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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1905
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- Erscheinungsdatum
- 13.02.1905
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- Deutsch
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36, 13 Februar 1905, Nichtamtlicher Leu, 1495 der Urheber oder Herausgeber des fremden Werks diese Art von zulässiger freier Benutzung durch das Verbot oder den Vorbehalt aller Bearbeitungsrechte nicht verhindern. Es nützt in diesem Fall ein solches Verbot gar nichts, es können daher auch unter ausdrücklichem Verbot oder Rechte vorbehalt erschienene fremde Geisteswerkc ohne irgendwelche Rechtsnachteile für die Benutzer mittelbar frei benutzt werden; nur muß das Werk, in dem sie solche Verwendung finden, im Gesamtbild als eine eigentümliche Schöpfung sich dar stellen, nicht als bloße -Bearbeitung», Eine eigenmächtige neue formale Stoffzusammenstellung gilt auch als solche. Einen juristisch nicht uninteressanten Fall des Zu sammentreffens von »partiellem Nachdruck» und »un befugter freier Benutzung« eines fremden geschützten Werks (Jdealkonkurrenz) bildet die Benutzung einer Geistes arbeit, wenn jemand eine Ausarbeitung in der Hauptsache in der Weise für ein andres Werk benutzen wollte, daß er sie in Form des Zitates brächte und seinem neuen Werke unter Quellenangabe einverleibte. Dagegen liegt teilweise verbotener Nachdruck vor, wenn jemand ein fremdes Werk in der Weise benutzt, daß er es ohne wesentliche eigne Zutaten auszugsweise seinem wortgetreuen Inhalt nach in einem andern Werke zur selbständigen Wiedergabe bringt. § 19, Absatz 1, Ziffer 2 schlägt hier nicht ein. Auch den unter Nachdrucksverbot oder unter Rechts vorbehalt gestellten Arbeiten ist eine unfreie Benutzung mittels teilweisen Nachdrucks insofern erlaubt, als »kleinere Teile» daraus wörtlich entnommen und einem andern sebstständigen Werke unter Anführungszeichen einver leibt werden dürfen. Handelt es sich um »wissen schaftliche selbständige Werke«, so ist sogar, wenn die urheberrechtlich geschützte Arbeit einen »geringen Um fang» hat, die unfreie Benutzung der ganzen Arbeit durch Aufnahme und Abdruck derselben im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit eine erlaubte Verviel fältigung und kein verbotener Nachdruck, Gibt jemand ein fremdes rechtlich geschütztes Schrift werk mit eigenen Worten aber auszugsweise (im Referat) oder in direkter Form in einem andern Schrift werk wieder, so liegt in diesem Fall kein teilweiser Nachdruck im Sinne von H 38, H !41, sondern eine un zulässige freie Benutzung des fremden Geisteswerks durch Bearbeitung (ß 12) und eine Urheberrechtsverletzung im Sinne von Z 36 des Urheberrechtsgesetzes vor, die zu Schadenersatz verpflichtet und den Anspruch auf Einziehung und Vernichtung des Werks gibt. Das markanteste Beispiel einer freien erlaubten Benutzung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne von S 13, Absatz 1 des Urheberrechts gesetzes — das ist mit der Wirkung des Hervorbringens einer »eigentümlichen, durch selbständige geistige Tätigkeit« er zielten »Schöpfung- — ist die Besprechung eines Werks unter Angabe eines »Auszugs« von dessen Inhalt oder unter teilweiser wörtlicher Wiedergabe von Bestandteilen des Werks im Interesse der Darstellung und Textkritik. Hier ist freieste Benützung des fremden Werks gesetzlich zulässig, solange nicht die erlaubten Grenzen des Zwecks der Be sprechung überschritten werden. Daß man bei freier und unsteter teilweiser Benutzung fremder geschützter Werke nicht ohne weiteres aus den bei gesetzten selbständigen Zutaten des Benutzers auf eine eigne Schöpfung für das Ganze schließen darf, kennzeichnet treffend vr, Ernst Müller in seinem Kommentar »Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht- in seinen Erläuterungen zu ß 41 des Urheberrechtsgesetzes (Lieferung 2, Seite 140/141), indem er