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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1905
- Sprache
- Deutsch
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^ 66, 20. März 1S05. Nichtamtlicher Teil. 272S Nichtamtlicher Teil. Dss amerikanische Gesetz rur Erleichterung des Schutzes nicht-englischer Werke. Von Professor Ernst Röthlisberger, Bern. seit mehreren Jahren vorbereitete, von G. H. Pntnain schon bei der IV. (Leipziger) Tagung des Internationalen Ver leger-Kongresses (ISOl) als Abschlagszahlung an die Autoren des europäischen Kontinents angekündigte Gesetz zur Er möglichung eines bessern Schutzes der in nicht-englischer Sprache geschriebenen Bücher ist vor Schluß der Session des amerikanischen Parlaments am 1. März angenommen worden, allerdings nicht in einer verbesserten, sondern eher in einer verschlimmerten Form, und hat am 3. März 1905 die Unterschrift des Präsidenten der Vereinigten Staaten erhalten. Da es für deutsche und schweizerische Autoren und Verlagsunternehmen von großer Wichtigkeit sein kann, sich diesen Schutz unter Umständen sofort zu sichern, so sei im nachstehenden vorerst der Wortlaut des neuen Ge setzes, in welchen die abgeänderten Stellen im Druck hervor gehoben sind, sodann ein kurzer Kommentar dazu gegeben. Gesetz betreffend die Abänderung der Sektion 4952 der Revidierten Statuten. Von dem zum Kongreß versammelten Senat und der Kammer der Vereinigten Staaten Amerikas wird an geordnet, daß Sektion 4952 der Revidierten Statuten in folgender Fassung abgeändert wird: »Sektion 49L2- Der Urheber, Erfinder, Zeichner oder Eigentümer irgend eines Buches, einer Land- oder See karte, eines dramatischen oder musikalischen Werks, einer Gravüre, eines Holzschnitts, eines Stiches, oder einer Photographie oder eines Negativs derselben oder eines Gemäldes, einer Zeichnung, eines Chromos, einer Statue oder Bildhauerarbeit und von Modellen oder Entwürfen, welche als Kunstwerke ausgeführt werden sollen, ebenso die Testamentsvollstrecker, Ver treter oder Rechtsnachfolger einer solchen Person sollen unter der Bedingung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes das ausschließliche Recht genießen, das Werk zu drucken oder wieder zu drucken, zu veröffentlichen, zu ver vollständigen, wiederzugeben, auszuführen, zu vollenden und zu verkaufen und, wenn es sich um ein dramatisches Werk handelt, dasselbe öffentlich aufzuführen und darzu stellen oder es durch andere aufführen und darstellen zu lassen. Und die Urheber und ihre Rechtsnachfolger sollen das ausschließliche Recht besitzen, irgend eines ihrer Werke, für welches der Urheberrechtsschutz nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten erlangt worden ist, zu dramati sieren oder zu übersetzen. Sofern der Urheber oder Eigentümer eines in einer fremden Sprache abgrfaßten Buch», dss im Ausland vor dem Tage der Veröffent lichung in diesem Lande erscheint, oder feine Testamentsvollstrecker, Vertreter und Rechts nachfolger ein vollständige» Exemplar dieses Werks mit Inbegriff aller Karten oder andern Illustrationen innerhalb dreißig Tagen nach der ersten Veröffentlichung des Buches im Auslande auf der Aongreßbibliothek von Washington, Distrikt Columbia, Hinterleger!, und auf ge nanntem Exemplar, sowie auf allen, von einem solchen Buch in den Vereinigten Staaken ver kauften oder vertriebenen Exemplaren, sei es auf dem Titelblatt, sei es auf der unmittelbar darauf folgenden Seite einen Vermerk betreffend den Vor behalt des Urheberrechts im Namen des Eigen tümers sowie das genaue Datum der ersten Veröffentlichung diese» Buche« in folgender Fassung anbringen: kublislisä, . . . . 19 . . . krivilsge ok cop^- rigckt in tlis Unitsä Ltates rsservsä unäsr tue Fot axprovsä Llarok 3, 1905, bzr . . . . (Ver öffentlicht am .... 19 . . . Urheberrrchks- xrivileginm in den Vereinigten Staaten, Vor behalten gemäß dem am 3. Mar; 1905 be stätigten Gesetze, seitens des Herrn N. N-), und sofern er innerhalb 12 Monaten nach der ersten Veröffentlichung eines solchen Buche» im Auslände, den Titel dieses Buches rin- rricht und zwei Exemplare in der Ursprache oder, nach seinem Belieben, zwei Exemplare in der Übersetzung desselben ins Englische, dir von einem auf dem Gebiete der Vereinigten Staaten hrrgestellten Satz oder davon ab gezogenen Platten gedruckt sein und den von der gegenwärtigen Urheberrechtsgesetzgebung geforderten Urheberrechtsvermerk enthalten muffen, so sollen er und sie wahrend einer Frist von 28 Jahren, vom Tage der Ein tragung de« Buchtitels oder der englischen Übersetzung des Buches, wie oben vorgesehen, an gerechnet, dss ausschließliche Recht ge nießen, das genannte Buch zu drucken, wieder zu drucken, zu veröffrntichrn, zu verkaufen, zu übersetzen oder zu dramatisieren. Jedoch soll dieses Gesetz einzig und allein auf dir Bürger oder Untertanen eines fremden Staates oder Landes Anwendung finden, welche den Bürgern der Vereinigten Staaten Amerikas den Genuß des Urheberrechts auf wesentlich derselben Grundlage wir den eigenen Bürgern zustchern." Herr Thorvald Solberg, der tatkräftige Leiter des 6op^- rigbt Oküeo in Washington, hat nun zu diesem Gesetz sum marische Direktiven erlassen und sich darüber ausgesprochen, wie der Schutz am sichersten erlangt werden könne. Diesen vorläufigen Direktiven, die später in vollständiger Ausgabe veröffentlicht werden sollen, entnehmen wir folgendes: 1. Geschützte Werke. Der Schutz erstreckt sich bloß auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen Bücher, die in einer nicht-englischen Sprache abgefaßt sind, sowie auf diejenigen Telle von schon früher veröffent lichten, aber in Neuauflage herausgegebenen Büchern, welche wirklich neu find. 2. Geschützte Urheber. Der Urheber oder Eigen tümer solcher in einer nicht-englischen Sprache abgefaßten Bücher oder ihre Testamentsvollstrecker, Vertreter und Rechtsnachfolger müssen Bürger oder Untertanen folgender Länder sein: Belgien, Chile, China, Costarica, Cuba, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Ita lien Mexiko, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweiz. Österreichische Autoren sind also nicht geschützt. Vorbehalt des Urheberrechts. Zur Erlangung des gesetzlichen Schutzes ist auf allen Exemplaren der ur sprünglichen Ausgabe des zu schützenden Buchs und zwar auf dem Titelblatt oder auf der Rückseite desselben auf zudrucken: einmal das genaue Datum der Veröffent lichung, sodann der Name desjenigen, der sich das Ur heberrecht als Eigentümer des Werks Vorbehalten will, und Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. 3kl
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