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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1905
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- Deutsch
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^ 58, 10. März 1905. Nichtamtlicher Leru 2379 Länder Jahr Werke Jahr Period. Presse Argentinien — — 1900 740 Australien — 1903 1M0 Belgien 1903 2650 1903 9M Brasilien — — 1902 300 Bulgarien — — > 1897 90 Canada 1893 450 1893 900 Chile 1891 400 1896 310 China — — 1902 30 Costa-Rica — — 1903 20 Dänemark 1903 1550 1903 9M Deutschland 1903 27 600 1903 8050 Ecuador — — 1894 40 Egypten 1898 160 1902 120 Finland — — 1903 2M Frankreich 1903 9650 1902 6750 Griechenland ' — — 1895 130 Großbritannien 1903 8300 1902 4950 Haiti — — 1902 40 Irland 1902 180 1902 30 Italien 1903 6150 1903 3070 Japan 1901 20 OM 1901 12M Luxemburg 1902 80 1902 20 Mexiko — — 1892 300 Niederlande 1903 3000 1897 980 Norwegen 1903 7M 1903 5M Oesterreich 1901 2050 1903 3350 Ostindien 1895 80M 1899 1000 Persien — — 1892 10 Rumänien 1901 1740 1903 330 Rußland 1901 10 3M 1902 1200 Schweden 1900 17M 1896 350 Schweiz 1903 2450 1902 1050 Serbien — -7-7- , . 1897 80 Spanien 1902 14M 19M 1350 Türkei 1890 9M 1896 50 Ungarn 1898 16M 1902 1400 Vereinigte Staaten N.-A. 1903 7850 1903 21 270 Was die Erzeugung von musikalischen Werken an betrifft, so geben wir über diese im nachstehenden einige Zahlen, die mit Ausnahme derjenigen von Deutschland auf der Einrichtung der Hinterlegung beruhen: Dänemark 1902 280 Deutschland 1902 12 9M Frankreich 1903 6 8M Großbritannien 1903 7 750 Vereinigte Staaten N.-A. 1903 22 250 Da die Zeitungen und Zeitschriften nur je einmal für alle Nummern eines Jahrgangs gezählt sind, so liegt es auf der Hand, daß jede zu Vergleichszwecken erfolgende Ver bindung mit der Produktion der einzeln gezählten Werke, irreführende und ungenaue Zahlen ergeben müßte. Diese Einheiten sind nicht gleichwertig, so zwar daß das Gesamtergebnis (118 860 Werke; 63 010 periodische Veröffentlichungen) — abgesehen davon, daß es sich auf ver schiedene Jahre bezieht und zahlreiche Lücken ausweist — für die literarische Produktion keinerlei Anhalt zur wissen schaftlichen Vergleichung bietet. Aber die beiden ver einigten Elemente offenbaren für jedes Land die hauptsäch lichen geistigen Kräfte, die dieses einsetzt, und die wechsel seitig sich ergänzende Bewegung der Zahlen in den beiden Zweigen, die Stufenleiter des während einer Reihe von Jahren in jedem von ihnen sich zeigenden Fortschritts, gibt die Richtung an, nach der das Übergewicht sich neigen wird. Allgemach wird man eine gewisse Stetigkeit bemerken, eine logischere Folge der Erscheinungen, und daraus werden sich dann Regeln und schließlich Gesetze loslösen, die sich an die Stelle bloßer Schätzungen oder auch bekräftigter Aussagen setzen werden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Die preußi schen Offiziere waren in einem Artikel des polnischen Blattes »kraea- in ihrer Gesamtheit beleidigt. Die Nummer, die diesen Artikel enthielt, gelangte nicht in die Öffentlichkeit, da sie von der Polizei beschlagnahmt wurde. Das Landgericht Posen hat aber dennoch den verantwortlichen Redakteur Boleslaus Rakowski wegen öffentlicher Beleidigung der Offiziere am 22. November v. I. zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Rakowski hatte in der Ver handlung erklärt, er bedauere die Veröffentlichung des Artikels und würde sie verhindert haben, wenn er ihn aufmerksam gelesen hätte; er habe damals besonders viel zu tun gehabt, weil der Chefredakteur verreist gewesen sei. — Auf die Revision des Ange klagten hob am 7. d. M. das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Posen zurück. Eine Be leidigung sei allerdings festgestellt; aber das Urteil lasse es dahin gestellt, ob der Angeklagte den beleidigenden Inhalt des Artikels gekannt habe. Der Dolus sei nicht festgestellt. Jedenfalls sei zu unrecht festgestellt, daß es sich um eine öffentliche Beleidigung handle, denn aus dem Urteil ergebe sich, daß der Artikel nicht zur Kenntnis der Öffentlichkeit gekommen sei. Lentze. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Von der An klage des Preßvergehens nach tz 17 des Preßgesetzes ist am 5. No vember v. I. vom Landgericht Görlitz der Redakteur der Görlitzer Volkszeitung, Gustav Riem, jetzt in Dresden, frei gesprochen worden. Er hatte aus einem nicht-sozialdemokratischen Blatte eine Notiz abgedruckt, wonach die Erhebung der Anklage gegen eine angeschuldigte Sozialdemokratin vom Landgericht ab gelehnt worden sei. Es handelt sich dabei um die Mitteilung eines amtlichen Schriftstücks eines Strafprozesses vor Beendigung des Strafverfahrens. Gegen den erwähnten Beschluß des Land gerichts hatte nämlich der Staatsanwalt Beschwerde erhoben. Dies war aber dem Angeklagten nicht bekannt, und er konnte es auch um so weniger annehmen, als er die Mitteilung in einem Blatte der bürgerlichen Parteien gefunden hatte. Deshalb wurde angenommen, daß ihm der Dolus gefehlt habe. Gegen das freisprechende Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt. Diese wurde aber am 7. d. M. auf Antrag des Reichsanwalts vom Reichsgericht als unbegründet ver worfen. Lentze. Buchhändler-Fachschule in Berlin. — Der Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler hat sich mit nach folgendem Rundschreiben an den Berliner Buchhandel gewandt: -Berlin, den 7. März 1905. »Nach dem -Ortsstatut vom 2. Dezember 1904 für die Pflicht fortbildungsschule zu Berlin- unterliegen von jetzt an alle männ lichen Arbeiter (Lehrlinge, Gesellen, Gehilfen usw.), die in einem gewerblichen oder kaufmännischen Betriebe im Weichbilde der Stadt Berlin beschäftigt werden, sobald sie nicht mehr volksschul pflichtig sind, bis zum Schluß des Schulhalbjahrs, in dem sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, der Verpflichtung, die von der Stadt Berlin eingerichtete Fortbildungsschule zu besuchen und an deren Unterricht teilzunehmen. -Der Lehrplan der Pflichtfortbildungsschule ist ein dreijähriger, und es unterliegen in diesem ersten Jahre dem Schulzwange alle diejenigen Lehrlinge, die nach dem 1. Oktober 1890 ge boren sind. -Von dieser Verpflichtung sind laut Ortsstatut tz 3 befreit: 1. ganz oder teilweise diejenigen, welche am Unterricht einer Jnnungs- oder andern Fortbildungs- oder Fachschule regel mäßig teilnehmen, sofern und soweit dieser Unterricht ganz oder teilweise von dem Oberpräsidenten als ein ausreichen der Ersatz des Pflichtfortbildungsschul-Unterrichts anerkannt wird, 2. diejenigen, welche das Zeugnis der wissenschaftlichen Be fähigung für den einjährig - freiwilligen Militärdienst be sitzen. »Da es für die Lehrlinge des Buchhandels sicherlich von großem Vorteil sein dürfte, wenn der obligatorische Fortbildungs unterricht dem erwählten Berufe soweit als irgend möglich an gepaßt wird, so hat sich der Unterzeichnete Vorstand der -Korpo- 315*
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