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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1905
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- 1905-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1905
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- Deutsch
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1264 Nichtamtlicher Teil. AL 31, 7. Februar 1905. Nichtamtlicher Teil. Zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste nnd der Photographie. Der Vorstand des Börsenvereins hat auf Antrag des Außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht die nachstehende Eingabe an das Reichsamt des Innern gerichtet: An das Reichsamt des Innern Berlin. Zu dem von dem Herrn Reichskanzler den Re gierungen der Bundesstaaten vorgelegten Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie beehrt sich der ergebenst Unterzeichnete Vorstand des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig einen Bericht seines Außerordentlichen Ausschusses für Ur heber- und Verlagsrecht zu überreichen, welcher die Wünsche des Buchhandels in Beziehung auf den er wähnten Gesetzentwurf enthält. Der Vorstand bittet das hochgeehrte Reichsamt des Innern, diese Wünsche bei der Weiterberatung des betreffenden Gesetzentwurfes berücksichtigen zu wollen. In größter Ehrerbietung Der Vorstand des Börsenoereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. (gez.) Albert Brockhaus, Erster Vorsteher. Bericht des Außerordentlichen Ausschusses des Lörseuvereins für Urheber- nnd Verlagsrecht. Sndrrungswünschr zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Z 1. In diesem Paragraphen wird als wichtiges Novum dem Photographen ebenso ein Urheberrecht zuerkannt, wie dem bildenden Künstler. Dieses bleibt des weiteren, im Gegen satz zu Z 1, 2 des frühem Photographiegesetzes, als selbst ständiges Urheberrecht neben dem des Künstlers auch da be stehen, wenn auch zunächst nur latent, wo es sich um Photo graphien von noch geschützten Kunstwerken handelt. (Er läuterungen zu tz 8 a>. 5.) Das Urheberrecht des Photo graphen ist materiell gar nicht, zeitlich nur durch die auf 15 Jahre bemessene Schutzfrist von dem des bildenden Künstlers verschieden. Hieraus dürften große Schwierigkeiten erwachsen. Der Kardinalpunkt scheint uns darin zu liegen, daß der Photograph als nachbildender Künstler im Sinne des H 7 des alten Kuustgesetzes behandelt wird; er wird dem Kupferstecher gleichgestellt. Das geht unsers Erachtens zu weit. Wenn ein Künstler durch einen andern bildenden Künstler sein Werk nachbilden läßt, durch Kupferstich, Lithographie, Holzschnitt, so ist das für ihn eine wichtige Angelegenheit. Er wird nur in Ausnahmefällen eine solche Nachbildung, die ja, soweit Kupferstich und Radierung in Betracht kommt, 10—20000 ^ kosten kann, für seine eigne Rechnung Herstellen lassen. Was aber die Nachbildung durch Photographie anbelangt, so ist gerade diese Form der Nach bildung für eigne Rechnung gang und gäbe. Der Künstler hat gar nicht das Gefühl, daß er durch die Photo graphie eine -künstlerische« Nachbildung Herstellen läßt. Sie ist ihm in vielen Fällen nur eine bequeme Vorlage für eine andre künstlerische Nachbildung, ein Surrogat für das Ori ginal. Nehmen wir z. B. den Fall, er kann dem Holz schneider das Original nicht auf längere Zeit überlassen, weil er darüber anders verfügt hat, außerdem ist ein großes Original schwer transportfähig, es kann leicht beschädigt werden. Über alles dieses Hilst eine Photographie, die er sich für seine Rechnung machen läßt, fort. Um so weniger kommt der Künstler auf die Idee, in der einfachen Photo graphie seines Werks ein künstlerisches Produkt zu erkennen, als gerade in Künstlerstädten der wandernde Photograph eine alltägliche Erscheinung ist. Die Tasche, welche Camera und Platten birgt, umgehängt, das Stativ unter dem Arm, klopft der wandernde Photograph von Haus zu Haus an die Ateliertllren und fragt, -ob nichts zu photographieren» sei. Er liefert dann eine Photographie, die man, je nachdem es sich um Kabinett- oder Folioformat handelt, mit 3, 4 bis 8 bezahlen wird. Nun rückt der Entwurf plötzlich diesen Mann direkt an die Seite des bildenden Künstlers und gibt ihm ein Urheberrecht. Dem Photographen selbst, ebenso aber dem Künstler würde es geradezu grotesk erscheinen, wenn bei einem derartigen Verhältnis für das Werk des Photographen an dem Werke des Künstlers ein ausschließliches photographisches Urheberrecht entstehen sollte. Dieses Urheberrecht des Photographen erschöpft sich ja sehr oft in der einzigen Kopie, die er für den Besteller herstellt. Wir können noch hinzufllgen, daß eins unsrer Mit glieder der Sachverständigenberatung, die das bayerische Ministerium für den 9. November 1904 veranlaßt hatte, beigewohnt hat. Bei dieser Konferenz waren alle Teilnehmer, im besondern aber auch die Photographen, sehr verwundert ob des ihnen so obtrudierten Urheberrechts, eine Tatsache, die wohl um so wichtiger erscheint, als folgende Firmen bei der Beratung vertreten waren; Hanfstaengl durch Herrn Hofrat Hanfstaengl, die Verlagsanstalt Bruckmann durch die beiden Direktoren Hugo Bruckmann und F. Schwartz, der Rechtsschutzverband Deutscher Photographen durch feinen Vorsitzenden Herrn Traut in München, ferner waren noch anwesend Photograph Lützel und Herr Spörl, Lehrer an der photographischen Lehranstalt, München, und photo graphischer Fachschriftsteller. Stellen wir uns nun einmal vor, wie, wenn der Ent wurf Gesetz würde, sich ein praktischer Fall ereignen würde. Der Redakteur einer illustrierten Zeitschrift kommt zum Künstler und sagt, er möchte über ihn einen Aufsatz bringen. Dieser wird seine Mappen hervorholen und darin Nach bildungen seiner Werke, meistens in Photographie, zeigen. Teils hat sie der Künstler mit allen Rechten einem Verleger übergeben, dann liegt ja die Rechtsfrage sehr einfach; der betreffende Redakteur wird sich an den Verleger zu wenden haben. Aber von vielen Blättern wird der Künstler nur ein teilweises Verlagsrecht vergeben haben, und zwar meistens wohl das photographische. Hier würde also dann schon der betreffende Redakteur sich mit dem Künstler wegen des Reproduktionsrechts und mit dem Photo graphen wegen Benutzung seiner Photographie zu einigen haben; das mag auch noch angehen. Von einer dritten sehr zahlreichen Klasse von Photographien, die sich in den Mappen vorfinden werden, wird der Künstler über-
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