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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1905
- Sprache
- Deutsch
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2730 Nichtamtlicher Teil. 66, 20. März 190L. zwar in folgender Form: Uublisboä (genaue Angabe der ersten Veröffentlichung), Urlvilsgs ok oop^rigbt in tbo Unitkä Ltatse ressrveä unäor tüo riet approveä kckarob 3, 1805, l>^ (genaue Angabe des wirklichen Namens des Urhebers oder Eigentümers). Ein so ausgestattetes Exemplar, das aber vollständig sein und alle 'Beigaben wie Karten und Illustrationen enthalten muß, ist, mit der Post oder sonstwie, franko an IVosbiogton, IX 0., Uniteä 8tnt68 ok Lworiea, zu senden und zwar so, daß die Sendung den Adressaten noch innerhalb der dreißig Tage nach der im Ausland stattgefundenen Veröffentlichung erreicht, weil sonst der Schutz nicht erlangt werden kann. Dem Buch ist eine Erklärung beizugeben, daß das selbe gemäß den Vorschriften des neuen Gesetzes vom 3. März 1905 zur Begründung des Gesuchs um Vorbehalt des Urheberrechts eingesandt wird; für diese Erklärung wird ein Formular herausgegeben werden; sie muß den genauen Namen des Gesuchstellers, den Titel des Buchs, das Datum der ersten Veröffentlichung und das Gesuch um Vorbehalt des Urheberrechts enthalten Wird die Er klärung auf das gedruckte (noch herauszugebende) Formular gesetzt, so kann letzteres, ausgefüllt, zugleich mit dem Exemplar als Drucksache befördert werden; wird aber das gedruckte Formular nicht benutzt, dann ist die Erklärung als eingeschriebener Brief einzusenden. Eine Taxe wird nicht bezogen, so daß der Sendung kein Geld beigelegt werden muß. Die Erfüllung dieser Förmlichkeiten sichert nun dem Werk während 12 Monaten vom Datum seiner ersten Veröffentlichung an: o) den Schutz gegen irgendwelche unerlaubte Wieder gabe oder Nachbildung, ebenso gegen nicht autorisierte Übersetzung, K) freien Zutritt zum amerikanischen Markt. Ist das Buch gänzlich in einer oder mehreren nicht englischen Sprachen gedruckt, so braucht es nach den bestehenden Gesetzen nicht verzollt zu werden, sondern ist zollfrei. (Ist es dagegen auch nur zum Teil in englischer Sprache gedruckt, so hat es wahrscheinlich einen Zoll aä volorsia von 25 Prozent zu entrichten.) 4. Erlangung des vollständigen Schutzes. Wer die obigen Vorschriften beobachtet und sich einen Jnterims- schutz von zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung des Buchs verschafft hat, muß zur Erlangung des voll ständigen gesetzlichen Urheberrechtsschutzes von 28 und 14 Jahren alle diejenigen Förmlichkeiten erfüllen, die die bestehenden Gesetze vorschreiben. Das oben wiedergegebene und kurz analysierte und kommentierte Gesetz enthält, wie alle die ans reine Empirie ausgebauten amerikanischen Gesetze, einige dunkle und be strittene Punkte, namentlich in bezug auf die Frage der Einfuhr der kontinentalen Ausgabe; ferner ist die Rechts lage nicht ganz klar, wenn zur Erlangung des vollen Schutzes in Amerika nicht eine amerikanische Originalaus gabe, sondern eine Übersetzung hergestellt und drüben ge druckt wird. Wir werden daher auf diese streitige» Punkte noch eingehender zurllckkommen. Für heute aber ist am dringendsten und wichtigsten die Mitteilung, daß sofort die dreißigtägige Prioritätsfrist zur Erreichung eines provisorischen Schutzes benutzt werden kann. Lutzerkonkursrcchtlicher Ävangsvergleich. Seit vielen Jahren schon erstrebt der Handel und zwar sowohl in Deutschland als auch in andern Ländern die Ein führung eines Verfahrens, durch das die Vereinbarung