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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1905
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Wem gehören die Rezensionsexemplare? In Heft 12 der Zeitschrift »Unlauterer Wettbewerb«, Jahrgang III, hat der berühmte Rechtslehrer an der Ber liner Hochschule I. Köhler ein von ihm gelegentlich eines literarischen Rechtsstreits veröffentlichtes Gutachten über die Frage veröffentlicht, wem das Verfügungsrecht an den soge nannten Untertiteln einer Zeitung zustehe: dem Redakteur oder dem Verleger und Eigentümer der betreffenden Zeitung? Köhler ist zu der zweifellos als herrschend zu erachtenden Ansicht gekommen, die Frage zugunsten des ausschließlichen Verfügungsrechts des Verlegers beantworten zu sollen. Eine gewisse Verwandtschaft hiermit weist die in der letzten Zeit ebenfalls aus Anlaß praktischer Vorkommnisse mehrfach behandelte Frage auf, wem das Eigentum an den Rezensionsexemplaren zustehe, dis zum Zweck der Be sprechung eingeschickt werden. Ihre praktische Wichtigkeit ist eine sehr erhebliche und geradezu steigende, was mit dem Umstand im Zusammenhang steht, daß die Versendung von Rezensionsexemplaren nicht ab-, sondern noch erheblich zu nimmt, obwohl sie schon früher einen Umfang erreicht hatte, der eigentlich einer Erweiterung kaum noch fähig schien. Rezensionsexemplare werden zu dem Zwecke einge schickt, daß sie in der betreffenden Zeitung besprochen werden. Ob die Besprechung durch den Redakteur X oder 8 oder den Mitarbeiter X oder X erfolgt, ist allerdings weder dem Verfasser noch dem Verleger des betreffenden Buches gleichgültig und kann ihm auch nicht gleichgültig sein; denn eine andre Empfehlung eines neu erschienenen Werks, beispielsweise aus dem Gebiete der Rechtswissenschaft, ist es natürlich, wenn es etwa durch Gierke oder Brunner günstig besprochen wird, als wenn das durch einen »in den weitesten Kreisen unbekannten« Juristen geschieht. Aber neben diesem Umstand kommt es für den Verleger und Verfasser doch in erster Linie darauf an, daß das Werk in der betreffenden Zeitung besprochen wird. Mit andern Worten: hinter der Bedeutung der Besprechung tritt die Bedeutung des Bespre chenden zurück. Schon hieraus ergibt sich, daß die Zusendung eines Rezensionsexemplars für die Zeitung erfolgt, und daß daher das Eigentum an jenem der Eigentümer der Zeitung erwerben soll. Wenn man sich nun von seiten derjenigen, die die ent gegengesetzte Ansicht für richtig halten, darauf beruft, daß vielfach die Rezensionsexemplare nicht an den Verlag der Zeitung, sondern an die Redaktion der Zeitung adressiert würden, und daß daraus entnommen werden müsse, daß das Eigentum an den Redakteur übertragen werde und bei ihm verbleibe, so erscheint dies in rechtlicher Hinsicht vollkommen unrichtig. Die »Redaktion« ist überhaupt kein juristischer Begriff. Man versteht darunter die Gesamtheit der für den Inhalt einer Zeitung verantwortlichen Redakteure; der Sprachgebrauch freilich gestattet es, von der -Redaktion- auch dann zu sprechen, wenn die gesamten Redaktionsgeschäfte nur durch einen Redakteur geführt werden, der sich mit gleicher Meister schaft auf dem politischen, literarischen, ästhetischen, lokalen und Inseratenteil bewegt. Der Ausdruck »Redaktion« bedeutet in Wirklichkeit nicht mehr als eine Abstraktion, eine Abstraktion, an die sich der Sprachgebrauch aus Gründen gewöhnt hat, die weniger mit der rechtlichen Ordnung des Preßwesens als vielmehr mit der Entwicklung der deutschen Presse und der Wahrung der Momente des Anonym- Unpersönlichen in Zusammenhang stehen, und deshalb kommt auf diesen Umstand gar nichts an. Nicht die »Redaktion - bildet