Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19051018
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190510189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19051018
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-10
- Tag1905-10-18
- Monat1905-10
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
243, 18. Oktober 1905. Nichtamtlicher Teil. 9385 Uwarow, Typen, Sitten und Gebräuche in Ssachalin. Bd. II. 80 K. Bon der Reiskultur in Turkestan und ihrem Einfluß auf die Malaria-Erkrankungen. (Preis fehlt.) Warawwa, Kurzer Lehrkurs der Naturgeschichte. 15. Aufl. IN. 50K. Wassiljew, A., Das jenseits unsrer Grenzen liegende Rußland. I. Rußland an den Karpathen. II. Rußland in Amerika. 20 K. Werbizkaja, A., Auf neue Art. (Roman einer Lehrerin.) 2. Aufl. 1 R. Wolkow, M., u. W. Wolfson, Lehrbuch der Hygiene für mittlere Lehranstalten. 5. Aufl. 1. R. Kleine Mitteilungen. Zu § 26 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 190l. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Die Entscheidung des Dresdener Oberlandesgerichts, siehe Börsenbl. 1905, Nr. 38 u. 77. — Über die Pflicht des Verlegers und ihre Begrenzung, dem Autor Exemplare seines Werkes zu dem niedrigsten Preise, für den er das Werk im Betriebe seines Verlags geschäfts abgibt, zu überlassen, hat jetzt das Reichsgericht in dem in diesem Blatt schon erwähnten Prozeß (1905, Nr. 38 u. 77) ein entscheidendes Urteil gefällt. Wir drucken heute zunächst einen nach den Akten bearbeiteten Bericht über die Enscheidung ab und be halten uns vor, noch näher auf das Urteil zurückzukommen. fessoren Geh. Rat Prof. vr. Karl Binding, Geh. Rat Prof, vr. Wundt, Geh. Hofrat Prof. vr. Ostwald, sämtlich in Leipzig. Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, die die Verleger verpflichten, bei Verkäufen an das Publikum — zu dem auch die Autoren gehören — die allgemein üblichen Verkaufs spruch herbeizuführen und klagten auf Grund des § 26 des Verlagsrechts gegen die Verlagsfirma Wilhelm Engelmann- Leipzig auf Lieferung ihrer Werke an sie in der von ihnen ge wünschten Weise. Das Landgericht Leipzig hat daraufhin das folgende Teil- Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts", I. Bd. 2. Aufl. (8,25 ^ik). b. dem Kläger zu 2 50 Exemplare des Buches: Wundt, „Grundzüge der physiologischen Psychologie" (38,25 ^4), 50 Exem plare Wundt, „System der Philosophie" (11 ^l), e. dem Kläger zu 3 50 Exemplare des Buchs: Ostwald, »Lehrbuch der allgemeinen Chemie" (75 ^) Zug um Zug gegen Barzahlung zu liefern. II. Es wird sestgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, von den folgenden bei ihr erschienenen Werken: Binding, -Deutsche Staats-Grundsätze«, Wundt, »Einleitung in die Philosophie«, --Grundriß der Psychologie«, -System der Philosophie«, Natur wissenschaft und Psychologie", »Sprachgeschichte der Sprachpsycho logie«, »Völkerpsychologie«, Ostwald, »Grundlagen der analytischen soweit Exemplare davon der Beklagten zur Verfügung stehen, den Klägern als den Verfassern zu dem niedrigsten Preise, für den die Werke im Betrieb des Verlagsgeschäfts der Beklagten abge geben werden, 1. sofern eine Weiterverbreitung nicht geschehen soll, Exemplare in der von den Klägern gewünschten Menge, 2. die von den Hörern der Kläger gewünschten Exemplare zur nichtgewerbsmäßigen Verbreitung an diese zu überlassen. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Verlagsfirma Berufung beim Oberlandesgericht Dresden ein unter Anziehung des ß 1 des Verlagsrechts, der den Verlegern das Recht der Verbreitung des Werks gibt und diesen dadurch zugesteht, über die Verbrei- Das Berufungsgericht (Bbl. Nr. 77) ging davon aus, daß Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. den Verfassern eines Buches das Recht auf Lieferung von ihrem Verleger ohne weiteres in der Weise zustehe, daß der Autor für je 100 Exemplare ein Freiexemplar, sowie Bücher für seine Person in beliebiger Menge zum Verlagspreise zu fordern habe. Was jedoch die