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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1905
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- Erscheinungsdatum
- 03.02.1905
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- Deutsch
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1140 Nichtamtlicher Teil. -sp 28, 3. Februar 190b. gäbe des Gedankeninhalts in der Druckschrift, sondern es muß noch etwas mehr hinzukommen, nämlich das Einführen der betreffenden Nummer der Druckschrift in einen Bundes staat, in dem die betreffende Lotterie nicht genehmigt ist, da in jedem andern Bundesstaat eine strafbare Handlung nicht gegeben wäre. Das gleiche kann aber von dem Boden der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus von denjenigen Inseraten gesagt werden, in denen verbotene Heilmittel öffentlich angekündigt werden. Nun geht aber das Kammergericht noch weiter. Es sagt, bei dem Nachdruck liege eine strafbare Handlung nur inso weit und nur um deswillen vor, weil jemand ohne Er mächtigung des Verfügungsberechtigten eine unter gesetzlichem Schutz stehende Arbeit vervielfältigt und verbreitet. Die Vervielfältigung und Verbreitung ohne vorgängige Genehmi gung ist also das deliktische Moment, dasjenige Moment, das den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, und da dieses Moment nicht in der Wiedergabe des Gedankeninhalts durch die Druck schrift enthalten ist, dieser Gedankeninhalt vielmehr als ein strafbarer an sich nicht angesehen werden kann, so findet die Novelle nicht auf diesen Fall Anwendung. Man muß, auch wenn man diese Argumentation sür irrig erachtet — wie es hier geschieht — doch jedenfalls zugeben, daß hier wieder einer jener Fälle vorliegt, in denen die Rechts auslegung sich bemüht, mit unendlichem Scharfsinn eine Unterscheidung in das Gesetz hineinzutragen, an die der Gesetz geber sicherlich nicht gedacht hat; man könnte beinahe sagen, daß es schade um den Scharfsinn und die Begriffszuspitzung ist, die hier an einen Gegenstand gewendet wurden, der die Anstrengung nicht lohnt. Es ist nun allerdings sehr schwer, gegen die Recht sprechung des Reichsgerichts anzukämpfen, und zwar vor allem um deswillen, weil offen zugegeben werden muß, daß die Auslegung des Reichsgerichts ebensogut vertret bar ist wie die entgegengesetzte. Dies wird selbst von den schärfsten unter den Gegnern der Rechtsprechung des Reichs gerichts zugegeben. Es gibt Fälle, in denen man mit Recht dem Reichsgericht den Vorwurf machen kann, daß es sich einer Auslegung befleißigt, die ohne jede Rücksicht auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte gebilligt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; vielmehr rechtfertigt die allerdings höchst unglückliche Formulierung des gesetzgeberi schen Willens die Rechtsauslegung des Reichsgerichts eben sowohl wie die entgegengesetzte, und deshalb muß es aller dings für richtig erachtet werden, wenn man nicht sowohl die Rechtsprechung, als vielmehr die Gesetzgebung sür die wenig befriedigenden Ergebnisse verantwortlich macht, die mit der Novelle erzielt worden sind. Daß diese Ergebnisse nicht befriedigend genannt werden können, darüber kann ein Zweifel nicht obwalten. Weshalb hat man die Novelle erlassen? Doch nur zu dem Zweck, die Presse von der Belästigung zu befreien, der sie vermöge der Anwendung des fliegenden Gerichtsstands ausgesetzt war. Wenn nun aber infolge der Interpretation, die nicht einmal als eine schlechthin unberechtigte bezeichnet werden kann, das Anwendungsgebiet der Novelle derart eingeschränkt ist, daß der fliegende Gerichtsstand kaum eine wesentlich geringere Bedeutung hat als früher, so kann man wohl behaupten, daß das Gesetz seinen