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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1905
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- Erscheinungsdatum
- 26.10.1905
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- Deutsch
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9718 Nichtamtlicher Teil. ,U 250, 26. Oktober 1905. Nichtamtlicher Teil. Postrwangspflichtig. Von Ober-Postassistent Langer. Postzwangspflichtig ist die Beförderung 1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, welche innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Post- anslalt versehenen Ursprungsortes verbleiben, d)von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes ge richtet sind; 2. aller Zeitungen politischen Inhalts, die öfter als einmal wöchentlich erscheinen von Orlen mit einer Postanstalt nach andern Orten des In- oder Auslandes. Hinsichtlich der Zeitungen politischen Inhalts erstreckt sich der Postzwang nicht auf einen zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsorts. Wenn Briefe oder Zeitungen (1. und 2.) vom Ausland entgehen und nach inländischen Orten mir einer Postanstalt bestimmt sind oder durch das Gebiet des Deutschen Reichs transitieren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstatt zur Weiterbeförderung ein- geliesert werden. Unverschlossene Briefe, die in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleichzuachten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähren oder sonst verschlossenen Paketen, die auf andre Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briese, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen oder ähnliche Schriftstücke beizufllgen, die den Inhalt des Pakets betreffen. Was versteht nun das Postgesetz unter »Brief«? Eine genaue Bestimmung, was unter »Brief« zu verstehen ist, enthält das Gesetz vom 28. Oktober 1871 allerdings nicht; im Bericht über die Bundesratsausschuß - Sitzung vom 22. April 1871 steht darüber: -eine vollständig zutreffende Definition von .Brief' ist so überaus schwierig, daß es richtiger scheint, den Sprachgebrauch und beziehungsweise die Postordnung entscheiden zu lassen«. Auch das Reichs gericht sagt in einer Entscheidung in Strassachen, Band 22, Seite 22, daß über den Begriff des post- zivangspflichtigen Brieses eine bestimmte Definition sich nicht aufstellen lasse, sondern daß hierüber der Sprach gebrauch in Verbindung mit den postalischen Bestimmungen entscheiden müsse; es werde namentlich die Form, die Ver packung und das Gewicht in Berücksichtigung zu ziehen sein. In der praktischen Anwendung sind auch wohl äußerst selten Zweifel darüber entstanden, ob eine Postsendung in die Kategorie der -Briefe« gehöre oder nicht, während ander seits die Versuche, eine Definition von - Brief > zu geben, stets mißlungen sind. Längere Zeit hatte sich folgende Be griffsbestimmung erhalten: -Brief ist jede statt des münd lichen Verkehrs an eine bestimmte Person gerichtete schrift liche Mitteilung, mag dieselbe in offner oder geschlossener Form geschehen und mag dieselbe die Unterschrift tragen oder nicht«. Diese Definition ist aber unzweifelhaft falsch, auch das Reichsgericht hat in einem Erkenntnis vom 2Z./28. Mai 1891 entschieden, daß es zum Begriff eines »Brieses- nicht erforderlich sei, daß derselbe eine schriftliche Mitteilung ent halte. Im Sinn des Postgesetzes ist auch unzweifelhaft ein verschlossener Briefumschlag, in dem sich ein Stück leeres Papier befindet, das nach Verabredung zwischen Absender und Empfänger eine bestimmte Bedeutung hat, als post zwangspflichtiger Brief anzusehen. Sogar ein gänzlich leerer, verschlossener Briefumschlag muß unter den Begriff »Brief« fallen. Das Gewicht ist immer auf »verschlossen gelegt, denn unverschlossene Briefe sind dem Postzwange nicht unterworfen, falls sie nicht in verschlossene Pakete ein gelegt werden. Es ist daher auch gestattet, unverschlossene Briefe zwischen Postorten gegen Bezahlung auf andre Weise als durch die Post befördern zu lassen. Im gesetzlichen Sinn ist nach einem Erkenntnis des Reichsgerichts vom 1b. Oktober 1«87 (Entscheid, in Straf sachen Band 16, Seite 284) eine Sendung, also auch ein Brief, als »verschlossen« zu erachten, -wenn an derselben irgend eine Vorkehrung angebracht oder mit derselben eine Manipulation vorgenommen worden ist, die das Hinzu gelangen zu dem Inhalt der Sendung nur unter Über windung eines gewissen Hemmnisses und — von dem Fall der Verletzung der Sendung oder des Verschlusses abgesehen — nur unter Entwicklung einer besondern, unter den Begriff der Eröffnung des Verschlusses fallenden Tätigkeit möglich macht. Daß dagegen das dem Hinzugelangen zu dem Inhalt entgegenstehende Hindernis von erheblicherer Art, und daß Las Öffnen des Verschlusses mit Schwierigkeit ver bunden sein müsse, ist aus dem Begriff des .Verschlusses' nicht zu entnehmen«. Es ist demnach nicht nötig, daß ein ver schlossener Brief mit irgend einem Klebstoff verschlossen sein muß, es genügt, daß der Brief mit einem Faden umschnürt und der Faden verknotet ist. In solchem Fall würde allerdings nötig sein, daß sich das verwendete Papier nicht so biegen läßt, daß der umschnürte Faden abgestreift werden kann, ohne den geschürzten Knoten durch Aufknüpfen zu lösen. Gleichgültig ist, ob in einem verschlossenen Brief umschlag sich schriftliche Mitteilungen, oder Bilder, oder Zeitungen oder sonstige Waren oder Gegenstände befinden, es bteibt immer auf Grund seiner Beschaffenheit ein post zwangspflichtiger Brief. So hat auch das Reichsgericht einen verschtossenen Briefumschlag, in dem sich kleine Achat waren befanden, für einen »Brief« erklärt. Postanweisungen sind auch im gesetzlichen Sinn als -Briefe« anzusehen, selbst verständlich fallen sie aber in die Gruppe der un verschlossenen Briefe, die nicht postzwangspflichtig find. Ob ein verschlossener Brief eine Aufschrift trägt oder nicht, ändert nicht den Begriff eines postzwangspflichtigsn Briefes, dessen Beförderung gegen Bezahlung auf andere Weise, als durch die Post, gesetzlich verboten ist. Maßgebend für den Begriff »Brief» ist auch das Ge wicht. Nach H 1 der Postordnung (als Ergänzung des Post gesetzes tz 50, Nr. 2) ist das Meistgewicht eines Briefes im innern deutschen Postverkehr auf 250 x festgesetzt. Schwerere Briese fallen demnach nicht unter die Gruppe der postzwangs- pfluhtigen Briese. Im Weltpostverkehr dagegen ist eine Gewichtsgrenze nicht vorgeschrieben, mithin erstreckt sich der Postzwang auch aus Briefe aus Deutschland ins Ausland, die schwerer sind als 25v g. So ist z. B. derjenige strafbar, der einen Brief von 200 x Gewicht von Leipzig nach Paris aus andere Weise als durch die Post versendet. Kreuzbandsendungen gehören nicht zu den ver schlossenen Briefen und find demnach auch nicht postzwangs pflichtig. Es ist deshalb auch erlaubt, Drucksachen in ver schlossenen Paketen durch die Eisenbahn zu versenden, sofern die Drucksachen in ihrer Form den Bestimmungen der Postordnung
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