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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1905
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- Deutsch
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Bezahlung, wenn der Verleger einer postzwangspflichtigen Zeitung für deren Beförderung dem Beförderer ein oder mehrere Gratisexemplare der Zeitung überläßt. Ob die Bezahlung vom Absender oder vom Empfänger des Briefes oder der politischen Zeitung erfolgt, ist gleich gültig Der Absender macht sich daher auch dann der Portoübertretung schuldig, wenn nicht er, sondern der Empfänger dem Beförderer die Bezahlung leistet. Das Kammergericht zu Berlin sagt darüber in einem Erkenntnis vom 4. November 1871: »Weder der Wortlaut, noch die Absicht der erwähnten Gesetzes stelle bieten die geringste Veranlassung zu der Annahme, daß der Absender auch derjenige sein müsse, der die Zahlung für den Transport leistet. Wenn mit Strafe bedroht wird: ,wer Briefe den Bestimmungen zuwider auf andre Weise, als durch die Post verschickt', so wird damit offenbar der Absender schlechterdings getroffen, sofern nur die Beförderung der Briefe oder politischen Zeitungen gegen Bezahlung geschieht, gleichviel, wer diese gibt.« Vorausgesetzt wird aber in einem solchen Falle, daß der Absender weiß, daß der Empfänger dem Beförderer eine Bezahlung leisten wird, denn wenn der Absender glaubt, die Beförderung werde unentgeltlich erfolgen, der Empfänger leistet aber wider Wissen und Willen des Absenders Bezahlung, so kann der letztere nicht bestraft werden, da er sich weder iu äolo, noch in eulpa befindet. Briefe und politische Zeitungen sind nur dann dem Post zwange unterworfen, wenn sich am Absendungs- und am Be stimmungsort eine Postanstalt befindet. Sofern daher am Absendungsort keine Postanstalt besteht, fällt der Pofizwang fort, sollte auch auf dem Weg nach dem Bestimmungsort ein Ort mit einer Postanstalt berührt werden. Ebenso sind Briefe nach Orten ohne Postanstalt dem Postzwang nicht unter worfen. und es ist nicht erforderlich, dieselben durch die Post bis zur letzten, vor dem Bestimmungsort gelegenen Postanstalt befördern zu lassen. Das Gesetz verbietet die Beförderung oder Versendung von postzwangspflichtigen Gegenständen gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten mit einer Post anstalt. Unter dem Begriff »Ort« ist derjenige räumliche Umfang zu verstehen, der einen gemeinsamen Gemeindever band bildet, eine gemeinsame Gemeindeverwaltung besitzt. Die Beförderung oder Versendung von verschlossenen Briefen und politischen Zeitungen innerhalb eines solchen einzelnen Gemeindeverbandes ist jedermann gestattet. Dagegen unter liegt die Beförderung oder Versendung verschlossener Briefe zwischen zwei verschiedenen Gemeindeverbänden, in deren Bezirken sich je eine Postanstalt befindet, dem Postzwange, selbst wenn die beiden Gemeinden räumlich vollständig Zu sammenhängen. Es ist hierbei gleichgültig, ob die Post aus Betriebsrücksichten die Bestellung der Briefe zwischen beiden Orten lediglich durch eine der betreffenden Postanstalten be wirken läßt Auch ist es unerheblich, ob für die Beförderung der Briefe die Taxe für den Orts- oder Nachbarortsverkehr oder das gewöhnliche Porto erhoben wird. Kleine Mitteilungen. Jubiläumsfeier. — Das fünfzigjährige Berufsjubiläum des Herrn Buchhändlers und Buchdruckereibesitzers Franz Garms in Deutsch-Krone am 15. Oktober (vgl. Börsenbl. Nr. 241) brachte diesem sehr viele Beweise ehrender Teilnahme. Von dem Deutschen Buchdruckerverein in Leipzig erhielt er ein kunstvoll ausgeführtes Diplom, vom Bezirksverein Westpreußen herzliche telegraphische Glückwünsche, und die Handelskammer in Graudenz, deren Mit glied Herr Garms ist, ließ ihm durch den Syndikus der Kammer ein prächtiges Gedenkblatt überreichen. Die Glückwunsch-Tele gramme, -Karten und -Schreiben beliefen sich auf über hundert. Die Firmen, mit denen Herr Garms seit Jahren in Geschäfts verbindung steht, stifteten Ehrengeschenke, ebenso