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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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2828 Nichtamtlicher Teil. ./Ik 68, 23. März 1905. Infolge des wiederholten Hinweises im Börsenblatt auf die Unfallversicherungspflicht haben sich sämtliche Firmen unsers Vereins bei der Lagerei-Berufs-Genossenschaft in Berlin versichert. Der Hamburger Weihnachtskatalog hat auch diesmal seine guten Dienste getan. Zugeschnitten auf unsere nord westdeutschen Interessen, ist er von einigen unsrer Mitglieder mit großer Sachkenntnis bearbeitet und stets ein guter Rat geber. Das Fehlen des Bilderschmucks läßt sich leicht durch geeignete Beilagen ausgleichen. Das Weihnachtsgeschäft brachte recht viel Arbeit, aber auch befriedigende Resultate. Nur vom Bildergeschäft hörte man wenig Gutes. Die Weihnachtszeit wirkte diesmal so nachhaltig auf uns Hamburg-Altonaer Kollegen, daß wir sogar noch Anfang Januar in der Stimmung waren, unsrer Vereinsfitzung eine sehr vergnügte Weihnachtsfeier anzuhängen mit schönen Geschenken ohne Ladenhüter. Möge diese alte Art in unscrm Hamburg-Altonaer Buch händler-Verein: ernst bei der Arbeit, froh beim Mahl, auch fernerhin wohl gepflegt werden; sie hat sich während der 45 Jahre gut bewährt und dazu beigetragen, daß trotz mancher Kämpfe kein Mitglied vom alten Hamburg-Altonaer Buchhändler-Verein lassen mochte. Wir schließen diesen Be richt mit dem Wunsche, daß das kommende Vereinsjahr den Hamburg-Altonaer Buchhändler-Verein im alten Geiste er halten und die Einmütigkeit im ganzen deutschen Buchhandel fördern und stärken möge. Wie weit haftet der Verleger dritten Personen für den Inhalt des Buches? Die Frage, die an die Spitze der gegenwärtigen Er örterung gestellt worden ist, betrifft einen Punkt von un zweifelhaft grundsätzlicher Bedeutung, dem auffallenderweise bisher weder die Rechtsprechung noch auch die Literatur die gebührende Beachtung hat zuteil werden lassen. Bisher nämlich hat man sich fast allenthalben darauf beschränkt, zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Grenze der Verleger eines Buchs strafrechtlich für den Inhalt des Verlagsobjekts verantwortlich ist, inwieweit er also insbesondere auch dritten Personen strafrechtlich eine Genugtuung geben muß für eine etwaige Beleidigung, die in dem Buch gegen sie enthalten ist; man hat sich aber niemals die Frage vorgelegt, ob auch dann, wenn dieser Inhalt kein strafbarer ist, wenn durch ihn aber Vermögens interessen irgend eines Dritten beeinträchtigt werden, hieraus ein Ersatzanspruch gegen den Verleger hergeleitet werden kann. Dies aber gerade ist der Hauptpunkt, mit dem sich ein Urteil des Reichsgerichts vom 2. Januar 1905 be schäftigt, das zu den Akten ll.VI. 262/08 ergangen ist. Die Sache selbst lag folgendermaßen: In dem Verlage der beklagten Firma erscheint eine bändereiche Enzyklopädie, die es sich angelegen sein läßt, durch gemeinverständlich abgefaßte, in sich abgerundete Aufsätze, die tunlichst objektiv gehalten sind, den Lesern über alle Fragen des Wissens und des praktischen Lebens Auskunft zu geben. Einer dieser Artikel nun beschäftigt sich mit »Geheimmitteln« und »phar mazeutischen Spezialitäten- und erwähnt hierbei auch ein Haarmittel, das die Klägerin nach einem gewissen Rezepte herstellt und unter Entfaltung einer ziemlich lebhaften Reklame in den Verkehr bringt. In dem Texte jenes Artikels nun wird äußerlich zwar zwischen den »Geheim mitteln« auf der einen Seite und den »pharmazeutischen Spezialitäten» auf der andern Seite nicht geschieden; indes lassen die Ausführungen überall keinen Zweifel daran, daß sich gewisse Bemerkungen nur auf die »Geheimmittel-, nicht auch auf die »pharmazeutischen Spezia litäten« beziehen, so daß