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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1905
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- Deutsch
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setzen. Indessen diese Zweifel würden unberechtigt sein. Steht man einmal auf dem Standpunkte, der nicht bestreit bar ist. daß in den §§ 325 und 326 kein zwingendes, sondern nachgiebiges Recht enthalten ist. so ist es ganz gleichgültig, ob es sich um eine Erschwerung oder eine Er leichterung der Boraussetzungen für den Schadenersatzanspruch handelt, so macht es keinerlei Unterschied, ob dadurch die Rechte des Gläubigers gemindert oder gemehrt werden sollen. Daher besteht rechtlich kein Bedenken, die Rechts- wirksamkeit eines Handelsgebrauchs bezw. Handelsgewohn heitsrechts anzuerkennen, inhaltlich dessen dem nichtsäumigen Gläubiger ein Schadenersatzanspruch für bestimmte Rechts verhältnisse nur im Falle schriftlicher Vereinbarung einer Vertragsstrafe zustehen soll. Die Rechtsgültigkeit eines solchen Handelsgewohnheitsrechts würde sich nur dann mit Erfolg bestreiten lassen, wenn es mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten in Widerspruch stände. Allein weder das eine noch das andre ist der Fall, und die Unvereinbarkeit eines solchen Gebrauchs mit den guten Sitten würde sich um so weniger behaupten lassen, als die Funktion einer solchen schriftlich vereinbarten Vertragsstrafe gleichzeitig auch darin bestehen würde, den Betrag des ent standenen Schadens nach der oberen und unteren Grenze zu bestimmen. Ob sich nicht Bedenken dagegen geltend machen ließen, wenn es sich um die Behauptung des Bestandes eines solchen Handelsgebrauchs für alle handelsrechtlichen Verhältnisse handelte, bedarf hier keiner Erörterung, da ja lediglich die Existenz bezüglich der verlagsrechtlichen Ver hältnisse in Frage steht. Ob ein derartiger Gebrauch sich innerhalb der kurzen Zeit, die seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezw. des Verlagsgesetzes verstrichen ist, bilden konnte und gebildet hat, ist allerdings eine andre nicht ohne weiteres zu bejahende Frage, über die man vielleicht auch in buchhändlerischen Kreisen geteilter Ansicht sein wird. Rechtlich ist aber jedenfalls daran festzuhalten, daß die Möglichkeit der rechtswirksamen Entstehung eines Handelsgebrauchs in dem gedachten Sinn und dessen Maß- geblichkeit für die Vertragsteile an sich nicht zu bestreiten ist. vr. Ludwig Fuld, Rechtsanwalt in Mainz. Kleine Mitteilungen. Schenkung. — Aus Anlaß der Hundertjahrfeier der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig ist dem Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehilfen von den jetzigen Inhabern der Firma, den Herren Albert Brock haus und vr. Fritz Brockhaus, die bedeutende Summe von 10 000 ^ überwiesen worden. (Vergl. den Dank des Vereins- Vorstandes im amtlichen Teil der heutigen Nummer.) Jubiläum. — Am heutigen Tage blickt die Firma Ernst Schotte L Co. in Berlin auf ihr fünfzigjähriges Bestehen zurück. Sie wurde als Verlags-Geschäft am 25. Oktober 1855 von G. M. Ernst Schotte, späterem Königlichen Hofbuchhändler, ge gründet und wandte sich der Herstellung von Relief-Globen, Relief- Karten und Kugel-Abschnitten zu. Mit der Zeit hat sich die Jnduktions-Globen entwickelt, die auch die Herstellung noch anderer geographischer Instrumente aufnahm und ihre vielfachen Produkte jetzt in allen Weltsprachen nach aller Herren Ländern absetzt. 