das Personal der Garms'schen Vuchdruckerei und Buchhandlung. Französische Bibliotheken. — In Europa gehen auf dem Gebiet des Bibliothekswesens England und Deutschland voran Aber auch in Frankreich arbeitet man, wie der norwegische Bibliothekar Erik Lie in Paris in einem Artikel in »Lawtiäev« mitteilt, ernstlich an Reformen. Infolge einer königl. Verordnung vom 22. Februar 1839 dürfen Bibliothekare nur unter -Mitgliedern der Universität samt Literaten und Gelehrten- gewählt werden. Das ist ja ein sehr dehnbarer Begriff, und darum zählt der französische Bibliothekar- stand in seiner Mitte auch Leute aus den verschiedensten Stel lungen und mit den verschiedensten Vorkenntnissen. Der Haupt stamm besteht immerhin aus Männern von allseiliger Fach ausbildung. Das gilt namentlich von denen, die die eigentliche Bibliotheksschule, Leole nationale äes ebartee in Paris, durch gemacht haben. Diese Schule bekam 1897 ihren eignen hübsch ausgestatteten Raum in der neuen Sorbonne. Die Zahl der Schüler ist auf 20 erhöht; jeder muß französischer Student, fünfundzwanzig Jahre alt und im Besitz von einigermaßen eingehenden Kenntnissen des Deutschen, Englischen, Spanischen oder Italienischen sein. Durch Gesetz vom 15. Juli 1889 sind sie vom zweijährigen Militärdienst befreit, und das ist nicht ohne Einfluß geblieben darauf, daß manche wohlhabende Franzosen den Bibliothekarberuf wählen. Der Studienplan dieser Schule umfaßt drei Jahre theoretischer und praktischer Arbeit. Die Geschichte der Bibliographie wird von den ältesten Zeiten an behandelt; Übungen im Klassifizieren und Katalogisieren werden abgehalten, von den ganz einfachen bis zu den verwickelteren, z. B. Katalogisieren von Karten. Vorträge über die verschiedenen Arten Druckpapier und ihre Kennzeichen durch die Nachahmer in Europa gefunden. So haben z. B. die paläo- graphischen Schulen in Mailand (gegr. 1842) und Venedig (1854), die höhere diplomatische Schule in Madrid (1856) und das archäo logische Institut in St. Petersburg (1877) alle die Pariser Schule zum Vorbild. Die Bibliotheken haben zwei deutlich getrennte Wirkungs kreise: der eine ist »1^6 ckepot-, wo alle Einschreibe- und Katalog arbeit geschieht, der andre ist der Lesesaal. Auf der Katalogisierungsarbeit beruht ja die ganze Bibliothekstätigkeit. Schreitet sie nicht rasch vorwärts, von kun digen Händen ausgeführt, ist es um die Bibliothek schlecht be stellt. Ein Katalog ist wie ein Thermometer: er zeigt den Zu stand. Und der Zustand ist der, daß im allgemeinen zu wenig Beamte vorhanden sind; was wieder an dem knapp bemessenen Budget liegt. Die Folge ist, daß die sogenannten -verkürzten- Kataloge ausgearbeitet werden, die nur das Wesentliche des Bücherbestandes enthalten und darum bei weitem nicht vollauf genügen. Und wo sie, wie bei der Nationalbibliothek, vollständig ohne »Abkürzung« hergestellt werden, schreitet die Arbeit so langsam fort, daß sie, praktisch genommen, fast gleichbedeutend ist mit Stillstand. (Vgl. über den Katalog der Nationalbibliothek Börsenblatt 1905, Nr. 169, S. 6603.) Im Lesesaal werden alle Arten Bücher an jedermann aus geliehen. Manuskripte und seltne oder kostbare Werke aber dürfen nur in einem besondern Saal (»I.a kesorvs-) unter verschärfter Kontrolle gelesen werden. Für Ausleihen nach Hause sind viele Förmlichkeiten zu er füllen. Franzosen müssen ein Empfehlungsschreiben einer Auto rität vorlegen, Ausländer ein Schreiben des Gesandten ihres Landes beibringen. Die Leiherlaubnis wird nur für ein Jahr erteilt, darauf sind dieselben Förmlichkeiten zu erneuern. Man darf bis zu 10 Bücher auf einmal leihen, und die Leihfrist be trägt drei Monate. Aber nach Hause entliehen werden nicht Zeitschriften und Tageblätter, einzelne Bände der gesammelten Werke eines Schriftstellers, seltne Arbeiten, Wörterbücher, Tafel werke, Manuskripte und die meistgelesenen schöngeistigen Klassiker. Was die Zeit der Offenhaltung betrifft, lassen die franzö-
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