auch der Laie beim Lesen dieses Aufsatzes namentlich die abfälligen Bemerkungen, die darin über die »Geheimmittel» gemacht werden, auf die »pharma zeutischen Spezialitäten- nicht erstrecken kann. Wenn daher namentlich mehrfach davon die Rede ist, daß die meisten »Geheimmittel» gesundheitsschädlich sind, daß sie auf eine Ausbeutung der Unerfahrenheit und der Leichtgläubigkeit des Publikums berechnet find, daß ihnen vielfach eine gemein schädliche Natur innewohnt, so steht der Leser ohne weiteres, daß dies nur von ihnen, von den »Geheimmitteln«, nicht auch von den »pharmazeutischen Spezialitäten- gelten soll. Die Klägerin ist aber der Meinung, daß dieser Unterschied nicht klar genug zutage trete, daß das Publikum die Warnungen, die gegen die »Geheimmittel» ausgesprochen werden, auch auf die »pharmazeutischen Spezialitäten« beziehen werde, und da ihr Fabrikat unter den Begriff der letztern falle, so sei sie durch diesen Artikel in ihrer geschäftlichen Ehre, zugleich aber auch in ihren geschäftlichen materielle» Interessen geschädigt worden, und da die Angriffe, die jener Artikel enthält, auf ihr Fabrikat nicht zuträfen, so lägen alle Vor aussetzungen für die Anwendbarkeit der HZ 823 bzm. 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor; die Beklagte sei deshalb nicht nur für bereits entstandene Schädigungen ersatz pflichtig, sondern sie müsse auch gehalten werden, für die Zukunft die Verbreitung des in Frage kommenden Artikels zu unterlassen. Die Klägerin erblickt nämlich in jenen Ausführungen einen Eingriff in ihre eignen Rechtsgüter, in ihre Ehre und in ihre geschäftlichen Vorteile, zugleich aber auch einen Verstoß gegen die guten Sitten. Und das letztere noch aus einem besonder» Grunde. Der von ihr angefochtene Artikel nämlich befaßt sich eingehend auch mit ihrem eignen Fabri kat. Er berechnet die Herstellungskosten desselben und knüpft daran die Bemerkung, daß im Verhältnis hierzu und zu dem Erfolge, den man sich von dem Gebrauche dieses Mittels versprechen könne, der Verkaufspreis ein außer ordentlich hoher sei. Daß diese Darlegungen der Wahrheit widersprächen, behauptet die Klägerin zwar nicht; sie meint aber, es habe dem Verfasser dieses Artikels nicht zugestanden, solche geschäftlichen Interna vor die Öffentlichkeit zu ziehen; dies sei ein unanständiges und damit zugleich auch ein un sittliches Verhalten, das sie ruhig hinzunehmen weder willens noch verpflichtet sei. Ihr Klagebegehren ging nun dahin, daß die Beklagte verurteilt werde, zur Vermeidung einer fiskalischen Strafe von 1500 für jeden Fall des Zuwiderhandelns denjenigen Band ihres Verlagswerks, in dem sich dieser Artikel befindet, nicht mehr in den Verkehr zu bringen, zugleich aber auch die bei den Sortimentern befindlichen Exemplare zurück zuziehen. Das Reichsgericht hat jedoch diese Klage in allen ihren Teilen kostenpflichtig abgewiesen. Was zunächst die Be hauptung anlangt, durch den in Rede stehenden Artikel werde die geschäftliche Ehre der Klägerin beeinträchtigt, so ist auf Grund der maßgebenden Rechtsprechung, an der das Reichsgericht bisher unentwegt festgehalten hat, zu sagen, daß zu den Rechtsgütern, die der Z 828 des Bürgerlichen Gesetz buchs zivilrechtlich schützen will, die Ehre überhaupt und die kaufmännische Ehre insbesondere nicht gehört. Solange also nicht eine Beleidigung zugleich auch den Charakter einer strafbaren Handlung besitzt und deshalb auf dem Ge biete des Vermögensverkehrs die Verpflichtung zur Schadlos haltung nach sich zieht, solange ist ein Anspruch aus der erwähnten Gesetzesstelle nicht gegeben. Es kommt hinzu, daß den Anspruch auf Schutz der Ehre nur das Individuum be sitzt, die Klägerin aber ist eine Gesellschaft mit beschränkter
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