den Vertreter des Verlegers und Eigentümers in ge wisser Hinsicht und innerhalb bestimmter Grenzen, sondern immer nur der einzelne Redakteur, und so wenig das Preßgesetz eine preßrechtliche Verantwortlichkeit der »Redak tion» kennt, ebensowenig gestattet das bürgerliche Recht einen Besitzerwerb an den Rezensionsexemplaren für den Verleger durch die »Redaktion«. Nur der Redakteur kann für den Verleger den Besitz und das Eigentum erwerben. Daraus folgt, daß, wenn ein Rezensionsexemplar einem Redakteur persönlich überschickt wird, also unter genauer Bezeichnung seiner Persönlichkeit und dergestalt, daß ersicht lich ist, es solle das Rezensionsexemplar ihm zugewendet werden, es sein Eigentum wird und verbleibt und daher von ihm auch bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei dem betreffenden Zeitungsverleger mit fortgenommen werden kann. Abgesehen von diesem Fall müssen aber die Rezensions exemplare als Eigentum des Zeitungsverlegers anerkannt werden; eine Verfügung des Redakteurs darüber bei seinem Verlassen des Dienstverhältnisses erscheint nicht zulässig. Man hat sich auf einen Handelsgebrauch oder ein Handels gewohnheitsrecht berufen, um eine Stütze für diese Auf fassung zu gewinnen. Es ist ganz zutreffend, daß die all gemeine Übung innerhalb des literarischen Verkehrs hiemit vollkommen in Einklang steht; allein es bedarf weder eines Gebrauchs- noch eines Gewohnheitsrechts in dieser Hinsicht, weil der Eigentumserwerb des Verlegers auf dem Gesetz beruht. Der Redakteur ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit ec Rezensionsexemplare in Empfang nimmt, die nicht ausdrücklich für ihn persönlich bestimmt sind, nicht Besitzer, sondern Besitzdiener. Als Besitzdiener faßt das Gesetz den jenigen auf, der vermöge des Abhängigkeitsverhältnisses zu einem andern bezüglich einer Sache nach der Auffassung des Verkehrs nicht eine ihm zustehende Gewalt, sondern die dem andern zustehende Gewalt ausübt. Lediglich bezüglich dieses Punktes — das heißt bezüglich der Gewalt ausübung für sich selbst oder für denjenigen, zu dem man in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis steht, — kann die Verkehrsanschauung aushilfsweise heran gezogen werden. Es unterliegt nun aber keinem Zweifel, daß nach der Verkehrsanschauung der Redakteur die tat sächliche Gewalt für den Zeitungsverleger ausübt, also auch nur als Besitzdiener erscheint. Man kann die entgegengesetzte Ansicht, die dem Redak teur das Eigentum an den Rezensionsexemplaren zuweisen will, dadurch schnell aä absuräum führen, daß man die Frage aufwirft, wer von mehreren Redakteuren das Eigen tum erwerben soll: der Hauptredakteur? oder entsteht ein Miteigentum der sämtlichen Redakteure an der Gesamt heit der Rezensionsexemplare? Alle diese Annahmen sind juristisch unhaltbar und bewegen sich außerhalb des Rahmens des Gesetzes, während man dagegen mit durchaus klaren und fast zweifelsfreien Verhältnissen zu tun hat, wenn man das Eigentum des Verlegers annimmt. Daß diese Annahme zu Ergebnissen führte, die vom Standpunkte der Billigkeit bekämpft werden müßten, kann nicht zugegeben werden. Die besprechende Tätigkeit des Redakteurs bildet einen Teil seiner beruflichen Funktionen; sie fällt unter die nach dem Dienstvertrag ihm obliegenden Pflichten, die nach der finanziellen Seite durch den vereinbarten Gehalt ihren Gegenwert erhalten. Es ist daher unrichtig, anzu nehmen, daß, wenn man die Rezensionsexemplare nicht dem Redakteur, sondern dem Verleger zuweise, der Redakteur eine Arbeit verrichte, für die ihm ein Entgelt nicht zuteil werde. Es kommt aber hierauf nicht an, da, wie gesagt, die
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