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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1905
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- Deutsch
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656 Nichtamtlicher Teil. 16. 20. Januar 1905- gratis beisteuern mußten. — Eine ganze Anzahl derartige -Sammelwerke« gibt heraus D. Bolle in Rotterdam: »Uss kavorig«, 17 Bände. -Oroot, ?iano - 8 Bände. -vuitseü Insäsrsn- ^.lbuw«, »Vs Valerius«, »6aks-6ouesrt«, Opern-Potpourris usw. Ihm reihen sich an Nijgh,Rotterdam: »OorsvisvsIiuAsn«, »Orpheus«. »Opern - Album«, Thieme's Llurislcüauäsl, Zutphen: »Thiemes LIuLislrbibliodbsslr«. Julius Rothenanger in Amsterdam: -Salon- Album«. Abrahamson L van Straaten. Amsterdam, mit einer Sammlung von zirka 200 Schlager-Nachdrucken. Verkaufspreis je — 10 Cts. Eine große Anzahl Nachdrucke enthalten ferner die Ausgaben »Harmonium-Vrisnck« (20 Hefte), Lalon (B. den Boer, Middelburg), »vavoristjs«, 8 Bände Salonmusik (van Mastrigt. Arnhem). Ja sogar in den Lieferungen, die die große Gesellschaft »^scksrlanckgsks l^oor-Vsrssni^uu^« herausgibt, finden sich Nachdrucke von Abt. Reinecke, Volckmann. Taubert, Speidel. Wuerst. Palme, und hierbei fällt besonders schwer ins Gewicht, daß der Vorstand aus den hervorragendsten Musikern der Niederlande besteht, und daß diese Gesellschaft unter dem Protektorat Ihrer Majestät der Königin-Mutter steht, d. h. wenigstens die hohe Frau als Protektorin auf ihren Ausgaben bezeichnet. Wir wollen uns zunächst auf die genannten Sammlungen be schränken; sie geben bereits ein Bild davon, wie umfangreich und systematisch der Nachdruck betrieben wird. Außer diesen gibt es noch ein Heer von Einzelausgaben, und es dürfte nicht zuviel ge sagt sein, daß mit geringen Ausnahmen wohl jeder niederländische Musikalienhändler auf deutschem Musikgebiete gewildert hat; in großem Maßftabe die Firmen Brix von Wahlberg. Amsterdam und Weijgand L Co. im Haag. Daß die besten Unterrichtswerke wie die Klavierschulen von Lebert und Stark, Breslaur, Wolfs rc. übersetzt und nachgedruckt sind, deutsche Chöre sich in vielen Liederbüchern finden. Textbücher nachgedruckt werden. Orchester- und Chorvereine meistens mit abgeschriebenem Material arbeiten, Aufführungsrechte nicht bezahlt werden, ist selbstverständlich. Haben wir so in großen Umrissen die Nachdruck-Produktion der Niederlande geschildert, so kommen wir nun zu einem weitern sehr empfindlichen Schaden für den Niederländischen Musikalien handel und den Deutschen Musikverlag, welchen der Nichtanschluß der Niederlande im Gefolge hat. nämlich der Einfuhr von Nach drucken und billigen Ausgaben andrer Länder in die Niederlande. Zunächst genießt eine außerordentliche Verbreitung die umfang reiche englische Augener-Edition, die sehr viel Studienwerke und die beste deutsche Musikliteratur zu äußerst billigen Preisen ent hält. Massenhaft eingeführt werden ferner die wohlfeilen schlecht gedruckten Klavierauszüge hauptsächlich Wagnerscher Werke von von Ricordi in Mailand. Hierzu kommen die vielen Nachdrucke der russischen Firmen P. Jürgenson in Moskau. A. Gutheil in Moskau. Befiel L Co. in St. Petersburg, Blosfeld in Riga usw. Auf einen Nachdruck-Importeur großen Stiles sei besonders nach drücklich hingewiesen: Z. Dimcntresco in Bukarest. Dieser ver breitet seine Kataloge systematisch in ganz Niederland, und eine Reihe von Firmen befaßt sich mit dem Verkauf seiner spottbilligen Nachdrucke, unter denen sich auch solche von französischen Werken befinden, u. a. von St. Sasns, Durand, Ganne Chaminade. Das Treiben der rumänischen Firma und ihrer Abnehmer wurde schließlich den französischen Verlegern zu bunt, sodaß sie einen Bevollmächtigten nach Niederland abfertigten, der eine Anzahl Firmen zur Verantwortung zog und zu Schadenersatz zwang. Als Hauptoertriebsstelle in- und ausländischer Nachdrucke für In- und Ausland sei hervorgehoben die Firma Anton Tierolff in Nosendaal, deren Katalog in holländischer und französischer Sprache erscheint; ferner erweist sich besonders tätig im Nach druck-Absatz: C. Moser, Rotterdam. An den bisherigen Ausführungen dürfte sich wohl zur Ge nüge ermessen lassen, welch riesengroßer Schaden der Nicht anschluß der Niederlande an die Berner Konvention bedeutet. Daß auch der solide niederländische Musikalienhandel, dem es fern liegt im Trüben zu fischen, nachzudrucken oder Nachdruck zu verbreiten, aufs schwerste geschädigt wird und in seinem Umsatz deutscher Musikalien stets mehr zurück geht, liegt auf der Hand. Wenn nicht bald Abhilfe geschaffen wird, so wird der Nachdruck immer freier sein Haupt erheben, und mit dem Absatz deutscher Musikalien wird es stets mehr abwärts gehen. Es darf unter diesen Umständen nicht wundernehmen, daß der Absatz französischer Musikalien auf Kosten der deutschen stark zunimmt, denn der niederländische Musikalienhändler wird sich mehr und mehr den Vertrieb französischer Musik angelegen sein lassen, an deren hohen Preisen er mehr verdient. Dies hat im Gefolge, daß der Einfluß der französischen Musik im Wachsen begriffen ist, daß größern französischen Orchester- und Chorwerken immer mehr Eingang verschafft wird — alles wiederum zum Schaden deutscher Komponisten, Verleger und aller der zahlreichen mit ihnen in engem Verband stehenden Erwerbszweige. Es ist wahrlich hoch an der Zeit, daß man in Deutschland das Unheil in seinem ganzen Umfange begreift. Mögen sich Hand in Hand mit dem Buchgewerbe die Korporation der Deutschen Musikalien händler, die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer und alles, was irgendwie in Fühlung mit dem Musikalienverlage steht, endlich ausraffen, um auf die Reichsregierung einzuwirken, daß sie für die Rechte ihrer Untertanen eintritt und der niederländischen Re gierung nahelegt, der Ausbeutung deutschen geistigen Eigentums durch Anschluß der Niederlande an die Berner Konvention ein Ende zu machen! — Kleine Mitteilungen. Berner Literar - Union. — Der internationalen Ver einigung auf Grund der Berner Literarkonvention gehören zurzeit folgende 15 Staaten an: Deutschland, Großbritannien (mit seinen Kolonien und Besitzungen-, Belgien, Luxemburg, die Schweiz, Spanien (mit Kolonien), Italien, Norwegen, Haiti, Japan. Beschlagnahme. — Auf die im amtlichen Teil d. Bl. (Seite 654) mitgeteilte Beschlagnahme der Hefte 1, 13, 15, 16, 17, die auf Grund § 184 Str.-G.-B. (unzüchtige Schriften) erfolgt ist, Rechtsschutz des Namens. — Der Neuen Freien Presse entnehmen wir folgenden Bericht über Veranlassung und Aus- Der Architekt P. hatte im Künstlerhause zu Wien die Grafen Pius H. projektiert, von diesem aber als zu kostspielig ab gelehnt worden war. Die Zeichnung trug die Aufschrift: »Aus der Wohnung des Grafen Pius H.; Projekt zu einem Bade zimmer«. Graf H. brachte nun durch I)r. Marian gegen den Architekten beim Bezirksgerichte Margareten (Wien) eine Klage wegen unberechtigten Gebrauchs seines Namens ein. Er be gründete dies damit, daß der Name als ein hervorragendes Merkmal der Persönlichkeit zu den im § 15 des österreichischen gehöre und zum Beispiel im Namensrechte der Gattin und der Kinder als Rechtsgut ausdrücklich anerkannt sei. Der durch vr. Postl vertretene Architekt bestritt das rechtliche Interesse an der Klage, weil nach bürgerlichem Rechte der Name bloß zur Bezeichnung der Person diene und als bloße Tatsache nicht ebenso Rechtsschutz genieße wie der Firmaname eines Kaufmanns, der nach Handelsrecht ein Inbegriff von sub jektiven Rechten sei. Der Richter fällte ein Feststellungsurteil dahin, daß der Architekt nicht berechtigt sei, den Namen des Grafen auf der Aquarellzeichnung des Baderaumes zu ver wenden. Der Richter begründete dieses Urteil damit, daß der
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