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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1905
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- Deutsch
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^ 13, 17. Januar 1965. Nichtamtlicher Teil. 551 das gesamte Zeitungswesen sind. Erstens hat das Reichsgericht den Begriff einer selbständigen literarischen Arbeit prinzipiell festgestellt, und dann ist ein Ent scheid ergangen, wie weit und in welcher Art der Presse ein Recht auf Besprechungen wissenschaftlicher Arbeiten zugestanden wird. Über die Bestimmung des im § 19 des Urheberrechtsgesetzes verwendeten Begriffs einer »selbständigen literarischen Arbeit sagt das Revisionsurteil des Reichsgerichts: Eine selbständige Arbeit literarischer, d. h. schriftstellerischer Art, hat zur Voraussetzung, daß der Verfasser ein eignes Werk, das auf eigner Geisteslätigkeit beruht, schaffen will und schafft, daß er dabei die Teile des fremden Werkes nur wiedergibt, weil und insoweit sie der eignen Besprechung dienen sollen, daß der Zweck und der Gegenstand der Arbeit nicht der ist, jenes fremde Werk selbst zur Kenntnis andrer zu bringen, zu Arbeiten mit allgemeinem Interesse, getroffen worden. Cs ist zu zugeben, daß sowohl § 11 wie Z 19 des Urheberrechtsgesetzes kein besonderes Recht der Tagespresse seststellt, das ihr üver die all gemeine Erlaubnis zum Nachdruck gewisser Stellen hinaus eine druckrechts der Tagespresse konstruieren wollte. Demgegenüber sagt das Reichsgericht: -Ein besonderes Recht der Tagespreise, Mitteilungen, wie sie sonst nach dem Gesetz vom 19. Juni IbOI verboten sind, zu machen, falls nur damit den Aufgaben der gemeinheit oder der Leser oder gewisser Kreise zu bringen, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Alles, was die Strafkammer nach dieser Richtung hin ausführt, ist daher gegenstandslos.« Unanfechtbar ist auch, was das Reichsgericht bei einem zu weiten Zugeständnis eines solchen Rechts befürchtet: -Wenn nun auch die Tag^spresse die Aufgabe haben mag, den Lesern das für sie Wissenswerte mitzuteilen, so darf sie doch, falls es sich um die Mitteilung des Inhalts von Schriftwerken andrer handelt, nicht diesen Inhalt ganz oder teilweise Nachdrucken. Es würde aus eine Umgehung des Gesetzes hinauskommen und das Gesetz der Tagespresse gegenüber nahezu wirkungslos machen, wollte man den Nachdruck dann gestatten, sobald er nur in die äußere Form einer Besprechung gebracht ist.« Eine derartige Umgehung des Gesetzes, durch die schließlich der widerrechtliche Nachdruck einer ganzen wissenschaftlichen Arbeit ermöglicht würde, ist gewiß zu verwerfen. Allein in der prinzipiellen Fassung des angeführten Satzes liegt anderseits die Gefahr für eine engherzige Beschränkung der Aufgaben der Tagespresse. Man bedenke, wie oft die Presse im Interesse der Allgemeinheit, eines Standes oder eines politischen Gedankens, in die Lage kommt, die Meinung dieses oder jenes Schriftstellers um der Genauigkeit willen ein Stück aus der Schrift abzudrucken. Auch die Besprechung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten wird nahezu unmöglich gemacht, wenn es gesetzlich unter Kriminalstrafe gestellt ist, innerhalb einer kritischen Behandlung etwa das wichtigste Ergebnis der Arbeit wörtlich zu zitieren. Daß fast täglich der ver antwortliche Redakteur bestraft werden könnte, wenn alle Fälle, wo er aus politischen Broschüren Auszüge gibt, geahndet würden, zeigt, wie gefährlich eine engherzige Auslegung des Gesetzes ist. Um das zu vermeiden, sollte der Richter Besprechungen von wissenschaftlichen Arbeiten in der Tagespresse möglichst weitherzig als selbständige literarische Arbeiten auslegen; sonst läuft dieses nach dieser Richtung hin getroffen, die Leidtragenden sind die Leser und — die Schriftsteller selbst. Trotz aller judi- hört auch, die Allgemeinheit mit den Neuerscheinungen der wissen schaftlichen Welt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann aber nicht nachdrücklicher geschehen, als wenn man neben dem eignen Urteil den Leser auch mit einer Stelle der Arbeit selbst bekannt macht. Den geringsten Dank aber werden dem Urteil die Schriftsteller selbst wissen. In ihrem Interesse liegt es, wenn ihr Werk und ihr Name durch Besprechungen, verbunden mit Zitaten, bekannt wird, und mit Recht kann daher der bekannte Kommentar von Professor Allfeld über das Urheberrecht zu diesem Punkt sagen: Es ist gestattet, in einer Literaturübersicht einzelne Stellen Als Beispiel der Bedeutung der Presse für das Bekanntwerden eines Buches und als Beweis, wie sehr den Schriftstellern selbst daran gelegen ist, erwähnen wir nur folgende Stelle aus der Antrag auf Änderung des Strafgesetzbuchs. — Die deutsche und die freisinnige Volkspartei haben im Reichstag einen Antrag eingebracht, im § 166 des Reichsstrafgesetzbuchs (Gottes lästerung) die Worte zu streichen: »oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsiechten inner halb des Bundesgebiets bestehende Religionsgemeinschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft.« den Prolog aus dem -Bajazzo« (Leoncavallo) zu Gehör brachte. Hieran schloß sich »Des Jünglings Weihnachtstraum«, Melodram, das von den mitwirkenden Damen und Herren gut zum Vortrag erntete reichen Beifall. Das Zwischenspiel -Gcoßmütterchens Geschichten«, ein satirisches Gedicht, wurde von den Herren 75*
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