Weiterverbreitung anlangt, sofern diese auch nicht gewerbsmäßig erfolgen sollte, vertritt das Oberlandesgericht den nicht von der Hand zu weisenden Standpunkt, daß diese dem Buchhandel, in dem Fall den Verlegern, allein zu überlassen sei. Der Buchhändler würde im andern Fall zum bloßen Sta tisten gemacht, auch könnte es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dem Buchhändler das mit der einen Hand wieder zu nehmen, was er ihm mit der andern gegeben. Das wäre aber der Fall, wenn man den ß 26 des Verlagsrechts über den tz 1 stelle. Demgemäß erließ das Oberlandesgericht Dresden das folgende Urteil: »Auf die Berufung der Beklagten, die zurück gewiesen wird, soweit sie gegen Punkt II Ziffer 1 des Teilurteils der 8. Zivilkammer des Kgl. Landgerichts Leipzig vom 2. Juli 1904 gerichtet ist, wird das erwähnte Urteil zu Punkt II Ziffer 2 dahin abgeändert, daß die Kläger insoweit mit der Klage abgewiesen werden.« Das Oberlandesgericht hatte sich also nur auf eine prinzipielle Beurteilung der Frage eingelassen und dem Wunsche der Kläger, an ihre Hörer zu liefern, nicht entsprochen. Damit gaben sich die klagenden Herren Professoren aber nicht zufrieden, sondern machten unter Berufung auf § 26 des Verlags rechts Revision beim Reichsgericht geltend. Dieses verhandelte nochmals eingehend über die aufgeworfene Frage und kam schließ lich zu nachstehendem Urteil: I. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des VII. Zivil- senats des König!. Sächs. Oberlandsgerichts Dresden vom 10. Februar 1905 wird, soweit es sich auf folgende Werke bezieht: Binding, -Deutsche Staats-Grundsätze«, Wundt, »Einleitung in die Philosophie« 3. Aufl. und Wundt, -Grundzüge der physio logischen Psychologie« 5. Aufl. als unbegründet zurückgewiesen. II. Soweit sich das Urteil auf die Werke? Binding, »Lehrbuch des Gemeinen deutschen Strafrechts«, besonderer Teil, I. Bd., Wundt, »Grundriß der Psychologie«, 6. Auflage, Wundt, »System der Philosophie-, 2. Auflage, Ostwald, »Grundlagen der analytischen Chemie«, 3. Auflage, Ostwald, Grundlinien der anorganischen Chemie«, und Ostwald, »Lehrbuch der allgemeinen Chemie-, 2 Bände (I. u. II. Teil), bezieht, wird auf die Revision der Kläger das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit durch dasselbe das Urteil der 8. Zivil kammer des Königlichen Landgerichts Leipzig vom 2. Juli 1904 in Punkt II Absatz 2 abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist, aufgehoben und auch insoweit die Berufung der Be klagten zurückgewiesen. III. Soweit das Urteil des Oberlandesgerichts sich auf folgende Werke bezieht: Wundt, »Naturwissenschaft und Psychologie«, Wundt. »Sprach geschichte und Sprachpsychologie«, Wundt, »Völkerpsychologie« I. Bd. 1. Teil und II. Bd. 2. Teil, und Ostwald, »Grundriß« 3. Aufl. wird es aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- verwicsen. Das ist die endgültige Entscheidung und zwar geht sie, wie aus den Entscheidungsgründen des Reichsgerichts zu entnehmen ist, dahin, daß alle die Werke, bei denen die Verträge nach dem 1. Januar 1902 abgeschlossen sind, also nach dem Inkrafttreten des Verlagsrechts, den Autoren in beliebiger Menge auch zum Weitervertrieb, so lange dieser nicht gewerbsmäßig ist, überlassen werden müssen. Während wieder die Werke, bei denen die Ver träge mit den Verlegern vor dem Inkrafttreten des Verlagsrechts abgeschlossen worden sind, nur zum persönlichen Gebrauch an die Autoren abgegeben zu werden brauchen. Aus den eingehenden Gründen des Reichsgerichts sei als wesentlich noch mitgeteilt, daß das Reichsgericht aus dem Verlagsrecht nichts entnehmen kann, was für den § 26 eine einengende Bedeutung hat. Insonderheit kann es nicht aner kennen, daß in dem Begehren der Kläger eine unerlaubte und gewerbsmäßige Weiterverbreitung enthalten ist. Was dann die Zurückweisung der Revision gegen 3 Werke anlangt, so beruht dies einmal auf dem Abschluß der Verträge vor dem 1. Januar 1241
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder