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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1905
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- Erscheinungsdatum
- 20.03.1905
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- Deutsch
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66, 20. März 1905. Nichtamtlicher Teil. 2731 Liquidator allein zu deren Ausführung schreiten, jedoch nur mit der Zustimmung des Richter-Kommissars. Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Gemein schuldners geht nicht so weit, daß ihm der Fortbetrieb seines Geschäfts oder seines Gewerbes untersagt wäre; vielmehr ist er hierzu befugt, jedoch nur mit Unterstützung des Liqui dators und Genehmigung des Richter-Kommissars. Durch das Urteil, das das gerichtliche Liquidations verfahren für eröffnet erklärt, werden die Schulden fest gestellt. Der Gerichtsschreiber benachrichtigt binnen drei Tagen nach der Eröffnung die Gläubiger und beruft sie zu einer von dem Richter-Kommissar bestimmten Versammlung ein. In dieser hat der Schuldner mit Unterstützung des Liquidators eine Darstellung des vollständigen Vermögensbe standes vorzulegen, worin die Angabe der Aktiven und Passiven, der Ausgaben, des Gewinnes und Verlustes enthalten sein muß. Hierüber haben sich die Gläubiger zu äußern. Es können Revisoren zur Prüfung der Darstellung ernannt werden. Das Ergebnis der Verhandlungen und ins besondere die Feststellung der Forderungen wird in einem Protokoll niedergelegt, auf Grund dessen und des Be richts des Richter-Kommissars das Gericht dann den end gültigen Liquidator bestellt. In einer zweiten Gläubigerver sammlung werden dann die Vorschläge des Schuldners be raten, und es wird darüber beschlossen. Ein Vergleichs vorschlag des Schuldners gilt nur dann als angenommen, wenn einmal die Mehrheit der Gläubiger sich dafür aus spricht und sodann dis Forderungen der zustimmenden Gläubiger zivei Drittel der anerkannten und zugelassenen Forderungen betragen. Der angenommene Vergleich unter liegt sodann der gerichtlichen Bestätigung; mit deren Erteilung wird das Verfahren für beendigt erklärt. Erlangt der Vergleichsvorschlag des Schuldners nicht die gedachte qualifizierte Mehrheit, so kann die Eröffnung des Konkurs verfahrens sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag eines Gläubigers durch das Gericht ausgesprochen werden. Das Gesetz faßt mit Recht den außerkonkursrechtlichen Zwangsvergleich als eine Wohltat für den Schuldner aus und versagt ihm diese daher in bestimmten Fallen, in denen er sich durch sein Verhalten ihrer unwürdig gemacht hat, insbesondere dann, wdnn er sich strafbarer, in der Konkurs gesetzgebung geregelter Handlungen schuldig gemacht hat, wenn er Vermögensbestandteile beiseite geschafft oder ver schwiegen, wenn er Schulden fälschlich aufgestellt oder deren Betrag erhöht hat, u. dergl. mehr. Diese Möglichkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu vermeiden, findet nicht nur gegenüber Einzelpersonen, sondern auch gegenüber Handelsgesellschaften und Vereinen Anwendung, allerdings mit gewissen Modifikationen, die sich aus der Natur dieser und dem Mangel einer physischen Persönlichkeit ergeben. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt darin, daß auch ohne Eröffnung des Konkursverfahrens der Abschluß eines Zwangsvergleichs möglich ist, der in Ansehung der vor handenen Schulden die gleichen Wirkungen hat, wie der innerhalb des Konkursverfahrens abgeschlossene Zwangs vergleich. Wie bei diesem, so müssen auch bei jenem die sämtlichen Gläubiger sich mit der angenommenen Vergleichs- quvte einverstanden erklären, gleichviel, ob sie sich an dem Verfahren beteiligen oder nicht. Der Unterschied zwischen dem konkursrechtlichen Zwangs vergleich und dem außerkonkursrechtlichen besteht darin, daß die Anforderungen bezüglich jener strenger sind als in An sehung dieser; nach dem Ooäö äs ooiurnorss Art. 507 er fordert die Annahme des Zwangsvcrgleichs (6onvoräo.t) die Mehrheit der votierenden Gläubiger und drei Viertel der an erkannten Forderungen. Man hat es für angezeigt erachtet, dieses Erfordernis zu mildern, um die Eventualität zu be seitigen, daß der Vergleich an dem Widerspruch eines Gläubigers scheitere, dessen Forderung mehr als ein Viertel der anerkannten Passiven übersteigt, ein Fall, der nicht allzu selten vorkommt. Der Gesetzgeber hat die Zulassung zu der Wohltat des außerkonkursrechtlichen Zwangsvergleichs von dem An trag des Schuldners innerhalb einer kurzen Frist nach Ein stellung seiner Zahlungen abhängig gemacht; er hofft, hier durch die zahlungsunfähigen Schuldner zu veranlassen, mög lichst rasch ihre Vcrmögenssituation zur Kenntnis ihrer Gläubiger zu bringen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Erfahrungen, die man mit dem Gesetz gemacht hat, durchaus befriedigend, und es haben sich daher in Frankreich auch diejenigen längst mit seinem Erlaß ausgesöhnt, die der Reform, die es bedeutet, zweifelnd oder mißtrauisch gegenüberstanden. Heute möchte wohl in Frankreich niemand mehr das Gesetz missen, das nicht nur ungerechtfertigte Härten des Konkursrechts gemildert, sondern auch die Ver schleuderung wirtschaftlicher Werte, die mit jedem Konkurs verfahren in größerm oder geringerm Umfang verbunden ist, wesentlich gemindert hat. Es ist noch hervorzuheben, daß das französische Gesetz keinen Mindestprozentsatz festsetzt, den der Schuldner den Gläubigern bieten müsse, wenn anders er zu der Wohltat des außerkonkursrechtlichen Zwangsvergleichs zugelassen werden will. In Deutschland besteht eine starke Strömung, die eine derartige Bestimmung in dem Gesetz verlangt. Man kann darüber geteilter Ansicht sein; es ist schwer, eine Grenze fest zusetzen, die nicht mit Recht dem Vorwurf ausgesetzt werden kann, daß durch sie die Verhältnisse schablonisterend be handelt würden. In Frankreich hat sich die Rechtsübung dahin entwickelt, daß die Gerichte Vergleiche, in denen ein ihres Erachtens zu niedriger Prozentsatz den Gläubigern ge- geboten wird, nicht bestätigen; eine solche Praxis würde sich auch in Deutschland wohl schnell einbürgern, die Er fahrungen, die man mit dem konkursrechtlichen Zwangs vergleich und der Handhabung des gerichtlichen Bestätigungs rechts in Ansehung desselben gemacht hat, sprechen in ge nügendem Maß hierfür. Aber wenn auch zugegeben werden soll, daß diese Frage nicht unwichtig ist, so steht sie doch an Wichtigkeit hinter den übrigen Hauptfragen zurück. Vor allem handelt es sich darum, daß die Reichsgesetzgebung sich grundsätzlich mit der Einführung des präventiven Zwangsvergleichs befreundet; bezüglich der Einzelheiten wird sich dann schon eine Einigung erzielen lassen. Justus. Kleine Mitteilungen. Handelskammer, Sitz Berlin f. d. I. 1904.) — Buchhandel und Antiquariat. Der Verlagsbuchhandel hatte einen verhältnis mäßig guten Geschäftsgang aufzuweisen. Namentlich war das dürften. In bezug aus Jugendschristen macht sich allgemein ein künst lerisches Verständnis im Publikum geltend, und infolgedessen auch Einflüsse zu danken ist. Die Roman- und Unterhaltungsliteratur hat wohl insofern 361'
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