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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1905
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- Deutsch
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9456 Nichtamtlicher Teil. .V' 245. 20. Oktober 1905. L. Xask in London. 6rc>rlls.rtis, IVsk ok kks pL8t. 8". 6 8k. kokertg, Lrot.ker3 ok ksril. 8". 6 8k. Vaokell, L. kroes38ion ok liks. 8". 6 8b. IVillia-ios, komLnoe ok mioinA. 8". 5 8k. RsvsII io LonäoQ. 0urti88, L., Lurmg-, Lriti8k Nala^ig,. 8°. 7 8k. 6 ä. vo. IV. Soott iQ Loncloo. kivoivAtoll, L., 8ir Lsvr^ kaeburo, 8". 3 3k. 6 ä. uo. Verband der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel. Hamburg, 19. Oktober 1905. Die außerordentliche Hauptversammlung in Weimar vom 17. d. M. hat die vom »Verein für Massen verbreitung guter Volksliteratur - beabsichtigte Bücher verlosung als den Interessen des Gesamtbuchhandels zu widerlaufend erachtet. Die Versammlung sprach die Über zeugung aus, daß eine solche Verlosung eine Gefahr für den Buchhandel sei. Nach einem in diesem Sinn in Weimar einstimmig gefaßten Beschluß bedauert der Unterzeichnete, nicht mehr in der Lage zu sein, die Bücherverlosung zu empfehlen. Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel. Hermann Seippel. Justus Pape Otto Meißner. Urheberrechlsschuh in den Vereinigten Staaten von Amerika.'» Von Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz. Während die Vereinigten Staaten von Amerika mit einigen andern Staaten in Ansehung der Gewährung des gegenseitigen Schutzes der Urheberrechte an Schrift- und Tonwerken, sowie an Werken der bildenden Künste in einem Vertragsverhältnis stehen, das durch einen als Literarvertrag im eigentlichen Sinne zu bezeichnenden Staatsvertrag geregelt ist, besteht zwischen Deutschland und ihnen kein eigentlicher Literarvertrag, sondern viel mehr nur ein Gegenseitigkeitsvertrag, der in der Praxis sich sür die Rechte der amerikanischen Urheber als erheblich vorteilhafter erwiesen hat denn für die der deutschen. Das Übereinkommen vom 15. I. 1892 bringt diesen Charakter des Gegenseitigkeitsvertrags deutlich zum Ausdruck, indem es besagt, daß die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildungen auf derselben Grundlage genießen sollen, wie solcher den Reichsangehörigen ") Nach gütig erteilter Genehmigung dem XV. Band der -Zeitschrift für internationales Privat- und Öffentliches Recht, hrSg. von Th. Niemeyer», Verlag von Duncker L Humblot in Leipzig, entnommen. Red.) SaKgarä, U. ltiäor, Lz-esüa; tlio roinrn ok 8ÜS. 80. 6 8Ü. Villiaius L IVorxats in I-ouckon. Sarooll, l,. lt., Evolution ok roligion. 80. 5 eb. Französische Literatur. V. Lloan in Saris. lavol, 11. pü^siologio cls Io. looturo ok clo l'öorituro. go. 6 kr. Dozäosve, ll-, ls bol avouir. Igo. 3 kr. 50 0.' 11. Obapolot Ä vis. in Saris. Dumas, 1.-D., l'armo äs l'imprövu. 81 2 kr. 50 o. ou lkranoo. 80. 1 kr. 25 o. dronarcl, S.. IVoortb st lkorbaob. 81 2 kr. 11 Dunock L 11. Sinai in Saris. gesetzlich zusteht, während die Reichsangehörigen sich auf die Bestimmungen der Sektion 13 der Kongreßakte vom 3. 3. 1891 berufen können. In Gemäßheit des Artikel 1 des Vertrags kommt jede Erweiterung der Urheberrechte im Wege der deutschen Gesetzgebung den amerikanischen Staats angehörigen zugute, während anderseits der Schutz anspruch der Reichsangehörigen in den Bestimmungen des genannten Gesetzes seine Voraussetzungen und auch seine Schranken findet, so daß die Ausdehnung des Urheber rechtsschutzes zugunsten der amerikanischen Staatsangehörigen für die Reichsangehörigen bedeutungslos blieb und ins besondre die einen wirksamen Schutz tatsächlich eigentlich unmöglich machenden Vorschriften der Copyright-Akte vom 13. März 1891 bezüglich der Herstellung der Bücher, sür die der Schutz beansprucht wird, in den Vereinigten Staaten in keiner Weise alteriert wurden. Durch das neue amerikanische Gesetz vom 3. März 1905 ist nun insoweit eine Änderung in dem bisher bestandenen Rechtszustand eingetreten, als dasselbe die Voraussetzungen für die Erlangung der Schutzrechts in den Vereinigten Staaten durch Einführung eines provisorischen Schutzes er leichtert hat. Es ist nun die Frage zu erörtern, in welcher Weise dieses Gesetz mit dem mehrgenannten deutsch-ameri kanischen Vertrag in Übereinstimmung zu bringen ist und welche praktischen Folgen daraus für den Verkehr mit den Vereinigten Staaten entstehen. Das Gesetz gibt den ausländischen Urhebern oder Ver legern von Werken, die nicht zuerst in dem Gebiet der Ver einigten Staaten von Amerika, sondern in einem ausländischen Staate erschienen sind, die Möglichkeit, sich zunächst auf die Dauer eines Jahres den bedingungslosen Schutz gegen jede Antastung ihrer Urheberrechte nach Maßgabe und Inhalt der amerikanischen Ürheberrechtsgesetzgebung zu verschaffen, also nicht nur den Schutz gegen Nachdruck in den Ver einigten Staaten, sondern auch gegen Übersetzung daselbst, gegen Dramatisierung, gegen novellistische Umgestaltung eines Bühnenwerks usw. Ausländer, die sich für die Dauer eines Jahres diesen Schutz verschaffen wollen, haben folgen des zu tun: sie müssen auf allen Exemplaren des erschienenen Werks den Vorbehalt des Urheberrechts an bringen, der folgenden Wortlaut hat: Lublisböä . . . 190 . . Srivilego ok oox^riZbt in tko Ulliteä Ltatos rosorvoä unäor tbo aot axprovoä Llarob 3, 1905 bx . . . hier ist der Name des Urhebers oder Verlegers anzugeben. Ein Exemplar mit diesem in englischer Sprache anzubringenden Vermerk ist binnen einer Frist von dreißig Tagen an die Kongreßbibliothek, Ur-
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