Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19051023
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190510231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19051023
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-10
- Tag1905-10-23
- Monat1905-10
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9560 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 247, 23. Oktober 1905. vergangenen Jahre habe ich alle meine Korrespondenten verbrannt. Hochachtungsvoll Luise Gräfin Schönfeld. Wien, 4. Februar 1905.« — Die erwähnten »Hofdamenbriefe« sind im Jahre 1903 in Zürich erschienen. Sie stammen aus dem Nachlaß einer österreichischen Hofdame, den eine Wiener Schriftstellerin bei einem Trödler gekauft und dann literarisch verwertet hatte. Das Buch, das seinerzeit viel besprochen wurde, erregte unliebsames Aufsehen. Da Gräfin Schönfeld in ihrer Sammlung Korrespon denzen verwahrte, deren Publikation sie verhüten wollte, zog sie es vor, das ganze Material den Flammen zu opfern. (Neues Wiener Tagblatt.) Festnahme eines Bankbetrügers. — Am 19. Oktober nachmittag fand sich auf der Reichsbankhauptstelle in Leipzig ein junger Mann ein, der einen auf die Firma F. A. Brockhaus-Leipzig lautenden Scheck über 5000 ^ präsentierte. Er hatte bereits in den Vormittagsstunden unter einem glaub würdigen Vorwand und unter Vorzeigung eines in der Unter schrift täuschend nachgeahmten Schreibens der Firma Brockhaus für diese ein neues Scheckbuch verlangt und erhalten. Durch einen Zufall unterstützt, wurden die vorsichtigen Beamten der Reichsbank auf das Vorkommnis näher aufmerksam und die Erkundigungen der Bank bei der Firma Brockhaus ergaben, daß ein raffinierter Schwindel ins Werk gesetzt worden sei. Der junge Mann wurde daher in Haft genommen. Er heißt Martin und ist kaum 17 Jahre alt. Bei einer sofort in seiner Wohnung vorgenommenen Durchsuchung wurden die noch fehlenden 49 Blätter des Scheckbuchs gefunden, das Martin vormittag mittels des gefälschten Briefs bei der Reichsbank abgeholt hatte. Ferner fand man eine Menge Formulare und Briefbogen mit Firmenaufdruck, darunter besonders Wechselformulare, auf denen sich Martin offenbar im Fälschen von Wechseln geübt hatte. Martin war, wie das »Leipz. Tageblatt- mitteilt, bis vor einigen Wochen bei der Firma F. A. Brockhaus beschäftigt und hat sich dort zweifellos die Unterlagen zu seinen Fälschungen verschafft. * Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Das literarische Echo. Halbmonatsschrift für Literaturfreunde. Herausgeber: vr. Josef Ettlinger. Verlag: Egon Fleische! L Co. in Berlin. VIII. Jahrgang, Heft 2, 15. Oktober 1905. 8«. Sp. 85—156. M. 1 Porträt. Lltorer Nsibtsr, Niniatursn, ^uLrello, UanälreiebnunZeo. Ltiebe, Nobel, Arbeiten in Lola, (-Ins, porsellsn, La^onos, 8tsivFut, Oolä, Lilber, Lronae Lupker, 2inn, Lissv, Likenbein, 8ebi1äpa,tt, 41 8. ^950 Rlo. Nil 6 3'ukgla Xddiläuo^kü. In IIniseblLA. 1'olio. 30 8. 1606 Xrn. u.^ X. N. Xdl-il- * Reformationsfest. — Auf das Reformationsfest, Dienstag den 31. Oktober, das in Sachsen als hoher kirch licher Festtag gefeiert wird und das Ruhen geschäftlicher Arbeit fordert, sei — um Störungen des Geschäftsgangs zu vermeiden — für den Verkehr mit Leipzig wiederholt aufmerksam gemacht. (Sprechsaal.) Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eintragung ins Handelsregister. Auf die in Nr. 241 gestellte Anfrage ging der Redaktion von juristischer Seite folgende Beantwortung zu: Die Frage, ob der Registerrichter berechtigt, bezw. verpflichtet ist, die Eintragung einer Gesellschaft m. b. H. um deswillen zu versagen, weil die Übernahme der Stammanteile und die Unter- Verpflichtung desselben besteht. Nach § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 muß der Gesellschaftsvertrag in gerichtlicher oder notarieller Form abgeschlossen werden, auch ist die Unterzeichnung durch sämt liche