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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1905
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- Deutsch
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^ 28, S. Februar 1905. Nichtamtlicher Teil. 1139 Französische Literatur. 6U. Lsranssr in ksris. Luedstti, 1., Ulinxes Mstalliquss aetusls st Isur mstalloxrLpbis. 8°. IS kr. 0^ sa sssernle u minsrnlosists xrospecteur. Lauär^, I., Ltuäs diekori^ue et oritiyue 8ur la Lretaxus ^ 1a veiUe äe la revolutioQ. 8". 12 kr. Oaeour-Oa^et, 6., 1a marine wilitaire äs 1a vrauee soug 1e rexne äe Ironie XVI. 8". 15 kr. öourell^, 8ouvenir8 äe la earnpaAne äe 1859 en Italis. 12". 3 kr. 50 o. Ooulst L ÜIs in LLontpsllisr. 8emio5on, 1^., Llalaäiee äe8 viv8. 8°. 10 kr. vssolss, Vs Lrouwsr L Oiv. in Lrü^s. Hoppenot, ä., la 8ainte Vierte äane la traäition, äan8 1'art, äane I'äine äe8 8aint8 et äan8 notre vie. 4°. 10 kr. virmiii-VLäot in varis. veinoIin8, L., 61a88iüeation eoeiale. 18". 3 kr. 50 c. ^^marä, 0., la prokeeeion äu erinie. 18°. 3 kr. 50 o. SautliLsi'-VillLi's in vsris. I.onäe, la pliotoAiapdie a 1'äelair maxne^yue. 8". 4 kr. Loäsvellee, 05., ?rinoips3 ä'eeonomie politi^us. 18°. 3 kr. Vaolisttv L 6!s. in varis. Ouirauä, ?., Ltuäe8 eoonoinihuee 8ur 1'anti^uite. 16". 3 kr. 50 e. 8e5nsiäer, k., I/Ombrie. 16 ". 3 kr. 50 e. eiv8. 8". 5 kr. L. Hisrssulaiiii in vsip^iA. keeee^, Vot., Ineunadula et Hun^ariea antic^ua in 6id1iot5eea 8. Nontie kavnoniae. 2 11s. 8". 8 ^ 50 <ß. rapiäe et a Aranäe proäuetion. 12°. 4 kr. 50 e. Institut supsrisur äs pkilosopIiLs in vöwsn. 1.68 p5i1o80p5e3 delxee. 1exte8 et etnäe8. loine II. 4". 10 kr. vidrairis ^öusrals äs äroit st äs Mrispruäsnss in Varls. 0ontu22i, k"r. ?., Ooinmentaire tdeori^ne et pratigue äe8 eonven- tiov3 äe I-a 8a^e. lome I. 8°. 10 kr. vsrrin L 6Ls. in varis. Veu26ls, I., 1e reeueiHelnent. 16". 3 kr. 50 o. I-aräaneket, L., 1e8 enkante peräu8 äu ronianti8ms. 16°. 3 kr. 50 o. Lpinsux L Ois. in Lrüsssl. äe ^Viläeuiao, L., Notieee ^ur äee p1ante8 utilee ou inter633ante3 äe la üors äu Oonxo. II. 8°. 3 kr. lallanäisr in varis. I.anäa)', lä., I'autre avarie. 18°. 3 kr. 50 o. Gerichtsstand in Nachdrucksachen. In sehr bemerkenswerter Weise hat kürzlich das Kammer gericht zu der Frage Stellung genommen, ob die für den Inhalt einer Zeitung verantwortlichen Personen wegen Nach drucks nur da verantwortlich gemacht und verfolgt werden können, wo die Zeitung erscheint, oder auch an andern Orten, an denen an sich der Gerichtsstand der begangenen Handlung begründet ist. Mit andern Worten: kommt die Bestimmung des Gesetzes von 1902, das in Abänderung des Z 7 der Strafprozeß-Ordnung den sogenannten ambu lanten Gerichtsstand für die periodische Presse beseitigt hat — besser gesagt: beseitigen wollte, aber leider nicht be seitigt hat — auch bei Nachdrucksachen zur Anwendung oder nicht? Das Kammergericht ist nicht dieser Ansicht und er öffnet damit die Möglichkeit, daß wegen Nachdrucks der Redakteur einer Zeitung nicht nur an dem Ort belangt werden kann, an dem die Zeitung erscheint, sondern auch an jedem andern Begehungsort, an dem ein Forum gegeben ist Ein solches Forum ist aber bekanntlich nach der Recht sprechung überall da gegeben, wohin die Zeitung in dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe vertrieben wird, so daß man also vor der Tatsache steht, daß für die Verfolgung von Nachdrucksachen trotz der Novelle von 1902 der ambulante Gerichtsstand in schönster Geltung ist. Hat man dies bei dem Erlaß der Novelle auch nur entfernt geahnt oder für möglich gehalten? Gewiß nicht. Allerdings wurden zu der Kritik der Vorlage der verbün deten Regierungen Stimmen laut, die sich abfällig äußerten und insbesondre bemerkten, mit Rücksicht auf den von der Novelle verwerteten Begriff sei zu befürchten, daß die Zwecke, die man erreichen wolle, nicht erreicht werden würden. Indessen legte man darauf kein Gewicht, und so kommt es, daß man sich jetzt mit der doch längst für erledigt erachteten Frage erneut zu beschäftigen hat. Die Novelle bestimmt bekanntlich: »Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist.« Der weitere Inhalt der Bestimmung, der sich auf die Verfolgung von Be leidigungen bezieht, kommt nicht in Betracht. Nun haben sich in bezug auf die Auslegung zwei Ansichten Vertretung verschafft; die eine geht dahin, daß die Bestimmung in jedem Fall Anwendung findet, wenn mittels der Presse eine strafbare Handlung begangen worden ist — gleichviel, ob der gesetzliche Tatbestand durch die Wiedergabe eines bestimmten Gedaukeninhaltes in der Druckschrift schon er füllt werde, oder ob noch ein weiterer dafür erforderlich sei —; die andre ist im Gegenteil der Meinung, daß das Gesetz im cinengenden Sinne auszulegen sei und demgemäß nur dann angewendet werden könne, wenn durch die Wiedergabe des Gedankeninhaltes in der Druckschrift der gesetzliche Tatbestand erfüllt werde. Aus den Boden dieser engen Auffassung hat sich das Reichsgericht gestellt, und das Kammergericht ist ihm nicht nur gefolgt, sondern hat die oberstgerichtliche Auslegung noch weiter geführt, und zwar bis zu einer Konsequenz, die man ganz wohl als die äußerste bezeichnen kann. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Ansichten sind in praktischer Hinsicht sehr bedeutend. Nach der Entschei dung des Reichsgerichts ist beispielsweise der »fliegende» Gerichtsstand für die Anpreisung von Lotterien, die in einem Bundesstaate nicht genehmigt sind, aufrechterhalten geblieben, denn für die Strafbarkeit dieser Anzeige genügt nicht die Wieder- 15g'
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