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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1905
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- Deutsch
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3 Ir. 50 e. 1850. 'lows 11^ ^1805—1811. 07 kr. 50 Nillarä, L., UQS loi distoriius. II. 8". 4 Ir. 50 o. Usbsll, ö., 1s äia-bls sst L t^bls. 18". 3 Ir. 50 o. OttoiiiLL. loras II. 8". 10 Ir. ka»r§oirs, H. ?. <1., 1 6§1i86 b^Lantins äs 527 L 847. 12". 3 Ir. 50 s. ^Vsltsr in karis. MOVUlIIMt» l!s I.« lliuxiciu^ Vnchertitel als Warenzeichen. In Nr. 5. Seite 132 der bekannten juristischen Zeit schrift »Das Recht« erörtert der Münchener Staatsanwalt O. Meilel die Frage, ob Büchertitel als Warenzeichen ein getragen werden können und verneint diese Frage im An schluß an die bekannte Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Nichteintragsfähigkeit von sogenannten Zeitungsköpfen. Hingegen hält er es für unbedenklich, daß angesehene Ver lagsfirmen, die schon als solche eine gewisse Bürgschaft dafür bieten, daß in ihrem Verlag nur gute und brauchbare Sachen erscheinen, ihre Firma als Warenzeichen eintragen lassen, wie ja auch schon seither Verlagsfirmen für die von ihnen ge wählten Zeichen (Bilder) den Schutz des Warenzeichengesetzes erlangt hätten. Diese Möglichkeit besteht ohne Zweifel; aber es fragt sich, ob die Versetzung von Büchern eines Verlags mit dem für diesen eingetragenen Warenzeichen — gleichviel ob Bild- oder Wortzeichen oder kombiniertes Zeichen — im allgemeinen viel Wert hat. und zwar Wert in der durch den Warenzeichenschutz bezeichneten Richtung. Diese Frage dürfte sich nicht bejahen lassen. Zweck des Warenzeichen schutzes ist es. eine Sicherung der Provenienz von Waren zu schaffen; der Konsument soll eine Gewißheit dafür em pfangen. daß die mit einem bestimmten Zeichen versehenen und ihm unter diesem angebotenen Gegenstände aus einer bestimmten Produltions- und Handelsstätte stammen. Nun liegen aber die Verhältnisse auf dem Büchermarkt derart, daß für den Bücherkäufer nicht die Produktionsstätte, d. h. der Verlag, sondern der Name des Verfassers entscheidend ist. wie auch Meikel in der angeführten Erörterung durchaus zugibt. Wer beispielsweise Schmollers kleine volkswirtschaftliche Abhandlungensammlung kaust, tut dies nicht etwa, weil diese von dem bestens renommierten Ver lag von Duncker L Humblot angezeigt wird, sondern weil es sich um die Arbeiten des berühmten Nationalökonomen handelt; der Name des Autors entscheidet, nicht der Name der Verlagsbuchhandlung. Wenigstens ist dies die Regel. Nun muß allerdings zugegeben werden, daß es auch Fälle gibt, in denen der Bllcherreflektent durch den Namen der renommierten Verlagshandlung bestimmt wird. Meikel verweist in dieser Hinsicht auf die Reiseliteratur, insbesondere auf die im Verlage von Baedeker und Grieben erschienenen Reisebücher, die lediglich um deswillen gekauft würden, weil sie in diesen Verlagshandlungcn erschienen sind und dem Publikum die Brauchbarkeit der von ihnen verlegten Reise bücher wohl bekannt ist. Allein um gegen die Nach ahmung dieser Werke sich zu sichern, bedürfen die betreffenden Verleger schwerlich des Eintrags eines Warenzeichens. Wer einen »Baedeker- herstellt und unter diesem Namen vertreibt und verbreitet, kann auf Grund des Z 8 des Wettbewerb- Gesetzes in Anspruch genommen werden, ganz gleichviel, ob er das Buch mit dem bekannten roten Einbanddeckel ausstattet oder einen andern wählt, z. B. einen grünen oder blauen. Ahmt er auch den roten Einband nach so kann auch die Anwendung des Z 15 des Warenzeichen- Gesetzes in Betracht kommen. Gegen Aneignung des Titels, bezw. der besonder» Be zeichnung — Baedekers Italien, Meyers Paris usw. sind also die betreffenden Verlagshandluugen durch das Wett bewerb-Gesetz geschützt, und zwar auch dann, wenn die be sondere Bezeichnung mit gewissen Modifikationen wieder gegeben wird, die aber die Verwechselung nicht ausschließen. Gegen die Nachahmung der Ausstattung schützt sie die Be rufung auf das Warenzeichengesetz. Die Vervielfältigung ohne ihre Genehmigung fällt anderseits unter das Urheber- rechtsgesetz, und soweit dieses Schutzsystem doch noch eine Lücke läßt, die sich ein besonders erfinderisch Veranlagter zu nutze machen könnte, kommt das Bürgerliche Gesetzbuch mit den ZK 823 und 826 in Betracht. Hiernach ist aber ein Bedürfnis für die Versehung des Buchs mit dem Warenzeichen nicht gegeben. Auch ohne die Eintragung des Warenzeichens, das auf den Baedeker- schen Verlag hinweist, würde niemand berechtigt sein, einen nicht aus diesem stammenden Reiseführer als »Baedeker« zu bezeichnen. Nun kommt weiter in Betracht, daß auch durch die Eintragung eines solchen Warenzeichens der Baedekersche Verlag nicht verhüten könnte, daß jemand. der auch Baedeker heißt und ein Verlagsgeschäft anfängt, Reise bücher mit seiner Firma versehen würde; denn bekanntlich bestimmt der dem unlautern Wettbewerb in weitestem Sinne Vorschub leistende Z 13 des Warenzeichengesetzes, daß durch die Eintragung eines Warenzeichens Niemand gehindert wird, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art. Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit. über die Bestimmung. über Preis. Mengen oder Gewichtsverhältnisse von Waren auf den Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen. Aber der Schutz, den in diesem Falle das Warenzeichen nicht gewährt, wird durch S 8 des Wettbewerb- Gesetzes gewährt; denn mag immerhin irgendwo jemand wohnen, der den Namen Baedeker oder Grieben führt, er kann doch keine Reisebücher unter diesem Namen heraus geben. weil die genannten Firmen die Priorität in dieser Hinsicht besitzen. Schutz- und verbotsberechtigt ist aber nach Z 8 derjenige, dem die publike Priorität des Gebrauchs zur Seite steht; es ist nicht einmal nötig, daß sich die betreffende Bezeichnung eingebürgert habe, um den Schutz des genannten Paragraphen mit Erfolg anrufen zu können, obwohl bezüglich der Reisebücher der genannten Firmen auch diesem Erfordernis ohne weiteres genügt werden könnte. Hiernach ist die Eintragung der Firma als Warenzeichen
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