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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1905
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050208
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32. 8. Februar 1905. Nichtamtlicher Teil. 1313 Schweiz. (VI.) Der Artikel 9 ldes bestehenden Vertrags) erhält folgende Fassung: Kaufleute, Fabrikanten und andre Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimat landes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiet des andern vertrag schließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufs stellen, oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen. Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen; indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit erlaubt sein, als sie den im Jnlande domizilierten in ländischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) ge stattet wird. Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter lit. v anliegenden Muster erfolgen. Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karlen bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind. Hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umherziehen, ein schließlich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Be stellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die ver tragschließenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor. Schweiz. -X. Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland. Nr. d. allgemeinen Zollsatz für deutschen Tarifs 1 Doppelzentner aus 651 Graue Pappe, geformt (geschöpft), oder gekautscht, nicht geglättet 2 aus 655 Schreib- und Postpapier, nicht liniiert; Zeichen papier; Papier- für Kupfer- und Lichtdruck . . 6 657 Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifes fallen, auch Bilderpapier, einschließlich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen: einfarbig 6 mehrfarbig, auch mit Pressungen, oder Rän dern in Farben, Gold oder andern Metallen 6 674 Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder bei gelegten Bildern aller Art, Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitt des allgemeinen Tarifs genannten; Musiknoten; Bücher mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden; Kalender, auch ge bunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib und dergleichen Kalender frei Etuis, in welche Gebetbücher oder religiöse An dachtsbücher eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifs für sich verzollt, sondern mit den genannten Büchern zollfrei zugelassen. Börsenblatt skr den deutschen Buchhandel. 73. Iahrqanft. Nr. d. allgemeinen Zollsatz für deutschen Tarifs 1 Doppelzentner aus 676 Auf Papier gedruckte Bilder mit religiösen Dar stellungen * frei Anmerkung: Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn sie zugleich mit einem Vor druck zu handschriftlichen Eintragungen ver sehen sind, nicht als Bilderpapier verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen. 8. Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz. Nr. des Schweizerischen Zollansatz für 100 Allgemeinen Tarifs Franken Packpapiere: 293 — beidseitig rauh, im Gewicht von 100 bis und mit 400 A per m- 5 301 andres 10 302 — mehrfarbig 13 303 — 200 bis und mit 300 x per in^ 12 304 — über 300 ^ per w> 12 300/302. ° ^ ^ 305 — liniiert 12 zogen 8 306b farbig gemustert mit gepreßten oder ge prägten Dessins 10 — Papiere und Kartons: 306c— — einseitig gestrichen, farbig gemustert: glatt 10 306 ck einseitig gestrichen, ungemustert; beidseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier über zogen; mit gepreßten und geprägten Dessins (chagriniert, moiriert, gaufriert, plissiert, per foriert usw.); gummiertes Papier; nicht licht- 307 a— Öl-, Paraffin-, Paus-, Wachspapier .... 20 307 b— Stanniolpapier 5 307e — Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert 10 307 ä — chemisch präparierte u. lichtempfindliche Papiere 20 308 — geschnitten, in der Breite von weniger als 25 ow auch aufgerollt 16 309 — für den Detailverkauf hergerichtet 25 Anmerkung zu Nr. 309: Notizkartons, Brief bogen und dergleichen, ohne Enveloppen: in Schachteln, in bedruckten Papierumschlägen oder in andern ähnlichen Umhüllungen, deren jede einzelne höchstens 200 Kartons, Bogen oder Blätter enthält, fallen unter diese Nummer. 310 Pappen, mit Naturpapier überzogen 8 311 Papiere in Verbindung mit Geweben, im allge meinen Tarif nicht anderweit genannt.... 16 Papiere, Kartons, Pappen: — typographisch und lithographisch bedruckt: einfarbig: 312 lose oder broschiert 30 176
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