Gesellschafter erforderlich. Wenn nun auch nicht direkt in dem Gesetz gesagt ist, daß die Gründung nicht in einer Anzahl von zeitlich aufeinanderfolgenden Akten geschehen darf, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß das Gesetz eine in solcher Weise erfolgende Gründung mißbilligt. Es besteht gerade darin ein Unterschied zwischen der Aktiengesellschaft einerseits und der G. m. b. H. anderseits, daß bei der erstern die sukzessive Gründung statthaft ist, bei der letztern dagegen nicht. Wenn be hauptet worden ist, es sei nirgends vorgeschrieben, daß die Gründung zu derselben Zeit und an demselben Ort erfolgen müsse, so ist dies allerdings insofern richtig, als eine ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes, die die Gleichzeitigkeit und die Einheit des Ortes vorschreibt, nicht vorhanden ist. Allein unrichtig ist der Schluß, der daraus gezogen wird, daß infolgedessen die Gründung durch Errichtung verschiedener Gesellschaftsverträge ge schehen könne. Wenn an dem Orte A. die Gesellschafter einen Vertrag errichten und hier das Stammkapital zeichnen, so ist damit die Errichtung der Gesellschaft perfekt geworden; wird aber von ihnen nur ein Teil des Stammkapitals gezeichnet und an einem andern Orte von andern Gesellschaftern in einem andern Vertrage ein weiterer Teil des Stammkapitals, so liegt in der Tat eine Sukzessivgründung vor, die durch das Gesetz untersagt ist. Denn das Wesen der Sukzessiv gründung besteht eben darin, daß der Gründungsakt sich auf eine Anzahl auseinanderliegender Zeitpunkte verteilt. Die Motive des Gesetzes lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß es eine direkte Umgehung des Gesetzes ist, wenn der Gesellschafts vertrag zunächst nur von einem Teil der Gesellschaft errichtet wird, die übrigen Teilnehmer aber mittels gesonderter Zeichnung und Ein- in der Literatur vertreten. Damit ist nun nicht gesagt, daß sich die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen mitunter wünschens werte Wirkung einer Sukzessivgründung nicht auf anderm Wege erreichen ließe, vielmehr bietet die Teilbarkeit der Gesellschafts anteile eine Handhabe dazu, dieses Ziel zu erreichen. Die Gesell schafter, die den Vertrag errichten, übernehmen dann ein größeres Stammkapital, als sie für die Dauer zu behalten wünschen, sie lassen dann die Gesellschaft eintragen und treten dann nach der Eintragung einen Teil ihrer Anteile an diejenigen Personen ab, die sie als Gesellschafter bereits von Anfang an ins Auge gefaßt hatten. Dieses Verfahren ist vollständig legal und belastet auch die Gesellschafter, die den Vertrag unterzeichnen, nicht mit einem größern Risiko für längere Zeit. Gerade wenn ein Teil der Gesellschafter im Auslande wohnt und schwer zu erreichen ist, auch die Erteilung von Vollmacht an im Jnlande wohnende Personen aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommt, empfiehlt es sich, in dieser Weise vorzugehen. In dem gegebenen Falle würde also einfach von den in Deutschland wohnenden Gesellschaftern der Gesellschaftsvertrag zu schließen und hierbei das Stammkapital unter Einrechnung der Anteile für die in Frankreich und England wohnenden Per sonen zu beziffern sein. Alsdann stünde der Eintragung nichts im Wege, und die Abtretung der Anteile an die in Frankreich und England wohnenden Personen könnte unschwierig geschehen. Will man aber dieses Verfahren nicht, so müssen eben die in Frankreich und England wohnenden Personen in Deutschland wohnende^Personen zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags in gehöriger Form ermächtigen. Ein dritter Weg dürfte nicht gangbar sein, es sei denn, daß man sich für eine Erhöhung des ursprünglichen Stamm kapitals in Gemäßheit des ß 56 des Gesetzes entschließen würde; indessen würde dieses Verfahren nicht den Vorzug vor dem so eben erwähnten verdienen. 3.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder