658 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 16, 20. Januar 1905. tafel. — Merktafel für allerhand geschäftliche und private Angelegenheiten. — 2 Bogen weißes Schreibpapier. Das praktische und hübsch ausgestattete Büchlein erscheint in diesem Jahre auf den Wunsch vieler Besteller nicht, wie sein Name andeutet, erst zur Ostcrmesse, sondern schon zu Anfang des Jahres. Der Almanach wird Buchhändlern gute Dienste leisten, da er es ihnen ermöglicht, auch fern vom Geschäft über Bcrufsfragen schnell und sicher Auskunft zu erhalten. Daß ein Teil seines Ertrags den buchhändlerischen Hülfskassen zuflicßen soll, wird manchen Kollegen noch be sonders zur Anschaffung des wohlfeilen Almanachs bestimmen. des Gesetzes über die Kausmannsgerichte, dargestellt für Juristen und Kaufleute von Rechtsanwalt Hugo Horrwitz, Syndikus des Kaufmännischen Hilfsvereins zu Berlin. Zweite, vollständig neu bearbeitete Auflage. Lex.-L". 203 S. Berlin 1905, 3anuar 1905. 8". 8. 1—16. Nebst Leblüssel kür äen Buod- Vorla^ von 6. lleäeler in beipLiA. Nr. 210, Vol. XVIII, 6. (Dezember 1904.) XI.-4". 8. 81—95. Berlin. 8". 16 8. 424 Nrn. Bu Lao's Oriental Bist. Vol. XV. Nos. 9.a. 10, 8spt.—Oktober 1904 Bonäon VV. 0., BvLao L 6o. 8". 8. 211—262. 1904/05. Nett 3. Beäaktiov: ^Valter Beleben, Oresäen-Asedaeb- sober Oniversal-^NLei^er. Xe^an ?aul, Ireuob, lU-üdner L 6o., bim. (Bonäon ^V.), wontbl^ AaLette ok ourrent literature, eoutaininA a olassiüeä Bex.-8»? 20 8.^ o^b cluiin^ tbo montb ok Oeoewbei 1904. No. N52^^^242bO^ ^^^^ ^ ^uneben. 8. p. 83 s 164. I'Union pour 1a proteotion cles ceuvres litteraires et artistigues, a Berne. 18. annee. No. 1. (15 lau vier 1904.) 4". 8eite 1—12. Reichsmusikbibliothek. (Vgl. 1904 Nr. 249 d. Bl.) — Wie wir vor einiger Zeit berichtet haben, ist aus musikwissen schaftlichen Kreisen der Plan hervorgegangen, eine Deutsche Reichs musikbibliothek zu schaffen, eine Bibliothek, in der alle in Deutschland erschienenen und erscheinenden musikalischen Werke gesammelt wer den sollen. Dieser Plan hat in den Kreisen der deutschen Musik verleger Zustimmung gefunden. Es haben sich schon 72 Ver lagsfirmen, deren Namen in der Fachzeitschrift »Musikhandel und Musikpflege- (Nr. 14/15 vom 12. Januar 1905) angegeben sind, bereit erklärt, ihre Verlagswerke kostenlos für die Reichsmusikbibliothek zur Verfügung zu stellen. Auch sind Schritte unternommen worden, um dem Unternehmen die Unterstützung der Reichsregierung zu sichern. In dem genannten Fachblatte, das Organ des Vereins der Deutschen Musikalienhändler ist, wird bei dem dort gegebenen Verzeichnis von Musikoerlcgern besonders darauf hingewiesen, daß es sich im Fall einer Beteiligung durchaus nicht um eine Verpflichtung zur Lieferung der betreffenden Verlagswerke auf immerwährende und spätere Zeiten handelt, sondern daß der Grundgedanke dahin geht, der Regierung zur Gründung einer Reichsmusikbibliothek die Geneigtheit und das große Entgegen kommen der deutschen Musikverleger darzutun, um ihr dadurch zur Durchführung dieses Gedankens den gesetzgebenden Körper schaften gegenüber die Wege zu ebnen. Um aber Mißverständ nissen zu begegnen, sei ausdrücklich festgestellt, daß sich die Ver pflichtung im Falle Lieferung der Verlagswerke nur auf die bisher erschienenen erstrecken und durchaus nicht als eine Verpflichtung für später betrachtet werden soll. (Sprechsaal.) Abbestcllte Zeitschrift. Für den Abonnenten einer Zeitschrift, die außer jährlich auch vierteljährlich zu einem etwas erhöhten Preis abgegeben wird, bestellte ich zu Beginn des neuen Jahrgangs wieder komplett, da der Kunde immer so bezogen hatte, und erhielt Heft 1 für das ganze Jahr bar. Im Laufe des 1. Quartals bestellte Abonnent nun vom 2. Quartal an ab. Ich wandte mich an den Verleger mit der Bitte, Zusendung mit Schluß des Quartals einzustellen und mir den vorausbezahlten Jahresbetrag abzüglich des Unter schieds gegenüber dem höheren Quartalsbetrag zurückzuzahlen. Der Verleger lehnte ab. Bin ich nun zur Abnahme des ganzen, für mich wertlosen Jahresabonnements verpflichtet, oder kann ich Rücknahme vom 2. Quartal an beanspruchen? N. Bemerkung der Redaktion. — Wir glauben nicht, daß der Verleger die Erledigung der Angelegenheit in der ihm vom Sortimenter angetragenen Weise mit Recht ablehnen kann. Freilich kann er die auf das ganze Jahr lautende Bestellung des Sortimenters zu seinen Gunsten anführen; aber der Sortimenter wird sich mit seinem Anspruch auf § 10 der buchhändlerischen Ver kehrsordnung stützen können, (und der Zweck dieses Paragraphen wird ihm zur Seite stehen. — Aussprache erbeten.