1893 schied der Begründer der Firma aus, die jetzt von den Herren Rudolf Schotte (seit 1888 Inhaber) und Max Schotte (seit 1893) mit großer Umsicht, wovon auch die Vielseitigkeit der Preisverzeichnisse Zeugnis giebt, weitergeführt wird. Den Herren Inhabern bringen wir zum Jubeltage unsere Glückwünsche für weiteres Fortschreiten auf der Bahn des Erfolges dar. (Red.) Kautionsschwindeleien im Zeitungswesen. — Vor der IV. Strafkammer des Leipziger Landgerichts mußte sich vor kurzem der zuletzt in Borsdorf wohnhafte Redakteur Kurt Armin Tränkner verantworten. Der Angeklagte ist von Beruf Buch drucker. Aus den Mitteln seiner Frau errichtete er, wie die -Leipz. Neuesten Nachrichten« berichten, vor 10 Jahren ein Galanteriegeschäft in Burg bei Magdeburg. Nachdem er im Jahre 1897 in Konkurs geraten war, siedelte er nach Leipzig über. Mit den Zeitungsverhältntssen von früher her vertraut, gründete prosperierte. Durch den Erfolg ermutigt, faßte er den Plan, die Zeitschrift -Journal-Zentralbazar- ins Leben zu rufen und für sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Er ließ die Firma auch am 28. November 1902 gerichtlich eintragen, und zwar gab er an Gerichtsstelle der Wahrheit zuwider an, daß bereits ein Viertel der Stammeinlage in Höhe von 75000^ ein gezahlt und ihm zur Verfügung gestellt worden sei. In dieser Vorspiegelung erblickte die Anklagebehörde ein Vergehen gegen § 82 des Gesetzes vom 20. Juli 1898. Um Geld in die Hände zahlreichen Fällen erfolglos ausgepfändet worden war, darauf aus, möglichst viele kautionsfähige Leute als Filialleiter in ganz Deutschland für sein Unternehmen -Journal-Zentralbazar« zu engagieren. Cr hatte inzwischen nebenbei noch die Zeit schrift »Der Nimrod« gegründet, für die er ebenfalls Inserate aufnehmen lassen wollte. Cs gelang Tränkner auch tat sächlich , in verschiedenen Städten, wie in Hannover, Lichter felde, Breslau, Stuttgart, Karlsruhe usw., acht Vertreter zu finden, die ihm je 1000 ^ Kaution stellten, nachdem er ihnen sein Unter nehmen in den rosigsten Farben geschildert und ihnen einen monatlichen Verdienst von 250 bis 300 ^ in Aussicht gestellt hatte. Ein Buchhändler in Kottbus, dem Tränkner auf diese Weise 2000 ^ abzunehmen gedachte, ließ sich jedoch nicht täuschen, sodaß es in diesem einzigen Fall beim Betrugsversuch blieb. Der Angeklagte bestritt vor Gericht hartnäckig jede betrügerische Absicht, so daß sich eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme not wendig machte. Nach mehrtägiger Verhandlung wurde Tränkner unter Anrechnung von fünf Monaten der erlittenen Untersuchungs haft zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis und 30 ^8 Geld strafe, im Nichtzahlungsfalle zu weiteren fünf Tagen Gefängnis und zu drei Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt. Aus der Ur teilsbegründung sei folgendes mitgeteilt: Der Gerichtshof hat sechs vollendete und drei versuchte Betrügereien als festgestellt angesehen, indem zugunsten des Angeklagten bei zwei Punkten, Betrug angenommen wurde. Tränkner hat den Leuten, die er als Filialleiter engagierte, vorgespiegelt, daß sie gesichert seien, denn es handle sich um Unternehmungen, die seit langer Zeit (7—8 Jahren) beständen und gut fundiert seien. Cr war sich nach Überzeugung des Gerichtshofs vollständig darüber klar, daß er die Versprechungen, die er den Leuten machte, nicht halten konnte. Er hatte erst im Juni den Offenbarungseid leisten müssen, besaß keine eigenen Mittel und hatte auch keine Aus sicht, fremde Mittel in nächster Zeit zu erlangen. Trotzdem hat er den Betrogenen vorgespiegelt, er könne seine Zusicherungen halten. Dem Gerichtshof schien eine milde Strafe angezeigt, weil Tränkner völlig unbestraft und nicht als ein gewerbsmäßiger Gauner an zusehen sei. Tränkner hat sich offenbar zu viel zugetraut, er ist fleißig gewesen und hat einen ordentlichen Lebenswandel geführt sinniger Weise zu verprassen. Bei der Persönlichkeit des An geklagten hat der Gerichtshof nur Kreditbetrug als vorliegend angenommen, Tränkner ist sich aber darüber klar gewesen, daß er in der nächsten Zeit seine Verpflichtungen nicht erfüllen konnte. Zu Ungunsten des Angeklagten aber mußte berücksichtigt werden, daß es sich um hohe Summen, 1000 bez. in einem Fall um 2000 ^ handelt, daß Gelder in Frage kommen, die in ehrlicher Arbeit verdient und in der Hoffnung gespart wurden, sich eine sichere Existenz zu gründen, so daß die Bedauernswerten um alles gekommen sind. Der Gerichtshof kam sonach zu der oben ge meldeten Gesamtstrafe. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang 1278
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