ausführt: »Nicht partieller, sondern totaler Nach druck (unfreie unerlaubte Benutzung) liegt vor, wenn das nachgedruckte Werk in das eigne Werk als ein in sich zu sammenhängender Abschnitt bloß eingeschaltet wird, so weit nicht die Voraussetzungen des K 19 vorliegen, oder wenn der Benutzer das fremde Werk nur mit -fortlaufenden Zusätzen« begleitet. Die eigne Geistestätigkeit des unfreien (oder freien) Benutzers (Nachdruckers, Bearbeiters) begründet dabei zwar ein Urheberrecht an den von ihm herrührenden Zutaten und Veränderungen, sie hebt aber den Tatbestand des teilweisen Nachdrucks (oder der freien unzulässigen Be nützung, S 12 des Urheberrechtsgesetzes) nicht auf, nicht ein mal dann, »wenn die eigne Zutat räumlich überwiegt (siehe Klostermann Seite 208)«, und wir fügen hinzu: eine »eigentümliche Schöpfung« nicht erzeugt ist. Partieller Nachdruck liegt nach vr, Müller auch dann vor, »wenn ledig lich der Kern und die besten Stellen exzerpiert, mechanisch aneinandergereiht und in eine andre literarische (nicht wissenschaftliche) Arbeit eingefügt sind.« Kleine Mitteilungen. Berlin V, 9, Köthener Straße 28/29, Anfang Februar 1905, -Hochgeehrte Herren! »Wie Ihnen aus frühern Mitteilungen der Presse vielleicht bekannt sein dürfte, hat der Handelsoertragsoerein, im Anschluß an den Antrag der Handelskammer Leipzig aus Abänderung der deutschen Zivilprozeßvorschriften bei Erstattung von Prozeßkosten an Ausländer, die Rechtsoerfolgung im Ausland zum Gegenstand besonderer Bearbeitung gemacht. -Es hat sich dabei ergeben, daß (abgesehen von abweichenden Bestimmungen des ausländischen Rechtes, deren eventuelle Ab änderung auf diesem oder jenem Wege zu erstreben wir uns Vorbehalten) besonders zwei Faktoren schuld sind an den mannig fachen übelständen, welche die Rechtsverfolgung im Auslande für deutsche Firmen mit sich bringt. Der eine ist die mangelnde Vertrautheit der deutschen Interessentenkreise mit den ausländischen Rechtsbestimmungen, welche ost lediglich durch Verstoß gegen Formalitäten, Versäumen von Fristen, Mängel in der Beibringung von Dokumenten oder Beglaubigung von Unterschriften rc, pro zessualische Schädigungen der deutschen Firmen zur Folge hat. Der andre ist das mit der Wahl eines ausländischen Rechts anwaltes verknüpfte Risiko, zumal in einzelnen Staaten, in welchen besonders häufig unlautere oder wenigstens ungeeignete Elemente die AnwaltspraxiS ausüben, »Aus diesen Gründen ist der Handclsvertragsverein zunächst auf diesen beiden Gebieten vorgegangen. Der mangelnden In formation über die ausländischen Rechtsbestimmungen hat er da durch abzuhelfen versucht, daß er über diejenigen Formen Fristen usw-, deren Kenntnis für die im Ausland klagende deutsche Firma besonders wichtig ist, alles amtliche Material sammelt und, in Broschürenform übersichtlich zusammengestellt, den Interessenten zugänglich macht; die erste derartige Zustammenstellung, die bereits in Bälde erscheinen wird, umfaßt die über die Erstattung der Prozeßkosten im Ausland geltenden Bestimmungen, Des weitern halten wir, zunächst für die wichtigsten Plätze des Auslands, eine Liste als zuverlässig und gewandt empfohlener Rechtsanwälte ausgestellt, die der Natur der Sache nach nicht veröffentlicht werden kann, jedoch zu vertraulichen Auskünften an Interessenten dienen und selbstverständlich dauernd vervollständigt und auf dem lausen den gehalten werden wird. -Dazu ist notwendig, daß nicht nur der Handelsvertrags verein den interessierten Firmen Auskunft erteilt, sondern auch umgekehrt diese ihm ihre Erfahrungen bei Prozeßen im Ausland Mitteilen, sowohl hinsichtlich des Prozeßverlaufs überhaupt als insbesondre über die Tätigkeit und das Verhalten des beteiligten Rechtsanwalts, Wir bitten Sie deshalb, die Ihrer Bereinigung angeschlossenen Interessentenkreise darauf aufmerksam machen zu wollen, daß beim Handelsoertragsoerein eine Abteilung für ISS'
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