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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1905
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- Deutsch
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Vortmuvä.^ Verlu-A von VV^uIkk, Vortmuvä. 8". 44 8. Personalnachrichten. Otto Erich Hartlebens Nachlaß. — Über den Nachlaß des in Salo am Gardasee (Italien) verstorbenen Dichters und Schriftstellers Otto Erich Hartleben, der zwei zum Teil einander aufhebende Testamente gemacht hatte, ist unter den Erben Streit entstanden. Auf Veranlassung des Vertreters der Gattin Hartlebcns ist jetzt durch die italienische Behörde zunächst die Versiegelung des gesamten dortigen Nachlasses erfolgt. Hierüber wird der Nationalzeitung (Berlin) folgendes geschrieben: In der Villa Hartlebens in Salo ist soeben der gesamte dort befindliche Nachlaß auf Veranlassung des Rechtsvertreters der Frau Hartleben, vr. Rosenberger in Berlin, versiegelt worden. Eine Fülle wertvoller Kunstgegenstände ist damit den Rechtsnach folgern des verstorbenen Poeten vorläufig gesichert, eine Fülle von Brokaten, alten Kirchenleuchtern, kostbaren Teppichen und alten Büchern, lauter Gegenstände, die Hartleben einst nach und nach ge sammelt und in die er viel Geld hineingesteckt hatte. Die Versiegelung dieses Nachlasses geschah hauptsächlich auf Grund eines Paragraphen des ersten Testaments, der der Witwe des Verstorbenen selbst nach italienischem Rechte günstig ist. Er besagt, daß nur mit Zu stimmung beider Gatten eine Änderung des Testaments vor in Italien getroffenen testamentarischen Bestimmungen ist Frau Hartleben außerdem berechtigt, über den gesamten literarischen Nachlaß des Gatten zu verfügen. Frau Hartleben kann über die Tantiemen und Honorare aus seiner literarischen Produktion ver fügen und wird in den Besitz des gesamten schriftstellerischen Nach lasses gelangen. Aber auch der in Berlin befindliche Nachlaß hat bereits zu manchen interessanten Entdeckungen geführt. Außer der bereits bekanntgegebenen Auffindung einer Novellen- und Gedicht erwachte ich» veröffentlichen wollte und der Komödie »Diogenes» fand man in jüngsten Tagen noch ein Tagebuch Hartlebens aus dem Jahre 1904, dann noch ein zweites aus der Zeit der »Angele«, ferner einen Einakter »Der Schatz», den Otto Erich als Zwanzigjähriger geschrieben hat, und endlich — das dürfte die interessanteste Entdeckung sein — längere Fragmente eines größeren Romans. (Sprechsaal.) Klagen in England. (Vgl. Nr. 49, b3, öS d. Bl.) Auf die unter dieser Überschrift in Nr. 49 d. Bl. veröffent lichte Mitteilung der Verlagsanstalt F. Bruckmann A.-G. in München empfing die Redaktion des Börsenblatts die nach folgende Entgegnung: London, 7. März 1905. Sehr geehrter Herr Redakteur, Seite 2028 Ihrer Nummer vom 28. v. M. ist mir leider erst heute zugestellt worden. Die Verlagsanstalt F. Bruckmann A.-G. teilte mir mit ihrem ersten, vom 13. Mai 1903 datierten Schreiben mit, sie habe für eine hiesige Firma Negative und Probeabzüge von 3 Original bildern angefertigt, ohne daß ein Auftrag erteilt worden sei; sie beanspruche für die ihr entstandenen Arbeiten eine Ent schädigung von 10 F. Auf Ersuchen der Verlagsanstalt kon ferierte ich mit dem hiesigen Agenten derselben, welcher erklärte, es sei ein fester Auftrag auf je 500 Reproduktionen erteilt worden; in Ausführung desselben habe der Auftrag geber Negative und Probeabzüge erhalten und sei ersucht ivorden, etwa gewünschte Verbesserungen aufzugcben; der Auftrag geber habe indessen nichts weiter von sich hören lassen. Auf meine Anfrage erklärte die Verlagsanstalt die Darstellung ihres Agenten für »durchaus richtig» und sandte außerdem ein Schreiben erteilt war. Auf Grund des somit richtig gestellten Tatbestands konnte nur auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags geklagt werden. Die Verlagsanstalt bezifferte ihren Schaden auf ^24.10.7, und dieser Betrag wurde mit vorgängiger, ausdrücklicher