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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1905
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- Deutsch
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9458 Nichtamtlicher Teil. ^ 245, 20. Oktober 1905. strafbarer Eingriff in die Urheberrechte qualifiziert werden, erst nach Ablauf der gedachten Frist entscheidet es sich, ob der Nachdruck und die Übersetzung auch weiter noch ver boten sind oder nicht. Welche Bedeutung das Gesetz von 1905 für die Be- schützung der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten habe» wird, läßt sich im voraus nicht beurteilen, es hängt dies vor allen Dingen von der Art und Weise der Anwendung und Auslegung ab, auf die es in um so höherm Maße ankommt, als das Gesetz über manche wichtige Frage keine ausdrückliche Vorschrift enthält, viel mehr insoweit alles auf die Rechtsübung abstellt. Im allge meinen geht die Ansicht dahin, daß kein Anlaß vorhanden ist, den praktischen Wert zu überschätzen. Ein so ge nauer Kenner des Urheberrechts wie Osterrieth, der auch in dem Erlaß des Gesetzes von 1905 einen erfreulichen Fortschritt begrüßt und im Gegensatz zu der wohl über wiegend vertretenen Auffassung in literarischen und buch händlerischen Kreisen die Ansicht vertritt, daß es nicht zweckmäßig sei, wenn von deutscher Seite das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von 1892 gekündigt werde, selbst er meint, daß die Notwendigkeit der Anbringung des in englischer Sprache abgefaßten Vorbehaltsvermerks auf allen Exemplaren, auch auf den in Deutschland und andern Staaten zur Verbreitung gelangenden, eine Be lästigung darstelle und daß auch nur die wenigsten Verleger bezw. Autoren sich in der Frist von einem Jahre darüber schlüssig machen könnten, ob es ihren Interessen entspreche, die Herstellung in Amerika zu veranlassen oder nicht. Diese Bemerkung ist zweifellos zutreffend. Es dürften im Verhältnis nur wenige Fälle sein, in denen der deutsche Verleger das Buch in den Vereinigten Staaten nochmals drucken oder in Über setzung drucken läßt, dagegen wird man wohl, wo überhaupt Geneigtheit besteht, den Vertrieb auf das Gebiet der Vereinigten Staaten auszudehnen, von der Hinterlegung und der durch sie bedingten Verschaffung des provisorischen einjährigen Schutzes Gebrauch machen; diese Schutzfrist wird wohl in der Praxis vor allem dazu benutzt werden, um den Versuch zu machen, das Verlagsrecht für die Vereinigten Staaten an einen amerikanischen Verleger zu verkaufen. Selbstverständlich gelten die Bestimmungen des Gesetzes von 1905 nur für diejenigen Gegenstände des Urheberrechts, bezüglich welcher die Herstellung in dem Gebiete der Vereinigten Staaten nach dem Gesetze von 1891 Bedingung war, also für Bücher, Photographien, Farbendrucke, Lithographien u. dergl. Bei Kunstwerken, zu denen auch Holzschnitte gehören, bei See- und Landkarten, Musikalien, musikalischen und dramatischen Werken galt aber diese Bedingung bekanntermaßen nicht, bei ihnen reichte die einfache Anmeldung und Hinter legung für die Erwirkung des definitiven Schutzes aus; bezüglich ihrer bleibt es bei dem bislang geltenden Recht, da es ja natürlich dem Gesetz ferngelegen hat, eine Ver schlechterung des bis zu seinem Inkrafttreten bestehenden Rechtszustands bewirken zu wollen. Eine sür die Praxis weder uninteressante noch un wichtige Frage wird durch die Bestimmung der zeitlichen Wirksamkeit des Gesetzes gebildet Rückwirkungen legt die amerikanische Gesetzgebung neuen Gesetzen ebensowenig bei wie die festländische, man huldigt auch in den Vereinigten Staaten dem Grundsatz, daß die vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes liegenden Akte nach den altern Vorschriften zu be urteilen sind Dies gilt auch im vorliegenden Falle