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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1905
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- Erscheinungsdatum
- 09.10.1905
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- Deutsch
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899k Nichtamtlicher Teil. 235. 9 Oktober 1905. M. Kran» in Berlin. 9021 Heinrich Minden in Dresden. 9022 v. Beaulieu, überlastet. 2 ^ 40 geb. 3 ^ 40 kt. Gpp. Baron Sinai. 3. Aust. 3 geb. 4 E. L. Mittler u. Sohn in Berlin. 9020 v. Freytag-Loringhoven. Der Infanterie-Angriff. Kart, etwa 3 E. Pierson'S Beklag in Dresden. 90lk Ernst Reinhardt in München. 9013 Earl Reitzner in Dresden. 9019 Thorsch. Der Einzelne und die Gesellschaft. 3 Anton Schroll L Co. in Wien. 9012 Carl Diwinna in Kattowitz. 9015 anegabo 75 c). Niedurny. Unser Kronprinz. 2 ^ 50 <). A. Stnber's Verlag (C. Kaditzsch) in Würzdurg. 9011 (leb. 9 i 20^. Vvitiaxe ka, 1 iekt Ui. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 9022 ülorrieon, Divers Vanities. (D. kill. Vol. 3844.) Veit L Comp, in Leipzig. 9022 La. 1 80 >). ^ ^ Verlag »er Aerztlichen Rundschau in München. 9012 A. W. Zickfeldt in Osterwieck a. H. 9011 ^19WM Nichtamtlicher Teil. Zur Revision der Berner Literar - Konvention. Soll die deutsche Urheberrechts-Schutzfrist verlängert weiden? Nachdem erst vor wenigen Jahren aus Anlaß der Verabschiedung des Urheberrechts-Gesetzes von 1901 die Frage, ob die in Deutschland bestehende Schutzfrist zu ver längern sei — sei es schlechthin, sei es nur mit Rücksicht und Beschränkung auf die musikalischen Werke —, eingehend besprochen worden ist, taucht nunmehr aus Anlaß der Revision der Berner Konvention die Frage von neuem auf. Die Ersetzung der in den verschiedenen Unionsstaaten be stehenden Schutzfristen durch eine einheitliche, für alle Staaten maßgebliche wird von verschiedenen Seiten warm empfohlen, und es ist nicht zu bestreiten, daß die zur Recht fertigung dieses Vorschlags vorgebrachten Klagen bezüglich der mancherlei Unzuträglichkeiten und Übelstände, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen verschiedener Schutzfristen ergeben, in der Hauptsache nicht unbegründet sind. Der Berner Vertrag bestimmt in Artikel 2 die Gleich stellung der Angehörigen der Signatarstaaten mit den eignen Staatsangehörigen, enthält aber eine Durchbrechung dieses Grundsatzes insofern, als der in den Signatarstaaten gewährte Schutz nicht diejenige Schutzfrist übersteigen kann, die nach der Gesetzgebung des Ursprungslandes festgesetzt ist. Es soll also der Autor, der in dem Heimatsstaat einen An spruch aus Schutz nicht mehr hat. einen solchen auch nicht in einem der übrigen Signatarstaaten beanspruchen können, und zwar auch dann nicht, wenn für die eignen Staats angehörigen des betreffenden Signatarstaates ein weiter gehender Schutz in Ansehung der zeitlichen Tragweite besteht. Es muß hierbei bemerkt werden, daß es natürlich jedem Signatarstaat vollkommen freisteht, den Angehörigen eines andern eine Schutzfrist zu gewähren, die über die Schutzfrist des Ursprungslandes hinausgeht) nur der Rechtsanspruch aus die längere Schutzfrist eines andern Signatarstaates sollte verneint werden; dagegen bestand unter den Vertrags staaten darüber vollständige Meinungsübereinstimmung, daß kein Staat gehindert sei. dem Ausländer, der überhaupt unter die Bestimmungen des Berner Vertrags fällt, eine Schutzfrist zu gewähren, die ihm nach dem Recht des Ursprungslandes nicht zusteht. Daher würde beispielsweise Frankreich durch Artikel 2 des Berner Vertrags nicht gehindert sein, den Angehörigen des Deutschen Reichs einen auf fünfzig Jahre nach dem Ableben sich erstreckenden Schutz zu gewähren. Indessen kommt dies praktisch nicht in Betracht. Auf dem Boden des durch die Berner Konvention ge bildeten Rechtszustands kommen bei der Entscheidung, der Frage, ob ein Werk noch schutzberechtigt ist oder nicht, also stets zwei Fristen in Betracht: die des Ursprungslandes und die des Landes, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird, und maßgeblich ist stets die kürzere. Zweifellos wird durch die Notwendigkeit einer derartigen Vergleichung die Rechts lage eine kompliziertere, als es bei Ausstellung einer einheit lichen Schutzfrist der Fall wäre; auch ist nicht zu bestreiten, daß an sich die gedachte Durchbrechung der grundsätzlichen Gleichstellung der Angehörigen der Signatarstaaten mit den eignen Staatsangehörigen unter dem Gesichtspunkt der neuern Rechtsentwicklung kaum noch genügend gerechtfertigt werden kann. Es wird nun darauf hingewiesen, daß in den meisten der Signatarstaaten des Berner Vertrags die Dauer der Schutzfrist eine längere ist als in Deutschland. Deutschland und die Schweiz gehörten, so wird bemerkt, zu den wenigen Signatarstaaten, die sich nicht hätten entschließen können, dem allgemeinen Zug der Entwicklung aus dem Gebiet des Urheberrechts zu folgen und die Schutzfrist zu verlängern; man wünscht daher, daß bei der Revision die Schutzfrist auf fünfzig Jahre nach dem Tode festgesetzt werde. Bekanntlich stand der Regierungsentwurf des Gesetzes von 1901 auf dem Standpunkt, zwischen Bllhnenwerken und Tonwerken einerseits. Schriftwerken anderseits in dieser Be ziehung einen Unterschied zu machen. Die öffentliche Aufführung eines Bühnenwerks oder eines Werks der Tonkunst sollte für die Dauer von fünfzig Jahren den Rechtsnachfolgern des Ur hebers Vorbehalten bleiben; im übrigen aber sollte es bei der Schutzdauer mit dreißig Jahren sein Bewenden haben. Die
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