Ge nehmigung der Verlagsanstalt eingeklagt. Ich beabsichtigte anfänglich eine Klage beim Oourt; die Klage ist indessen tatsächlich beim Oount^ Oourt. eingereicht worden. Dies entsprach den Wünschen des hiesigen Agenten der Verlags anstalt, und ist auch von mir der Verlagsanstalt mitgeteilt worden. Letztere erbot sich in ihrem ersten Schreiben, einen Kosten oorschuß zu leisten, und remittierte auf mein Ersuchen ^ 5 bei Beginn des Prozesses. Der Oount^ Oourt forderte sofort eine aktorische Kaution im Betrage von F 15 ein. Ich schrieb damals der Verlagsanstalt wörtlich, wie folgt: »Mir scheint die Sicherheit zu hoch bemessen zu sein. Jeden falls werden Sie zu erwägen haben, ob es sich lohnen kann, auf eine Forderung von nur ^ 24.10.7 weitere Fk 15 zu verauslagen. Es kommt hier häufiger vor, daß aktorische Kautionen angeordnet werden, die außer Verhältnis zum Streitobjekte stehen, und ich bin in derartigen Fällen meistens instruiert worden, das Ver fahren einzustellen.« Die Verlagsanstalt ließ diese Warnung unbeachtet und hinterlegte die 15 ^ beim Prozeßgerichte. der Beklagte, er werde durch drei Kunstsachverständige den Nachweis führen, daß die gelieferten Probeabzüge gänzlich verfehlte und unbrauchbare seien; Klägerin sei offenbar unfähig, einen Auftrag auszuführen, und Beklagter könne aus diesem Grunde vom Vertrage zurücktreten. Ich konferierte sofort mit dem hiesigen Agenten der Verlagsanstalt, der zu meiner größten Überraschung zugab, daß die Probeabzüge höchst mangel haft ausgefallen seien. Damit stand ich vor einer absolut un durchführbaren Klage, und ich war genötigt, mich um eine best mögliche Vergleichsofferte zu bemühen. Der Beklagte ließ sich nach vielen Bemühungen schließlich herbei, F'8.8.0 zu offerieren und auf Erstattung seiner Kosten zu verzichten. Diese Offerte wurde von mir zur Annahme empfohlen, nachdem dieselbe von dem hiesigen Agenten der Verlagsanstalt gebilligt war. Letztere depeschierte zunächst um drahtliche Aufgabe ihrer Kosten. Zu einer Berechnung fehlte damals nicht bloß die Zeit, sondern auch das Material; als einzigen Anhaltspunkt hatte ich die vom Prozeßgericht fixierte Höhe der aktorischen Kaution; ich depeschierte daher als vorläufige Ziffer »^ 15». Nachdem die Verlagsanstalt zauderte, die Offerte anzunehmen, war es meine Pflicht, derselben klar zu machen, was für sie auf dem Spiele stand. Ich machte dieselbe auf die beträchtlichen Kosten eines Gegenbeweises durch Kunstsachverständige aufmerksam und bemerkte, daß, falls der Gegenbeweis mißlingen sollte, die ge samten Kosten beider Parteien sich auf 50—60 ^ stellen würden. Diese zweite Warnung fand Beachtung. Die Verlagsanstalt er mächtigte mich, die Offerte anzunehmen. Ich habe es nicht unterlassen, der VerlagSanstalt mitzuteilen, daß ich das Mandat überhaupt nicht übernommen haben würde falls man mir vor Beginn des Prozesses offenbart hätte, daß die Probeabzüge höchst mangelhaft ausgefallen seien. Nach Einziehung aller Rechnungen habe ich der Verlags anstalt eine Kassaabrechnung und eine detaillierte Liquidation zugcstellt. Letztere ist 6 Seiten lang und eignet sich deshalb nicht zum Abdruck an dieser Stelle. Die Ansätze entsprechen den entstandenen Mühen und Arbeiten. Daß der Prozeß mit einem Verlust von ^ 21.12.0 für die Verlagsanstalt abschloß, hat dieselbe einzig und allein sich selbst zuzuschreiben. Ein Mandant, der durch Verheimlichung wesentlicher Tatsachen seinen Anwalt verleitet, eine undurchführ bare Klage einzuleiten, wird stets einen Verlust erleiden, mag er in England oder in unsrer deutschen Heimat prozessieren. Der Verlust wird allerdings bei einem englischen Oount^ Oourt-Prozesse deshalb bedeutend empfindlicher ausfallen müssen, weil der Gegner erst im allerletzten Moment mit seinen Einwänden heroorzutreten braucht. Dies ist indessen ein Mangel der englischen Prozeß ordnung. Hochachtungsvoll vr. C. H. P. Jnhulsen.
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