eines Zwangsverglsichs zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern ohne Konkurseröffnung ermöglicht wird. Schon vor der Errichtung des Reichs hatte die Vertretung des Handels standes Wünsche in dieser Richtung geäußert, die aber weder bei Erlaß der Konkursordnung für das Deutsche Reich noch ge legentlich ihrer Abänderung zu Ende des vorigen Jahrhunderts berücksichtigt wurden. Anders in andern Ländern. Von der Überzeugung durchdrungen, daß die Vermeidung der Er öffnung des Konkursverfahrens nicht nur in dem Interesse der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners, sondern auch im allgemeinen Interesse dringend zu wünschen sei, und daß die Mehrheit der Gläubiger auch ohne Konkurs eröffnung nicht sich dem Widerspruch eines einzelnen Gläubi gers zu fügen brauche, haben verschiedene Staaten den so genannten präventiven Zwangsverglcich seit längerer oder kürzerer Zeit eingeführt. Es ist dies insbesondere geschehen in Frankreich, England, Belgien, Schweiz, Italien, Däne mark, Norwegen, den Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und Agyten. In allen Ländern, in denen man zu dieser Reform des Schuldrechts übergegangen ist, hat. man keinen Anlaß, dies zu bedauern; in den meisten sind sogar die damit erzielten Ergebnisse äußerst befriedigend. Dies ist insbesondere in Frankreich der Fall, über dessen hierauf bezügliche Gesetzgebung im folgenden einige Mitteilungen gemacht werden sollen Das französische Gesetz, das den Präventivvergleich ein führt, datiert vom 4. März 1889 und bestimmt in der Hauptsache folgendes. Der Kaufmann, der seine Zahlungen einstellt, kann die Wohltat der außerkonkursrechtlichen Zwangs vergleiche erlangen (liqniäation juäioisirs). Er hat sich zu diesem Zweck binnen vierzehn Tagen nach der Zahlungs einstellung mit einem Gesuch an das Handelsgericht seines Wohnsitzes zu wenden und dem Gesuch sowohl eine Bilanz als auch eine vollständige Liste seiner Gläubiger vorzulegen Das Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob dem Gesuch zu entsprechen ist oder nicht; vor der Entscheidung muß der Schuldner gehört werden. Genehmigt das Gericht das Gesuch, so ernennt es eins seiner Mitglieder zu dem mit der Leitung des Verfahrens beauftragten Richter-Kommissar und einen Liquidator bezw. mehrere Liquidatoren; jedoch ist die Er nennung des Liquidators nur sine provisorische. Der Liqui dator hat innerhalb 24 Stunden nach seiner Ernennung die Bücher des Schuldners an sich zu nehmen, zu schließen und zu zeichnen, eine Inventur zu errichten und gegebenenfalls die nach dem französischen Hypothekenrecht vorgesehene hypothekarische Eintragung auf Liegenschaften des Schuld ners zu bewirken. Das Urteil, das die gerichtliche Liqui dation zuläßt, wird veröffentlicht und kann nicht mittels eines Rechtsmittels angesochten werden. Der Erlaß des Urteils bewirkt für den Schuldner eine weitgehende Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit; er kann nämlich keinerlei neue Schuld eingehen und nur in den in dem Gesetze ausdrücklich aufgezählten Fällen sein Aktiv vermögen ganz oder teilweise verkaufen. Mit Zustimmung des Liquidators kann er aber Wertpapiere veräußern und Forderungen einziehen, Gegenstände, die der Gefahr des Untergangs oder des Verderbens ausgesetzt find, verkaufen, Klagen anstelle», überhaupt alles tun, was für die Er haltung des Vermögens und seiner Bestandteile erforderlich erscheint. Verweigert der Schuldner seine Zustimmung zu einem bestimmten Geschäft oder Rechtsakt, so kann der
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