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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1905
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- Deutsch
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3062 Nichtamtlicher Teil. 73, 29. März 1905. wenn die technische Einrichtung des Geschäfts eine zeitweilige Ver mehrung des Personals nicht zuläßt. Dann sind zu vergüten die ersten zwei Überstunden mit 33*/, Prozent Lohnzuschlag, die dritte mit 50 Prozent und die weitern, sowie die Sonntagsarbeit mit 100 Prozent. Hausarbeit ist verboten. V. Feiertage: Alle gesetzlichen und ungesetzlichen, sowie die vom Arbeitgeber angeordneten Feiertage und sonstigen Zeitver säumnisse, die sich durch gesetzliche Bestimmungen nötig machen, sind zu bezahlen. VI. Lehrlingswesen: Bei 1 bis 4 Gehilfen höchstens 1 Lehrling, bei 5 bis 8 Gehilfen 2, bei 9 bis 13 Gehilfen 3, bei 14 bis 20 Gehilfen 4 Lehrlinge. Auf je weitere 10 Gehilfen höchstens 1 Lehrling. Die Lehrzeit beträgt 4 Jahre, die Arbeits zeit der Lehrlinge bei Lithographen höchstens 8, bei Steindruckern 9 Stunden. Kein Lehrgeld; vom ersten Lehrjahr ab steigende Kostgeldentschädigung. Obligatorischer Fortbildungs- bez. Fach unterricht innerhalb der Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden wöchentlich. Prüfung nach halber und ganzer Lehrzeit durch Prüfungsausschüsse, bestehend aus Arbeitgebern und Arbeit nehmern. Post. — Vom 1. April ab sind die Postanweisungen nach Deutsch-Ostafrika nicht mehr in der Markwährung, sondern in der im Schutzgebiete geltenden Nupienwährung (1 Rupie ----- 100 Heller --- l'/g auszustellen. Ebenso sind auch die Nach nahmen auf Einschreibbriefsendungen sowie auf Briefen und Kästchen mit Wertangabe nach Deutsch-Ostafrika in der Rupien währung anzugeben. Fortan sind im Verkehr mit Niederländisch-Jndien Briefe und Kästchen mit^Wertangabe bis zu 8000 ^ zur Be- Taxen erteilen die Postanstalten Auskunft. Vom 1. April ab sind im Verkehr zwischen Deutschland und Niederländisch-Jndien telegraphische Postanweisungen zulässig, über die nähern Bedingungen der telegraphischen Über- Handelsrichter. — Das Reichsgesetzblatt Nr. 10, ausge geben zu Berlin den 25. März 1905, veröffentlicht das Gesetz, betreffend Änderung des § 113 des Gerichts verfassungsgesetzes. Vom 20. März 1905. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: An die Stelle des § 113 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs gesetzes treten folgende Vorschriften: Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und als Kauf mann, als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister ein getragen ist oder eingetragen war. Zum Handelsrichter soll nur ernannt werden, wer in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder, wenn er als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, dort eine Handelsniederlassung hat; bei Personen, die als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be schränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister eingetragen sind, genügt es, wenn die Gesellschaft oder juristische Person eine Niederlassung in dem Bezirk hat. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Gegeben Berlin im Schloß, den 20. März 1905. (1^. 8.) (gez Wilhelm. Schiller-Gedenkfeier. In Schillers Gcburtsstadt Marbach am Neckar wird am 6. Mai in den Räumen des Schiller-Museums eine besondre Schiller-Ausstellung eröffnet werden. Sie soll während des ganzen Sommers geöffnet bleiben. Nicht nur die Schätze des -Schwäbischen Schillervereins- werden dabei zur Schau gestellt werden, sondern neben diesen auch viele in Privatbesitz befindliche Schiller-Schriften und -Bilder, u. a. die Originalbildnisse Schillers und der Seinigen aus dem Besitze von Schillers Urenkel Freiherrn von Gleichen-Rußwurm. Photographie-Ausstellung. — Eine internationale Aus stellung künstlerischer Photographien wird vom 7. April bis 8. Mai in der alten Königlichen Akademie der Künste zu Berlin, Pots damerstraße 120, veranstaltet werden. Die hervorragendsten Kunst photographen Amerikas, Belgiens, Englands, Frankreichs, Öster reichs und Deutschlands haben ihre Arbeiten angemeldet, so daß die Ausstellung ein übersichtliches Bild von den heutigen hohen Leistungen auf dem Gebiet der Kunstphotographie geben wird. Der Aufnahmejury gehören die Herren Landschaftsmaler Walther Leistikow, Professor Max Lieber mann, der Direktor der Nationalgalerie Professor von Tschudi und Professor vr. Wölfflin an. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. 3?abls g^stswatiius äs 1a. Liklio^ra-pkis äs la. k'ran es 1904. Usx.-8o. p. 1065—1180. ks-ris 1905, au Oerels äs 1a Uid rairi s. Dietrichs Volksliteratur. Der Verein für Massenverbreitung guter Volksromane. Die sächsischen Behörden und die Kol portage. Von Richard Hermann Dietrich, Verlags buchhändler und Fabrikbesitzer in Dresden. 8". 16 S. 1selivi8eds Intsratur. Intsrnatiovals Nonat88okrikt kür äis Usx.^8°! 8.^17—24. " ^°"ovsl. 2. äakig.rvß;. 12^äak rZavA -12, Ilür/^1905. ^8^ 8.0"/i—164. 2we g.LN66 ^o. 16. Uars 1905. 8". 16 8. 230 l^rn. Kelten 1904/05. UsipLi^, ^V. 6. Lekäkksl's ^lkuwkakrilr. kür äa.8 .lakr 1905. k'olio. 9 8. ^Visn 1905, Vsrlax von Personalnachrichten. Maxim Gorki. — Wie aus St. Petersburg gemeldet wird, soll gegen den Schriftsteller Maxim Gorki wegen Ab fassung revolutionärer Proklamationen verhandelt werden. Als höchstes Strafmaß seien drei Jahre Festungshaft anzunehmen. Gestorben: am 27. März der königliche Hofbuchhändler Herr Gustav Schenck, ältester Chef der Firma R. von Decker's Verlag in Berlin. Der Heimgegangene Kollege hat das 75. Lebensjahr fast vollendet. Als 1877 mit dem Tode Rudolph von Deckers das alte Basler, durch Friedrich den Großen nach Berlin berufene Buchdruckergeschlecht der Decker erloschen und die bisherige Ge heime Oberhofbuchdruckerei an das Deutsche Reich übergegangen war, übernahmen die beiden langjährigen Mitarbeiter im von Deckerschen Hause Otto Marquardt und Gustav Schenck den im Laufe langer Jahre neben der Druckerei erwachsenen Verlag unter der Firma R. v. Decker's Verlag (Marquardt L Schenck). Am 1. Januar 1885 trat der jetzt Verstorbene den Alleinbesitz der Firma an; seit 25. Januar 1901 stand ihm sein Sohn Herr Bruno Schenck als Teilhaber zur Seite. Der Verstorbene hat den schönen alten Verlag in umsichtiger und rühriger Geschäfts führung gepflegt und ihm zahlreiche neue wertvolle Werke zu- gesührt. Sein Name erfreut sich im deutschen Buchhandel wohl verdienten Ansehens. Ein ehrenvolles Andenken in weiten Kollegenkreisen ist ihm gesichert.
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