richter nicht dem Kunstkritiker ins Hand werk pfuschen, sondern ausschließlich die tatsächliche Neuheit der Zeichnung oder Bildhauerarbeit prüfen soll, ohne nach deren Wert zu fragen . . Der Richter wird immer frei abwägen und sagen können, ob die Zeichnung oder Skulptur, für die der Schutz angerufen wird, wirklich eine persönliche Schöpfung des Klägers, mit andern Worten, ob sie neu ist, und worin sie sich von frühem Zeichnungen und Skulpturen unter scheidet. Ungeachtet der Hindernisse, die die Nachbildner der regel rechten Anwendung des Gesetzes von 1902 cntgegengestellt haben, hat Herr Maillard den Glauben in die »langsame Weiterbildung der Ideen« nicht verloren, sondern hofft zu versichtlich auf den Sieg des hier verwirklichten Grundsatzes. Das französische Gesetz steht bis dahin allein da. Herr Raoul de Clermont reihte zwar in einem kurzen Aufsatz über -Die angewandte Kunst, eine Vergleichung der darauf bezüglichen Gesetze« in die erste Klasse »der nach ihrem Wortlaut dem Künstler günstigen Gesetze« auch noch das österreichische und ungarische Gesetz ein; diese Gesetze be ruhen jedoch auf demselben System wie das deutsche Gesetz vom 9. Januar 1876, das von ihm richtig zu den »dem Künstler ungünstigen Gesetzen« gerechnet wird. Dieses letztere Gesetz behält dem Autor das Recht vor, die Wiedergabe eines Werks an einem Werk der Industrie zu gestatten; ist aber einmal eine solche Erlaubnis gegeben, dann entzieht es jeder derartigen Wiedergabe den Kunstschutz gegen weitere gewerbliche Nachbildungen (s. deutsches Gesetz, Art. 5, Nr. 3 und 14; österreichisches Gesetz, Art 5, dritter Absatz, und 38, Nr. 3; ungarisches Gesetz Art. 61, Nr. 3, und 66). Eine dritte von Herrn von Clermont ausgestellte Gesetzesklasse umfaßt »die Gesetze, die mangels eines formgerechten Textes eine Auslegung nötig haben-. Sicherlich wird, wie Herr Taillefer annimmt, der Ge danke der Einheitlichkeit der Kunst sich Bahn brechen, und zwar auch in Belgien, wo die Rechtsprechung ihn noch ver dunkelt, dann in Deutschland, Österreich und in Italien (wo der neue Gesetzentwurf ihn enthält). Da jedoch die Fassung des französischen Gesetzes von 1902 mangel haft ist, so fordert Herr CH. Constant die andern Länder auf, sich nicht an diesen Text zu halten, sondern sich ledig lich von dem Prinzip, das hier zum Durchbruch gelangt, anregen lasten. Nach Herrn Taillefer wird eine solche Entwicklung mittelbar auch dem Schutze der Photographien in denjenigen Ländern zugute kommen, in denen — wie z. B. in Frankreich — die Gerichte irrtümlicherweise den Wert des ihnen unter breiteten Werkes zu prüfen sich vermessen.
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