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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1905
- Sprache
- Deutsch
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9292 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 241, 16. Oktober 1905. * Volkszählungskarten. — Nicht weniger als 63 Millionen Stück Zählkarten werden, wie die Zeitungen melden, vom Kaiser lichen Statistischen Amt für die am 1. Dezember d. I. bevor stehende Volkszählung ausgegeben. Gesangbücher im Rheinland. — Nach einem Bericht der rheinischen Provinzial-Synode ist der Absatz von Gesangbüchern im abgelaufenen Berichtsjahre auf 106 000 Exemplare gestiegen. Der letzte Jahresgewinn für den Gesangbuchfonds betrug rund 53 MO Im ganzen sind bisher 1 706 516 Gesangbücher ver° Ausgabe wurde von der Provinzial-Synode genehmigt. —t. (Papierzeitung.) * Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. »Vestuik litsratur^«- (Illustrierte Ualbmovatssoörikt I^lo. 18. 8t. ketersbur^ 1905. Verlag der (-esellsobatt LI. 0. LVolkt (8t. Petersburg und Noskau). I). k^osskoll. ? Von g^^kt Vorlesungen über russisebs Numismatik. 9. llomanist p. 6. 8bdanoll (portrLt). * Reformationsfest. — Auf das Reformationsfest. Dienstag den 31. Oktober, das in Sachsen als hoher kirch licher Festtag gefeiert wird und das Ruhen geschäftlicher Arbeit fordert, sei — um Störungen des Geschäftsgangs zu vermeiden — Personalnachrichten. * Ordensverleihung. — Dem Buchhändler Herrn Georg Kreyenberg, Geschäftsleiter und Prokurist der Firmen Carl Heymanns Verlag und Julius Sittenfeld in Berlin, ist von legung des ihm verliehenen Ehrenkreuzes vierter Klasse des Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Hausordens erteilt worden. * Berufsjubiläum. — Der Buchhändler Herr Franz Garms in Deutsch-Krone, seit 1. Oktober 1869 Inhaber und Leiter der dort bestehenden und blühenden P. Garmsschen Buchhandlung, die alle Zweige des buchgewerblichen Betriebs, auch Buchdruckerei, Buchbinderei und Zeitungsverlag vereinigt und sich überall großen Ansehens erfreut, beging am 15. d. M. sein fünfzigjähriges Berufsjubiläum. Unsre aufrichtigen Glückwünsche begleiten diesen (Sprechsaal.) Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eintrag ins Handelsregister. Anfrage und Bitte um Meinungsäußerungen. Ist ein Register-Richter berechtigt oder verpflichtet, die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur deswegen zu verweigern, weil die Übernahme der Stamm einlagen und die Unterzeichnung des Gesellschafts-Vertrags durch die anmeldenden Gesellschafter nicht gleichzeitig, son dern zu verschiedenen Zeiten und an mehreren Orten, jedoch stets unter gesetzlicher Beurkundung stattgefunden haben? Zur Erläuterung des Falls diene folgendes: Ein im Inland lebender Deutscher will mit Engländern und Franzosen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten. Der Sitz der Gesellschaft soll in Deutschland liegen. Da es aus geschlossen ist, daß sich die Ausländer zur Errichtung der Gesell schaft versammeln, und legale Vollmachten zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages nicht zu erlangen sind, so ist man auf folgenden Ausweg verfallen: Der eingangs erwähnte Deutsche reist mit dem Gesellschafts- Vertrag, über dessen Wortlaut vorher eine Einigung mit allen in Aussicht genommenen Gesellschaftern erzielt ist, zunächst nach Frankreich. Wenn er daselbst, ebenso wie die französischen Kapitalisten, diesen Gesellschaftsvertrag vor einem zuständigen deutschen Konsul unterzeichnet hat, und von jedem einzelnen die auf seinen Teil entfallende Stammeinlage in der durch Gesetz vorgeschriebenen Form übernommen worden ist, begibt er sich mit dem Gesell schaftsvertrag weiter nach England. Dort werden die dem Instrument noch anhaftenden Mängel geheilt, indem die Übernahme des Restes des Stammkapitals lichen Unterzeichnungen und Erklärungen ebenfalls durch einen zuständigen Konsul beurkundet werden. In dem auf diese Weise von sämtlichen Gesellschaftern Unter zeichneten, beurkundeten Gesellschaftsvertrage, wird einer der Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt und damit zur An meldung der Gesellschaft bei dem zuständigen Gericht bevoll mächtigt. Die Legalität eines solchen Vorgehens wird nun aber von den meisten bisher befragten Juristen mit dem Hinweis an- gezweifelt, daß das eine gesetzwidrige Sukzessivgründung wäre, die eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister unmöglich mache. Dieser Einwand dürfte aber wohl kaum stichhaltig sein, denn bei der Sukzessivgründung folgt die Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft der Anmeldung; hier aber soll die An meldung der Beschlußfassung folgen. Und da außerdem in dem Reichsgesetz vom 20. Mai 1898 der Wille des Gesetzgebers klar zutage tritt, gegenüber dem Aktien gesetz die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wesentlich zu erleichtern, so lag es ihm auch sicher fern, eine Gründung wie diese unmöglich machen zu wollen, bei der alle Beteiligten in beglaubigter Form die Absicht bekundet haben, ihre Pflichten als Gesellschafter zu erfüllen und ihre Rechte als solche geltend zu machen. Eine Frist, in der die Beurkundung des Gesellschafts- Vertrags und die Übernahme der Stammeinlagen vor sich gehen müssen, ist durch Gesetz nicht gegeben; ebensowenig ist gesagt, daß alle Gesellschafter ihre Erklärungen und Unterzeichnungen gleich zeitig und an demselben Ort beurkunden lassen müssen. Bedingung Gesellschafter vorher in gesetzlicher Form unterzeichnet haben. Das soll hier geschehen, und damit sind zweifellos die Vorschriften des § 2 erfüllt. Bei der Wichtigkeit, die die Lösung dieser Frage für die ge samte Geschäftswelt hat, wäre es sehr erwünscht, wenn der eine oder andre Leser dieses Blattes dazu Stellung nehmen wollte. München. Max Schorß.
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