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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1905
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- Erscheinungsdatum
- 10.10.1905
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- Deutsch
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Pik 236, 10. Oktober 1905. Nichtamtlicher Teil. 9039 des internationalen Rechts auch in fortschrittlichem Sinn zu erfolgen hat. Namentlich haben das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, und der im vorigen Jahre veröffentlichte Entwurf eines neuen Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, ein fortschritt liches Bestreben gezeigt, so daß auf seiten der deutschen Interessenten der Wunsch gerechtfertigt ist. daß die Errungen schaften der neuen deutschen Gesetzgebung nach Möglichkeit auch auf internationalem Gebiet verwirklicht werden. Auf vorstehenden Erwägungen beruhen die Wünsche, die im Interesse der einzelnen Gruppen der am Urheberrecht beteiligten Kreise ausgesprochen worden sind. I. Schrifttum und Presse. 1. Das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 hat den Be griff -dramatisch-musikalische Werke« fallen lassen und dafür hinsichtlich des Gegenstands des Schutzes sich mit den Kategorien der Schriftwerke einerseits und der Werke der Tonkunst anderseits begnügt, und hinsichtlich der Verwertungs möglichkeit der Werke zwischen solchen Werken, die durch Vervielfältigung und Verbreitung veröffentlicht werden, und solchen, die durch Aufführungen veröffentlicht werden, unter schieden. Als Aufführungen kommen einerseits die szenischen, anderseits die nichtszenischen in Betracht. Demgemäß wurde an Stelle der Begriffe »dramatische, und -dramatisch-musi kalische Werke» der Begriff - Bühnenwerke, in die Gesetz gebung eingeführt. Es scheint zweckmäßig, diesem neuen Begriff auch in das internationale Recht Eingang zu ver schaffen, da das Kriterium des Dramatischen wesentlich durch ästhetische Erwägungen bestimmt wird, während es sich auf dem Gebiet des Urheberrechts doch um die wirtschaftliche Verwertung der Werke handelt, und diese durch das Moment der szenischen oder Bühnendarstellung gegeben wird. Es gibt heutzutage jedenfalls eine ganze Reihe von zur szeni schen Ausführung geeigneten und bestimmten Werken, denen ein eigentlich dramatischer Charakter nicht innewohnt. Um diese Schöpfungen in den Schutz einzubeziehen und auch die szenische Aufführung für nichtdramatische Werke von der Ge nehmigung des Urhebers abhängig zu machen, würde es ge nügen, neben den Schriftwerken die Bühnenwerke als Gegen stände des Schutzes aufzusühren. 2. Das Recht der Übersetzung. Durch das Reichs gesetz vom 19. Juni 1901 ist die Übersetzung den andern Formen der Wiedergabe eines Schriftwerks gleichgestellt worden. In Belgien, Frankreich, Großbritannien, Monaco, Spanien und Tunis ist der Übersetzungsschutz wie in Deutsch land geregelt. In Dänemark, Japan, Luxemburg, Norwegen ist der Schutz den Bestimmungen der Berner Konvention nachgebildet. In Italien und Schweden dauert der Über setzungsschutz 10 Jahre; in der Schweiz ist der Übersetzungs schutz dem Vervielfältigungsschutz gleichgestellt, vorausgesetzt, daß der Autor von dem übersetzungsrecht innerhalb von 5 Jahren nach dem Erscheinen des Originalwerks Gebrauch macht. Es ergibt sich hieraus, daß die Tendenz der neueren Gesetzgebungen dahin geht, das Übersetzungsrecht dem Ver vielfältigungsrecht gleichzustellen oder wenigstens den als vorbildlich angesehenen Bestimmungen der Berner Konvention entsprechend auszugestalten. Es scheint daher die Möglich keit gegeben, nunmehr auch in der Konvention den letzten entscheidenden Schritt zu tun und die innerlich unbegründete und unzweckmäßige Unterscheidung zwischen dem Recht der Übersetzung und dem Recht der anderweitigen Wiedergabe fallen zu lassen. Die jetzige Lage des Konventionsschutzes bietet den großen Nachteil, daß es vielfach sehr schwierig ist, festzu stellen, ob eine berechtigte Übersetzung in dem Zeitraum von 10 Jahren nach dem ersten Erscheinen veröffentlicht worden ist, so daß es Übersetzern und Verlegern nicht leicht fällt, zu ermitteln, ob sie das Recht haben, eine Übersetzung vor zunehmen oder nicht. Die Erweiterung des Übersetzungs schutzes bringt anderseits den Vorteil mit sich, daß sie größere Sicherheiten für die Veranstaltung guter und zuver lässiger Übersetzungen bietet. 3. Artikel 7, betreffend das Urheberrecht an den Er zeugnissen der Presse, ist veraltet und hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es ist daher sowohl von deutschen Interessenten als auch von den internationalen Preßkongressen der Wunsch ausgesprochen worden, den Schutz der Zeitungs artikel zu erweitern. In zwei Versammlungen, die der Deutsche Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums in den letzten Jahren der Beratung dieses Gegenstandes ge widmet hat, wurde von den zahlreich erschienenen Vertretern des Schrifttums und der Presse mit überwiegender Mehrheit das Bedürfnis nach Erweiterung des Schutzes hervorgehoben. In erster Linie möchten wir empfehlen, den Bestim mungen des 8 18 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1901 zur internationalen Anerkennung zu verhelfen. Sollte dies nicht möglich sein, so wäre es wünschenswert, dem Artikel 17 folgende Fassung zu geben, die von den inter nationalen Preßkongressen zu Stockholm, Lissabon und Bern, sowie von der Lesooistiou littermro st srtistiguo illtsrnstionsls empfohlen wurde: -Werke der Literatur und Kunst, die in einem Ver bandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht worden sind, dürfen in den übrigen Verbands ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in der Über setzung abgedruckt werden. Indessen ist der Abdruck von Artikeln politischen Inhalts, die nicht mit einem Abdrucks verbot versehen sind, frei, jedoch unter der Voraussetzung der genauen Angabe des Verfassers und der Quelle. Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften abgedruckt werden, vorausgesetzt, daß ein solcher nicht einen unlautern Wettbewerb darstellt.« II. Künstler und Kunstgewerbetreibende. 1. Der Entwurf eines neuen Kunstschutzgesetzes hat in dankenswerter Weise eine Gleichstellung der Werke der angewandten Kunst mit den Werken der reinen Kunst ins Auge gefaßt und damit einem einhelligen Wunsche der deutschen Künstler und Kunstgewerbetreibenden entsprochen. Um den Erzeugnissen deutscher Kunsttätigkeit auch im Aus lande einen entsprechenden Schutz zu sichern, erscheint es dringend wünschenswert, in der Konvention eine gleiche Erweiterung des Kunstschutzes vorzusehen. In Frankreich und Belgien wird die Gewährung des vollen Kunstschutzes für Werke der angewandten Kunst im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen. In Italien, England und Dänemark findet sich zwar keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, jedoch läßt der Wortlaut der betreffenden Ge setze schließen, daß auch in diesen Ländern die Erzeugnisse des Kunstgewerbes den gleichen Schutz genießen wie die übrigen Werke der bildenden Künste. Durch die Bestrebungen der LssooiLtiov littsrsirs st Litistigus ivtsrnstionsls und der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz ist der Wunsch nach einer der artigen Erweiterung des Kunstschutzes in so viele Kreise getragen worden, daß man annehmen kann, daß in allen Verbandsländern die Interessenten einer solchen Regelung freudig zustimmen werden. Soll dieses Ziel erreicht werden, so ist es zur Ver- 119k'
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