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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1905
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- 1905-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1905
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- Deutsch
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9668 Nichtamtlicher Teil. ^ 249, 25. Oktober 1905. Berlagsanstalt F. Bruikman»» 2l.-G. in München. LtsiuwLnn, Dis Lixdinisebs LLpcklls. II. öä. 150 9693 R. Boigtländer s Verlag in Leipzig. Kunsterziehung. Ca. 1 ^ 25 9686 Nichtamtlicher Teil. Schadenersatzanspruch des Verlegers bei Verzug des Verfassers. <Bcrgl. die Rechtsfrage in Nr. 240.) Über die zur Beantwortung gestellte Frage wegen der Rechte des Verlegers im Falle des Leistungsverzugs des Ver fassers äußert sich der Unterzeichnete auf Wunsch wie folgt: Während im allgemeinen der Gläubiger im Falle des Leistungsverzugs des Schuldners nur unter den Voraus setzungen der tztz 325 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt ist, statt der Geltendmachung des Anspruchs aus Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von dem Vertrage zurückzutreten, hat das Verlagsgesetz in Z 30 dem Verleger ein weitergehendes Recht eingeräumt. Es genügt nämlich hiernach der objektiv festgestellte Verzug des Autors, um den Verleger zu berechtigen, von dem Ver lagsvertrag zurückzutreten, ohne daß es auf die Frage, ob der Verzug ein verschuldeter ist oder nicht, irgendwie an kommt, Ist dagegen der Verzug ein verschuldeter, so kann sich der Verleger auf die W 325 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen und demgemäß den Verfasser für den er wachsenen Schaden verantwortlich machen. Es kann nicht bestritten werden, daß nicht nur der direkte, sondern auch der indirekte Schaden von dem Ver leger begehrt werden kann. Über die Frage, worin der Schadenersatz wegen Nicht erfüllung eines gegenseitigen Vertrags besteht, haben sich in Theorie und Praxis zwei Ansichten ausgebildet. Die als die herrschende zu bezeichnende geht dahin, daß nach HZ S25 und 326 der Schadenersatzbeanspruchende befugt ist, als Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Leistnngspflicht des andern Teils die Differenz zu verlangen, die sich ergibt zwischen seinem Interesse an der Leistung der Gegenseite und dem Werte, den das Behalten der eignen Leistung für ihn hat. Es entspricht dies auch der Tatsache, daß, soweit das Bürger liche Gesetzbuch dem Gläubiger ein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags gibt, dieses Recht besteht in dem Recht auf Ersüllungsinteresse gegen Gegenleistung, Die Anwendung dieser Grundsätze aus die verlagsrechtlichen Fälle ergibt ohne weiteres, daß der Verleger berechtigt ist, auch denjenigen Schaden zu berücksichtigen, der ihm durch den entgehenden Gewinn entstanden ist. Wenn also, wie in dem gegebenen Fall, der Verlag berechtigt war, infolge der Veröffentlichung des Romans eines beliebten und weit hin bekannten Verfassers mit einer stattlichen Vermehrung der Abonnentenzahl seiner Zeitschrift zu rechnen, so läßt sich gegen die Berücksichtigung des entgangenen Gewinns in der Schadenersatzbercchnung nichts einwenden. Es kommt dabei in Betracht, daß ein effektiver Gewinn im eigentlichen Sinne nicht als Voraussetzung für den Schadenersatz betrachtet werden kann, da nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfaßt, als entgangen aber der Gewinn gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den be- sondern Umständen, insbesondere nach den besonders getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlich keit erwartet werden konnte. Die Rechtsprechung ist nicht darüber im Zweifel, daß nicht verlangt werden kann, daß das schädigende Ereignis mit absoluter Sicherheit für das Entgehen des Gewinns von ursächlicher Bedeutung gewesen ist, sondern daß es genügt, wenn vom Standpunkte der spätern Beurteilung aus dieses ursächliche Verhältnis ob jektiv wahrscheinlich war; nur mit der Maßgabe, die sich hieraus ergibt, läßt sich die Behauptung als eine zutreffende erachten, daß Gewinnchancen bei der Schadenersatzberechnung infolge Leistungsverzugs des Schuldners nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Einwand des Schuldners geht nun dahin, daß sich seit Inkrafttreten des Verlagsgesetzes ein Hände ls- gebrauch im Buchhandel, bezw, im Verlagsbuchhandel gebildet habe, inhaltlich dessen der Verleger im Falle des Leistungsverzugs des Autors nur dann berechtigt sei, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wenn eine Ver tragsstrafe ausdrücklich vereinbart worden sei. Hierbei muß bemerkt werden, daß eine solche Übung sich nicht sowohl auf Grund des Verlagsgesetzes, als vielmehr auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickeln könnte; denn, wie soeben bemerkt, besteht das Recht des Verlegers nach tz 80 des Verlagsgesetzes lediglich in dem Rücktrittsrecht, begründet durch die objektive Tatsache des Verzugs, Ein Schaden ersatzanspruch kann also insoweit überhaupt nicht in Frage kommen, wegen der Abhängigkeit desselben von dem Ver schuldungsmoment, und demgemäß ist auch mit Rücksicht auf 8 30 des Verlagsgesetzes die Möglichkeit der Ausbildung eines Handelsgebrauchs in dem behaupteten Sinne nicht vor handen. Hingegen besteht allerdings auf dem Boden der W 325 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Möglichkeit für die Ausbildung eines Handelsgebrauchs in dem be- zeichnetsn Sinne, Die Bestimmungen über den Leistungs verzug und die Rechte des nicht in Verzug befindlichen Vertragsteils haben keinen zwingenden Charakter, sondern vielmehr einen nachgiebigen; das positive Recht, das darin enthalten ist, kann von den Parteien ausdrücklich oder auch stillschweigend ausgeschlossen oder abgeändert werden. Die Parteien sind daher insbesondere auch befugt, zu bestimmen, daß im Falle der Verweigerung der Erfüllung seitens des einen Teils der andre Teil befugt sein soll, unter Aus schließung des Anspruchs auf Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von dem Vertrag zurück zutreten, Wenn ein solcher Handelsgebrauch besteht und die Parteien den Willen haben, sich demselben zu unterwerfen, so kommt er für die Erledigung der zwischen ihnen be stehenden Rechtsverhältnisse in Anwendung, Es ist weiter sogar möglich, daß auch ohne Wissen und ohne Willen der Parteien ein derartiger Handels gebrauch für sie in Betracht kommt, da nach 8 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf bestehende Verkehrs sitten es erfordern. Aus diesem Standpunkte steht auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die die Zulässig keit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ausschließung oder Modifikation der Vorschriften der W 325 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Parteien im Sinne einer Verstärkung der Rechte eines nichtsäumenden Teils gebilligt hat. Im gegebenen Fall handelt es sich nun allerdings nicht sowohl um eine Verstärkung der Rechte des nichtsäumigen Teils, als vielmehr um eine Abschwächung derselben, bezw, um eine Erschwerung der Voraussetzungen, unter welchen Schadenersatz beansprucht werden kann, und man könnte zunächst geneigt sein, zu bezweifeln, ob das Anderungsrecht der Parteien soweit geht, an Stelle des gesetzliche» Rechts für den Gläubiger nachteiligeres Recht zu
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