Bücher, deren Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1905 erfolgt ist, unterliegen nicht den Bestimmungen desselben, sondern ausschließlich denjenigen des bisherigen Rechts; die amerikanische Praxis rechnet neue Auflagen eines bereits früher veröffentlichten Buchs nicht zu den neuen Erscheinungen und läßt hiervon eine Ausnahme nur insoweit zu, als es sich um Teile einer Neuauflage handelt, die vollständig neu sind; für die Praxis wird diese Aus nahme in irgendwie erheblichem Maße nicht in Betracht kommen, so daß es sich also so gut wie vornehmlich um Bücher handeln wird, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Deutschland zur Veröffentlichung gebracht worden sind. Klein« Mitteilungen. Korrektur-Sendungen. — über die Versendung von Korrekturen zu dem Portosatze für Drucksachen hat das Reichs- postamt, wie der -Allgemeine Anzeiger für Druckereien- mitteill, Korrektur erbeten« als zulässig angesehen werden, dagegen ist der Zusatz »recht schnell« rc. unzulässig, da er weder die Korrektur, noch die Form, noch den Druck betrifft (Postordnung vom 20. März 1900, 8 8, X, 4). Dieser Auslegung entspricht es, wenn die hand schriftlichen Zusätze »Revision muß morgen hier sein-, »weiteres Manuskript folgt« als unzulässig angesehen werden. Korrektur sendungen, die derartige Vermerke tragen, sind nicht als unzu reichend frankierte Briese zu behandeln und dementsprechend mit Neue italienische Briefmarken. — Ende dieses Monats werden in Rom neue Briefmarken ausgegeben werden nach Zeich nungen des Professors Michetti. Alle zeigen das Profilbildnis des Königs von Italien in der Generalsuniform ohne Kopf bedeckung. Bei den verschiedenen Marken wechselt der Hinter grund. Aus denjenigen Marken, die die jetzigen provisorischen zu 20 Centesimi (mit der Aufschrift 15) ersetzen sollen, sieht man das mit einem Eisenbahnzuge, eine Alpengegend, ein Schiff, Tele graphenstangen und sogar — Marconi zu Ehren — eine Station für drahtlose Telegraphie. Die deutsche Papierindustrie. — Der Verein süd deutscher Papierfabrikanten hat in seiner kürzlich abge haltenen Jahresversammlung sestgestelll, daß die Geschäftslage der deutschen Papierindustrie zurzeit im allgemeinen günstiger sei als im Vorjahr. Die der Vereinigung angehbrenden Fabriken seien besser beschäftigt als früher, und wenn auch die Verkaufs preise mit den Rohstoffpreisen noch nicht voll in Einklang ständen, so hätten doch die Klagen über schlechte Geschäftslage dieses Industriezweiges glücklicherweise ein Ende, da man nicht mehr wie früher an einzelnen Stellen unter dem Selbstkostenpreise ver kaufe. Eine weitere Preiserhöhung komme jedoch vorerst nicht in Betracht. Aus dem Antiquariat. — Aus dem Nachlaß Johann Georg Wenrichs, einer. Professors der orientalischen Sprachen und der biblischen Literatur an der k. k. protestantischen Lehr anstalt in Wien, erwarb der Wiener Antiquar I. I. Plaschka in diesen Tagen Originalmanuskripte, Briefe von Gelehrten, alte Handschriften aus dem sechzehnten bis neunzehnten Jahrhundert in romanischen und orientalischen Sprachen, Bücher und Stiche. Vom finnischen Buchhandel. — Die schweren Zeiten geben auch den finnischen Buchhändlern Veranlassung, sich zusammen- zuschließeu. Bereits früher haben die Helsingforser im Verein mit den übrigen Firmen im Lande einen höheren Rabatt von seiten der schwedischen Verleger zu erlangen versucht. Jetzt haben die Buchhandlungen der Hauptstadt auch zum Zwecke ihrer wirt schaftlichen Stärkung bei Verläufen und Kursberechnungen das folgende sür ein Jahr bindende Übereinkommen untereinander Kursberechnung' t Sk. Kr. — Fmk") 1.50; 1 Frc. Fmk. 1.20; 1 Sh. - Fmk. l.50; 1 D.R.Mk. --- a) sür Bücher Fmk. 1.35, b) sür Zeitungen und Zeitschriften, zwölfmal oder weniger er- *) 1 sinn. Mark — 80 Pfennige (1 Franc).
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