Zweck nicht erreicht hat. Welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind, bedarf keiner Aus führung. Justus. Vom Vaslrr Papier und seinen Wasserreichen. Aus der Notwendigkeit, de» geharnischten Ritter zu er kennen, ist, indem man seinen Schild charakteristisch malerisch ausstattet, das Wappen entstanden. Schon das Wort be deutet ursprünglich nichts andres als Waffen, die Gesamt ausrüstung. Das Wappen hatte also die Ausgabe, etivas kenntlich zu machen; es wurde von dem einzelnen auf die Familie übertragen und schließlich auf große Gesamtheiten, ans Städte und Länder. Wann die einzelnen Phasen der Entwicklung sich vollzogen haben, entzieht sich näherer Kenntnis. Gewöhnlich aber wird die Entstehung der Wappen in zu frühe Zeit hinaufgerückt. Es scheint, daß es in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts noch keine Wappen nach unserm heutigen Begriff gegeben hat; Städtewappen sind jedenfalls erst ziemlich viel später aufgetreten. Man scheint mit ihnen einen Besitz angezeigt zu haben. Das Stadtwappen wurde an städtischen Gebäuden angebracht, und charakteristisch ist es, daß man auch solche Bauwerke damit ausstattete, die durch Kampf, Eroberung in städtischen Besitz gelangten. Einem analogen Zwecke dienten bei den Steinmetzen bestimmte Zeichen, die jeder in der Zunft bezw. in den mittelalterlichen Bauhütten Schaffende führte; und als eine Hausmarke hat man auch das Papierwasserzeichen angesehen. Das Wasserzeichen war jedenfalls in seiner ersten Zeit ge wissermaßen das Wappen des Papiers. Als aber der Produk tionsakten mehrere wurden, da dienten die Wasserzeichen auch zur Unterscheidung dieser Arten, und ihre Bedeutung wurde auf diese Weise einigermaßen verschoben. Die Ver wandtschaft der Zwecke der Wappen mit denen der Wasser zeichen legte nun wohl den Gedanken nahe, Städtewappcn — denn Familienwappen werden die Papierer nicht geführt haben — als Wasserzeichen zu benutzen. In einem sehr ausge dehnten Maße findet sich dieser Brauch in Basel. Das Sladt- wappen bildet hier in seinem wesentlichen Teil ein Gebilde, das zusammengesetzt ist ans dem obern Teil eines Bischofsstabes und dem untern Ende eines Schifferhakens (am Rhein Haar genannt). Zum erstenmal tritt es als Wasserzeichen, soweit bekannt, im Jahre 1530 auf; frühere in Basel gefertigte Druck- und Schreibpapiere zeigen vorwiegend den bekannten Ochscukopf mit der Stange oder der '1-Form. Dieser Ersatz durch den sogenannten Baselstab ist bei der Baumwollweberei fast neunzig Jahre früher eingetreten. Dabei ist uns auch ein interessantes Beispiel des Zwecks einer solchen Kennzeichnung erhalten. Der Basler Rat erkannte nämlich 1598 dahin: »Da unsre Weber schon lange Zeit viel bessern Vogelschürlitz (buntes Baumwolltuch) machen als andre Städte, so soll auf ihre Tuche fortan statt des 8, das man bisher darauf druckte (der Baselstab war aber schon früher einmal üblich gewesen), ein schwarzer Baselstab gemalt werden, damit sie leichter erkennbar find.»') Die Basler Papierindustrie, die sich so großartig ent wickeln sollte, ist erst fast anderthalb Jahrhunderte nach der ersten deutschen Papiermühle des Nürnberger Patriziers Ulman Stromer (1391) begründet worden. Ein angesehener Basler, Heinr. Haibisen, beobachtete mit kundigem Blick, daß zur Zeit des Konzils die Fabrikation von Papier einem Bedürfnis entsprechen würde. Eines außergewöhnlichen Scharfsinns bedurfte es nicht, um eine solche Spekulation als gut zu erkennen; denn die Konzilien waren zu jener Zeit der Verwirrung auf kirch lichem Gebiet sozusagen in Permanenz erklärt. Auf den *) Vgl. Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel. Basel 188S. S. 394.
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